Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 L 520/19.MZ
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine im Namen und im Auftrag der Antragsgegnerin ergangene Ordnungsverfügung, mit der ihr die Haltung ihres Hundes „X.“ bis auf Weiteres untersagt und dessen Sicherstellung angeordnet wird. Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Halterin des Hundes „X.“ (Rasse: Deutscher Schäferhund, Schulterhöhe ca. 65 cm, Gewicht ca. 40 kg, Alter ca. 3 Jahre).
- 2
Am 8. August 2018 gegen 19:00 Uhr kam es zu einem Vorfall zwischen „X.“ und einem Jack Russel Terrier am Privatanwesen der Antragstellerin. Dabei wurde der Jack Russel Terrier des Herrn M. durch Bisse derart verletzt, dass dieser kurz darauf eingeschläfert werden musste.
- 3
Mit Bescheid vom 15. August 2018 erließ die Antragsgegnerin die ordnungsbehördliche Verfügung, dass „X.“ innerhalb und außerhalb des Geländes sowie im öffentlichen Bereich einen Beißkorb tragen müsse. Es sei dafür Sorge zu tragen, dass „X.“ nicht unangeleint und unbeaufsichtigt das Gelände der Antragstellerin verlasse. Im Außenbereich sei der Hund nur mit einer geeigneten Person zu führen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung werde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Es wurde zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht. Zur Begründung nahm die Antragsgegnerin auf den Vorfall vom 8. August 2018 Bezug. Dagegen erhob die Antragstellerin am 22. August 2018 Widerspruch, über den bisher noch nicht entschieden wurde.
- 4
Am 4. November 2018 ging der geschiedene Ehemann der Antragstellerin, der bei dieser wohnhaft ist, mit Herrn M. und dessen neuem Hund am Hausanwesen der Antragstellerin vorbei. Der geschiedene Ehemann der Antragstellerin verabschiedete sich von Herrn M., öffnete die Haustür des Anwesens der Antragstellerin und ließ diese offen. Daraufhin lief der im Haus befindliche Hund auf die Straße und biss den neuen Hund des Herrn M. so schwer, dass dieser noch am gleichen Tag eingeschläfert werden musste.
- 5
Die Antragstellerin hat ihren Hund am 6. November 2018 freiwillig ins Tierheim J. verbracht, wo er aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Verein Tierhelfer J. e.V. als Pensionstier untergebracht wurde.
- 6
Am 21. und am 26. Dezember 2018 wurden zwei weitere Vorfälle von der Tierheimleiterin, Frau V., bei der Antragsgegnerin zur Anzeige gebracht.
- 7
Am 8. Januar 2019 wurde „X.“ von der Diensthundestaffel des Polizeipräsidiums N. begutachtet und ausweislich des Gutachtens vom 29. Januar 2019 „[a]ufgrund der Aktenlage und des vor Ort gezeigten, absolut aggressiven Verhaltens ggü. Artgenossen“ als gefährlicher Hund im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde eingestuft.
- 8
Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 fragte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin an, ob diese bereit sei, „X.“ an den Hundetrainer S. auszuhändigen. Dieser sei dazu bereit, die Antragstellerin für die Sachkundeprüfung vorzubereiten. Dies setze allerdings voraus, dass der Hund hierzu auch ausgehändigt werde.
- 9
Im März 2019 erhob die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Klage beim Amtsgericht C. (Az. ...) auf Herausgabe des Hundes gegen den Verein Tierhelfer J. e.V.
- 10
Mit Bescheid vom 15. April 2019 erließ die Stadtverwaltung J. im Namen und im Auftrag der Antragsgegnerin eine weitere Ordnungsverfügung. Darin wurde „X.“ als gefährlicher Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 LHundG eingestuft (Ziff. 1). Die Haltung des gefährlichen Hundes wurde der Antragstellerin „bis auf Weiteres“ untersagt (Ziff. 2). Die Sicherstellung des Hundes gem. § 22 Nr. 1 POG wurde angeordnet (Ziff. 3). Die Antragstellerin wurde zudem darauf hingewiesen, dass sie die Kosten der Sicherstellung und der Unterbringung des Hundes zu tragen habe; hierüber ergehe ein gesonderter Bescheid (Ziff. 4). Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung unter Ziff. 1 bis 3 werde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet (Ziff. 5). Zur Begründung nahm die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf die Vorfälle vom 8. August 2018, 4. November 2018 sowie am 21. und 26. Dezember 2018 Bezug.
