Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (4. Kammer) - 4 L 434/20.MZ
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der auf § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog gestützte Antrag des Antragstellers, der sinngemäß darauf gerichtet ist, den Beschluss der Kammer vom 29. April 2020 (Az. 4 L 77/20.MZ) abzuändern und es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihm gegenüber aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vollziehen, hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, der analog auch auf Eilanträge nach § 123 Abs. 1 VwGO Anwendung findet, kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (zur analogen Anwendbarkeit vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 123 Rn. 174, 177 m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es liegen veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor. Anders als noch im Zeitpunkt des vorangegangenen Beschlusses vom 29. April 2020 ist nunmehr eine Rückführung nach Pakistan wieder grundsätzlich möglich. Dies ergibt sich aus der aktuellen Lagemeldung des Gemeinsamen Zentrums zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) vom 17. August 2020. Es wurden zwischenzeitlich auch Chartermaßnahmen erfolgreich durchgeführt. Veränderte Umstände sind auch insofern gegeben, als der Antragsgegner auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt hat, im Falle ihrer Realisierbarkeit die Abschiebung des Antragstellers nunmehr auch anzustreben, während zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 29. April 2020 konkrete Vollstreckungsmaßnahmen noch nicht geplant waren und dem Antragsteller die Erteilung weiterer Duldungen wegen faktischer Unmöglichkeit der Ausreise in Aussicht gestellt wurde.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Der Entscheidungsmaßstab im Abänderungsverfahren entspricht weiterhin demjenigen im vorangegangenen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO.
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Danach kann das Gericht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO – eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund).
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Zwar dürfte aufgrund der im Vergleich zum Beschluss vom 29. April 2020 veränderten Umstände inzwischen vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen sein. Der Antragsteller verfügt noch über eine Duldung bis zum 18. September 2020. Gleichwohl ist eine Rückführung nach Pakistan derzeit wieder grundsätzlich möglich, so dass nicht mehr vom Bestehen eines tatsächlichen Abschiebehindernisses im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – Aufenthaltsgesetz, AufenthG – wegen Unterbrechung der Verkehrswege auszugehen ist. Ob dem Antragsteller seine Duldung über den 18. September 2020 hinaus verlängert werden wird, ist offen. Da es jedenfalls als möglich erscheint, dass der Antragsgegner nach deren Ablauf aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten und die bestehende Ausreisepflicht vollziehen wird, ist vom Vorliegen der für den Anordnungsgrund erforderlichen Eilbedürftigkeit auszugehen.
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Gleichwohl war der Beschluss der Kammer vom 29. April 2020 (Az. 4 L 77/20.MZ) – jedenfalls im Ergebnis – nicht abzuändern.
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Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können.
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Wenn der Antragsteller mit seinem Abänderungsantrag die Feststellung begehrt, dass eine wirksame Eheschließung vorliegt, legt das Gericht dies dahingehend aus, dass mit dieser Eheschließung ein der Abschiebung entgegenstehendes Aufenthaltsrecht begründet worden sein soll.
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Der Antragsteller macht geltend, die ungarische Staatsangehörige Frau O. am 21. Juni 2019 im Wege der sog. „Handschuh-“ bzw. „Stellvertreterehe“ geheiratet zu haben.
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Die wirksame Eheschließung, und dass infolgedessen ein Aufenthaltsrecht für ihn entstanden ist, vermochte der Antragsteller nicht glaubhaft zu machen im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –.
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Tatsächlich kann grundsätzlich über die Eheschließung mit einem bzw. einer EU-Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht vermittelt werden.
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Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern – Freizügigkeitsgesetz/EU, FreizügG/EU – haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
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Es dürfte davon auszugehen sein, dass Frau O., die als ungarische Staatsangehörige Unionsbürgerin ist, weiterhin als Krankenpflegerin bei der …… GmbH in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis beschäftigt und damit als Arbeitnehmerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt ist.
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Für den Antragsteller kommt ein Aufenthaltsrecht, das deklaratorisch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte ermöglicht, allein nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU in Betracht, wonach Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind.
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Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Zu den Familienangehörigen in diesem Sinne zählt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU unter anderem der Ehegatte.
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Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU kann die zuständige Ausländerbehörde verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Dabei kann sie gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung verlangen. Da der Antragsteller seinerseits diverse Unterlagen zum Nachweis seiner Eheschließung bereits im Zuge seines Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU vorgelegt hat, hat er diese auch der (gerichtlichen) Überprüfung zugänglich gemacht.
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Die Frage, ob eine wirksame Ehe geschlossen wurde, bemisst sich im Falle der sog. „Handschuhehe“, bei der ein oder beide Partner die Ehewillenserklärungen durch eine bevollmächtigte Mittelsperson abgeben, die den bzw. die abwesenden Verlobten in der Trauungszeremonie vertritt, nach Art. 11 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – (Hohloch in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, Art. 13 EGBGB Rn. 59; Coester in MüKo-BGB, 7. Auflage 2018, Art. 13 EGBGB Rn. 148; jeweils m.w.N.). Wird danach ein Vertrag – hier die Ehe – durch einen Vertreter geschlossen, so ist bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Staat maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet. Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.