- 11
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 2. Mai 2019 Widerspruch, den sie zunächst nicht begründete.
- 12
Die Antragstellerin hat am 17. Mai 2019 einen Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestellt. In der Antragsschrift macht sie Ausführungen zu den von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Vorfällen und tritt den dort enthaltenen Vorwürfen entgegen. Darüber hinaus führt sie aus, dass sie die Ordnungsverfügung vom 15. April 2019 zumindest insoweit als Ermessensfehlerhaft erachte, als zu Ziff. 3 die Sicherstellung des Hundes angeordnet werde. Das „bis auf Weiteres“ befristete Hundehaltungsverbot unter Ziff. 2 hätte genügt, da die Antragstellerin zwecks Ausbildung des Hundes „X.“ auf eine Wiederinbesitznahme des Hundes verzichtet und in Gestalt des Hundetrainers S. eine geeignete dritte Person benannt habe, bei der gewährleistet sei, dass sie die Anforderungen des § 3 LHundG erfülle. Die weitere Unterbringung des Hundes durch die Antragsgegnerin im Tierheim J. erachte die Antragstellerin nicht als sachgerecht, da der Hund dort nur verwahrt, aber in keiner Weise ausgebildet werde.
- 13
Deshalb solle der Hund an den Hundetrainer S. zwecks Ausbildung in dessen Hundeschule „S.“ herausgegeben werden. Dort könnten der Hund und die Antragstellerin nach Maßgabe des Hundetrainers S. ausgebildet werden. Eine Gefährdung dritter Personen werde hierdurch ausgeschlossen.
- 14
Die Antragstellerin beantragt,
- 15
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 2. Mai 2019 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. April 2019 wiederherzustellen.
- 16
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
- 18
Die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig durch die Stadtverwaltung J. erlassen worden. Diese habe in Vollmacht der Verbandsgemeinde I. gehandelt. Ausweislich des Gutachtens der Diensthundestaffel des Polizeipräsidiums N. vom 29. Januar 2019 handele es sich bei „X.“ um einen gefährlichen Hund im Sinne des Landeshundegesetzes. Da die Antragstellerin keine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes besitze, liege auch ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor. Infolgedessen habe die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
- 19
Ein Halteverbot sei in diesem Zusammenhang allerdings nicht ausreichend. Zwar habe die Antragstellerin eine dritte Person genannt, jedoch habe diese die Herausgabe des Hundes an sich selbst zwecks Übernahme der Haltereigenschaft nicht angeboten, sondern schon im Januar 2019 lediglich allgemein festgestellt, dass er den Hund sowie die Antragstellerin nur schulen könne, wenn der Hund ihm zu Schulungszwecken zur Verfügung stehe. Hinzu komme, dass die Antragstellerin in dem Klageverfahren vor dem Amtsgericht C. aktuell die Herausgabe nicht an Herrn S., sondern an sich selbst geltend mache. Damit sei offensichtlich, dass die Benennung des Herrn S. nur vorgeschoben sei und die Antragstellerin tatsächlich den Hund selbst halten wolle. Im Übrigen betreibe Herr S. eine Hundeschule und keine Hundepension. Seine Leistungen biete er „ambulant“ an und auf seiner geschäftlichen Webseite sei kein Pensionsangebot enthalten. Vielmehr betreibe Herr S. sein Geschäft als „mobile Hundeschule“. Aber auch wenn Herr S. selbst angeboten hätte, den Hund zu halten, so brächte die Antragstellerin mit der benannten Klage vor dem Amtsgericht C. eindeutig zum Ausdruck, dass in Wahrheit sie selbst die tatsächliche Sachherrschaft über den Hund ausüben wolle. Hierzu sei sie jedoch offensichtlich weder in der Lage noch habe sie die erforderliche Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LHundG. Nach alledem sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragstellerin den Hund bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sofort an sich nehmen würde. Damit würde dann das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit verletzt.
- 20
Hinsichtlich der Beißvorfälle nimmt die Antragsgegnerin vollumfänglich Bezug auf die ausführliche Begründung der Ordnungsverfügung vom 15. April 2018 und bestreitet, dass die vier Beißvorfälle so vorgefallen sein sollen, wie es die Antragstellerin nun behaupte.
- 21
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt, dass „X.“ – auf Grundlage einer Einigung zwischen den Beteiligten – am 21. Juni 2019 an die Hundeschule „R.“ in B. herausgegeben worden sei und dort einstweilen bis zum 19. Juli 2019 geschult werde. Es werde angeregt, das Verfahren zum Ruhen zu bringen.
- 22
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (1 Ordner) verwiesen, die der Kammer vorlagen und Gegenstand der Beratung waren.
II.
- 23
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. Mai 2019 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. April 2019 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.
- 24
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
- 25
Der Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin war auf der Grundlage des sonstigen Vortrags in der Antragsschrift weit zu verstehen (§§ 88, 122 VwGO). Er war daher sowohl auf Ziff. 1 und 2 als auch auf Ziff. 3 (Anordnung der Sicherstellung) des Bescheids vom 15. April 2019 zu beziehen. Dies folgt zum einen aus dem nicht eingeschränkten Wortlaut des ausdrücklich gestellten Antrags des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Zum anderen lässt sich dies daraus entnehmen, dass die Antragstellerin den „Beißvorfällen“ in der Antragsschrift ausführlich entgegentritt und damit zum Ausdruck bringt, dass sie sich offenbar auch gegen die Einordnung als gefährlicher Hund und damit gegen das darauf basierende Haltungsverbot wendet. Nach alledem war der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren umfassend zu verstehen, was letztlich auch vor dem Hintergrund eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG –) geboten erscheint.
- 26
Der so verstandene Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
- 27
Auch das Rechtsschutzbedürfnis erscheint hier weiterhin gegeben, da „X.“ zwar nunmehr bei einer von der Antragstellerin benannten Hundeschule untergebracht ist. Allerdings würde die Antragstellerin mit diesem Verfahren erreichen können, dass die insoweit weiterhin aufrechterhaltene Sicherstellung einstweilen suspendiert würde und sie so frei über den Hund verfügen könnte.
- 28
Der Antrag ist allerdings unbegründet.
- 29
Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Ziff. 5 des Bescheids) begegnet keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist ihrer Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend nachgekommen. Sie hat in einer gesonderten Begründung dieser Anordnung unter individueller Würdigung des vorliegenden Falls auf das Drohen von erheblichen Gefahren und Nachteilen bei einem Hinausschieben der Anordnungen und damit auf das besondere Vollzugsinteresse hingewiesen, hinter dem die privaten Interessen der Antragstellerin zurückzutreten haben. Die Antragsgegnerin hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie vorliegend den Sofortvollzug wegen der Ordnungsfunktion des Landesgesetzes über gefährliche Hunde, nämlich der effektiven Sicherung des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, für erforderlich erachte, um angemessen auf die Umgehung der Vorgaben dieses Gesetzes reagieren zu können (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 7).
- 30
Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Dabei ist maßgeblich, ob die Umstände des Einzelfalls die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen gebieten (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 963). Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 VR 1/14 –, NVwZ 2015, 82, Rn. 10). Kann in diesem Rahmen nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 983 ff.; OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 1977 – 1 B 15/77 –, AS 14, S. 429 [436]).
- 31
Der Bescheid vom 15. April 2019 erweist sich nach Maßgabe der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten als offensichtlich rechtmäßig.
- 32
Die Einordnung von „X.“ als gefährlicher Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 LHundG (Ziffer 1) sowie die daran anschließende Untersagung der Hundehaltung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar tritt die Antragstellerin den Vorwürfen, die letztlich teilweise Grundlage der Einordnung von „X.“ als gefährlicher Hund gewesen sind, ausführlich entgegen. Allerdings hat die Antragstellerin nicht glaubhaft machen können, dass das Gutachten der Diensthundestaffel des Polizeipräsidiums N. in fehlerhafter Weise zu der Einordnung als gefährlicher Hund gekommen wäre. Insoweit hat die Kammer keinen berechtigten Anlass, an der fachkundigen Einordnung der Diensthundestaffel zu zweifeln. Dahingehend hat die Antragstellerin auch nichts vorgetragen, was eine anderweitige Einschätzung im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegebenen Erkenntnismöglichkeiten rechtfertigen würde. Vielmehr scheint sie das Ergebnis des Gutachtens dem Grunde nach anzuerkennen. Auf die einzelnen Beißvorfälle und die ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen Begebenheiten, die von den Beteiligten unterschiedlich gesehen werden, kommt es demnach an dieser Stelle nicht entscheidungserheblich an. Die Antragstellerin hat insoweit keine hinreichenden Zweifel an dem Ergebnis des Gutachtens darlegen können, die jedenfalls innerhalb der summarischen Prüfung eine abweichende Einschätzung rechtfertigen würden.