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Maßgebend ist insofern das Recht des Staates, in dem sich die Vertreter des Antragstellers und von Frau O. befinden. Da die Vertreter die jeweiligen Erklärungen in Mexiko abgegeben haben, ist das mexikanische Ortsrecht anzuwenden. Abzustellen ist dabei genauer auf das Recht des mexikanischen Bundesstaates Baja California Sur, wo die Eheerklärungen ausweislich der vorgelegten Urkunden vor dem Standesamt in San José del Cabo/Los Cabos abgegeben wurden.
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Die auf der Urkunde des „Registro de Matrimonio“, also des Eheregisters, abgegebenen Unterschriften entsprechen jenen der Stellvertreter ausweislich der erstmals im Abänderungsverfahren vorgelegten Ausweiskopien. Obwohl der Umstand der Bevollmächtigung abgesehen von diesen Unterschriften an keiner Stelle in den vorgelegten Urkunden, weder im „Registro de Matrimonio“ noch der „Acta de Matrimonio“ (Heiratsurkunde) Niederschlag gefunden hat, dürfte vorliegend grundsätzlich von der Konstellation einer „Handschuhehe“ auszugehen sein.
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Gleichwohl hat die Kammer erhebliche Zweifel am Vorliegen der für eine solche „Handschuhehe“ nach dem mexikanischen Ortsrecht erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere an der Einhaltung der notwendigen Formvorschriften.
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Es fehlt bereits an einer wirksamen Bevollmächtigung der beiden Stellvertreter.
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Art. 47 Código Civil Para El Estado Libre Y Soberano de Baja California Sur – im Folgenden: CCBCS – (nahezu identisch ist die bundesgesetzliche Regelung des Art. 44 Código Civil Federal) bestimmt, dass wenn die interessierten Parteien nicht persönlich anwesend sein können, sie sich durch einen besonderen Vertreter für die Handlung vertreten lassen können, dessen Ernennung in einer privaten Urkunde festgehalten wird, die vor zwei Zeugen ausgestellt wird. In Fällen der Erklärung der Geburt, der Eheschließung und der Anerkennung von Kindern muss eine Vollmacht in einer öffentlichen Urkunde oder einem privaten Dokument erteilt werden, das vom Vollmachtgeber und zwei Zeugen unterzeichnet und von einem Notar, Richter erster Instanz oder Friedensrichter ratifiziert wird.
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Danach ist also für eine wirksame Bevollmächtigung die Beteiligung von jeweils zwei Zeugen erforderlich, welche die Vollmachtsurkunde unterzeichnen müssen, wobei diese Unterschriften nochmals ratifiziert werden müssen. Daran fehlt es vorliegend.
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In den vorgelegten und vom Antragsteller bzw. Frau O. unterzeichneten Urkunden benennen diese jeweils einen Bevollmächtigten und übertragen diesem die Vollmacht zum Abschluss des Ehevertrages. Bei diesen Urkunden handelt es sich offenbar um einen in englischer sowie spanischer Sprache verfassten Vordruck zur Vollmachterteilung. Dabei fällt auf, dass die im Vordruck von einem Notar auszufüllenden Stellen leer geblieben sind. Es dürfte sich dabei folglich nicht um öffentliche Urkunden handeln. Der Notar T. beglaubigte lediglich die Namensunterschrift des Antragstellers bzw. von Frau O. unter der jeweiligen Vollmachtserklärung. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob angesichts dieser „Leerstellen“ schon nicht von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ausgegangen werden kann.
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Denn für eine wirksame Vollmachtserteilung im Sinne des Art. 47 CCBCS fehlt es bereits an der notwendigen Beteiligung jeweils zweier Zeugen. Jedenfalls enthalten die Vollmachten, die gerade der Eheschließung dienen sollen, keine Unterschriften dieser Zeugen, die naturgemäß ebenso wenig – etwa von einem Notar – ratifiziert worden sind.
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Zweifel an der Wirksamkeit der Eheschließung ergeben sich für die Kammer ferner im Hinblick auf Art. 104 IX CCBCS. Danach ist die Heiratsurkunde mit einer Genehmigung des Innenministeriums für den Fall zu versehen, dass Braut und Bräutigam oder – wie hier – beide Ausländer sind. Dass eine solche Genehmigung erteilt wurde, ist für die Kammer weder aus der Urkunde „Acta de Matrimonio“ noch „Registro de Matrimonio“ ersichtlich. Dieses Erfordernis ist auf dem „Registro de Matrimonio“ auch angesprochen („Autorizacion de la Secretaria de Gobernacion en Case de Contrayentes extranjeros“), es fehlt jedoch insofern eine Eintragung.
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Da der Antragsteller angesichts dieser erheblichen Zweifel an einer wirksamen Eheschließung nach dem mexikanischen Ortsrecht ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU als Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin nicht glaubhaft zu machen vermochte, war der Abänderungsantrag abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffer 8.3 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).
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Referenzen
- VwGO § 80 2x
- VwGO § 123 4x
- VwGO § 154 1x
- 4 L 77/20 2x (nicht zugeordnet)