- 33
Da es sich demnach nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bei „X.“ um einen gefährlichen Hund im Sinne des Landeshundegesetztes handelt, war für die Haltung auch eine Erlaubnis gem. § 3 Abs.1 LHundG erforderlich, die die Antragstellerin nicht besitzt und auch nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht erhalten kann. Dies folgt bereits aus dem derzeit fehlenden Sachkundenachweis (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG). Demnach begegnet das Verbot zur Haltung von „X.“ (Ziffer 2) keinen durchgreifenden Bedenken. Schließlich ergibt sich aus den aktenkundigen Vorfällen auch, dass die Antragstellerin und ihr Sohn nicht in der Lage zu sein scheinen, „X.“ sicher zu führen. Im Übrigen kann auf die überzeugende Begründung des Bescheids vom 15. April 2018 verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
- 34
Auch die Anordnung der Sicherstellung erweist sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG i.V.m. § 22 Nr. 1 POG bzw. nur § 22 Nr. 1 POG (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 10). Demnach kann eine Sache sichergestellt werden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Eine solche gegenwärtige Gefahr ist hier deshalb gegeben, weil bei einer zu erwartenden Rückgabe des Hundes an die Antragstellerin unmittelbar eine Störung der öffentlichen Sicherheit in dem Sinne einträte, dass eine Person ohne die erforderliche Erlaubnis einen gefährlichen Hund hielte. Da die Antragstellerin offenbar einen vertraglichen Rückgabeanspruch gegenüber dem Tierheim in J. gerichtlich geltend macht, wäre eine Rückgabe an die Antragstellerin auch in allernächster Zeit wahrscheinlich bzw. könnte jederzeit eintreten.
- 35
Die Anordnung der Sicherstellung erweist sich auch als verhältnismäßig und in weiterer Hinsicht ermessensfehlerfrei. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich im Hinblick auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache aus dem materiellen Recht (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 955).
- 36
Demnach ist dabei sowohl für die Tatsachenfeststellung als auch für die Prognoseentscheidung im Rahmen der Sicherstellungsanordnung der Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung am 15. April 2019 maßgeblich (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 – 10 B 17.83 –, juris, Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 19; BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 –, juris, Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09 –, juris, Rn. 43; VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1228/17.MZ –, juris, Rn. 34 f.; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, Rn. 22). Auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Widerspruchsbescheids käme es insoweit nicht an (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. Mai 2017 – 1 S 1193/16 –, juris, Rn. 52).
- 37
Dies folgt aus dem Regelungsgefüge zu der Sicherstellung auf der einen (§ 22 POG) und der Herausgabe der Sache (§ 25 POG) auf der anderen Seite. Gemäß § 22 Nr. 1 POG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Dabei sieht § 25 Abs. 1 Satz 1 POG vor, dass sichergestellte Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Daraus folgt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist; nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage werden im Rahmen des Herausgabeanspruchs berücksichtigt (vgl. zum Ganzen: VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1228/17.MZ –, juris, Rn. 34 f.). Ein (Leistungs-)Anspruch der Antragstellerin, „X.“ herauszugeben, ist hier allerdings nicht streitgegenständlich. Dafür hätte die anwaltlich vertretene Antragstellerin einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO stellen müssen, der aber nach derzeitigem Erkenntnisstand ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg hätte.
- 38
Dass die Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt die Heraus- bzw. Weitergabe an einen sonstigen Dritten offenbar nicht ernsthaft in Betracht gezogen und daher ein bloßes Tierhaltungsverbot nicht für ausreichend gehalten hatte, stellt sich nicht als ermessensfehlerhaft dar. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz führt im Urteil vom 30. Oktober 2009 (– 7 A 10723/09 –, juris, Rn. 44) dazu aus:
- 39
„Ein bloßes Tierhaltungsverbot hätte allenfalls dann in Erwägung gezogen werden können, wenn der Kläger auf eine Wiederinbesitznahme der Tiere verzichtet und darüber hinaus eine geeignete dritte Person benannt hätte, bei der gewährleistet gewesen wäre, dass sie die Anforderungen des § 3 LHundG erfüllt, woran es hier jedoch gerade fehlt.“
- 40
Diese Voraussetzungen, die die Anordnung der Sicherstellung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten, waren zum Zeitpunkt des Einschreitens mit Bescheid vom 15. April 2019 offensichtlich nicht gegeben oder jedenfalls nicht hinreichend belegt. Insoweit kann auch auf die überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin hinsichtlich des von der Antragstellerin zunächst benannten Hundetrainers S. verwiesen werden.
- 41
Auch im weiteren Verlauf des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hat die Antragstellerin bis zur gerichtlichen Entscheidung schon nicht glaubhaft gemacht, dass sie ernsthaft auf die Wiederinbesitznahme verzichtet. Vielmehr wurde die Klage bei dem Amtsgericht C., mit der sie offenbar weiterhin die Herausgabe des Hundes an sich selbst fordert, aufrechterhalten. Dazu kommt, dass die Antragstellerin wohl auch nur vorübergehend auf eine Inbesitznahme verzichtet hat, woraus die Antragsgegnerin letztlich nachvollziehbar schließen konnte, dass einer unberechtigten bzw. vorschnellen Herausgabe des Hundes seitens der nunmehr benannten Hundeschule „R.“ an die Antragstellerin durch die weitere Sicherstellung vorzubeugen war. Dass das amtsgerichtliche Verfahren aktuell ausgesetzt ist, führt dahingehend zu keiner anderen Bewertung. Darüber hinaus hat die Antragstellerin dem Gericht bisher nicht glaubhaft machen können, dass die Hundeschule „R.“, bei der „X.“ offenbar seit dem 21. Juni 2019 einstweilen bis zum 19. Juli 2019 untergebracht worden ist und geschult wird, hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die Antragstellerin den Hund nicht doch wieder – etwa ohne Veränderung des Verhaltens von „X.“ – unrechtmäßigerweise und ohne Wissen der Antragsgegnerin in Besitz nimmt. Dazu fehlt es an jeglichem Vortrag und weiteren Belegen durch die Antragstellerin. Es konnte demnach auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung weggefallen sind.
- 42
Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Sicherstellung auch während des zunächst einstweiligen Verbleibs in der Hundeschule aufrechterhalten und dahingehend zulässigerweise von ihrer Ermächtigung aus § 23 Abs. 1 Satz 3 POG Gebrauch gemacht hat. Inwieweit sich die Schulung des Hundes im Hinblick auf eine weitere Sicherstellung des Hundes auswirkt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sodass auch ein von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin angeregtes „Ruhen des Verfahrens“ von vornherein nicht angezeigt gewesen ist. Zumal ein solches Vorgehen – dessen Zulässigkeit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unterstellt – ohnehin des Antrags beider Beteiligter bedurft hätte.
- 43
Nach alledem erweisen sich die Verfügungen im Bescheid vom 15. April 2018 im Rahmen der summarischen Prüfung insgesamt als offensichtlich rechtmäßig.
- 44
Daneben ist in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO selbst bei einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 – 1 BvR 2709/09 –, NJW 2010, 2268 [2269]; OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 21 ff.; HessVGH, Beschluss vom 14. März 2003 – 9 TG 2894/02, NVwZ-RR 2004, 32; OVG LSA, Beschluss vom 17. August 1999 – B 1 S 114/99 –, NJW 1999, 2982 [2984]; VGH BW, Beschluss vom 13. März 1997 – 13 S 1132/96 –, BeckRS 1997, 21475).
- 45
Ziel der Erlaubnispflicht des § 3 LHundG ist, die Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren, die von gefährlichen Hunden ausgehen können, soweit wie möglich zu reduzieren (vgl. LT-Drucks. 14/3512, S. 11; OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 23; Beschluss vom 2. März 2009 – 7 A 11077/08 –, juris, Rn. 7). Bezweckt wird der Schutz von Leib und Leben als „höchste Schutzgüter“, sodass hier von vornherein ein hohes Vollzugsinteresse besteht (OVG RP, Beschluss vom 2. März 2009 – 7 A 11077/08 –, juris, Rn. 7). Sofern ein gefährlicher Hund gemäß § 1 Abs. 1 LHundG – wie hier – von einer Person gehalten wird, die den Hund nicht ausreichend unter Kontrolle zu haben scheint, besteht insgesamt eine Gefährdungslage, die die sofortige Sicherstellung des Hundes als geboten erscheinen lässt (vgl. zur Unzuverlässigkeit des Halters: OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015, a.a.O.). Gerade durch die nicht von vornherein sicher auszuschließende in Wiederinbesitznahme des Hundes ohne hinreichende Qualifikation oder Erlaubnis besteht die oben beschriebene Gefährdungslage potentiell fort.
- 46
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 47
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Abdruck in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anhang § 164, Rn. 14).
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