Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 L 530/20.MZ
Tenor
Es wird vorläufig festgestellt, dass die Prostitutionsvermittlung der Antragstellerin auf der Liegenschaft A-Straße X, in T. nicht den von § 4 Nr. 3 der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (10. CoBeLVO) erfassten Betriebsstätten zuzuordnen und in Rheinland-Pfalz, außerhalb von Bereichen, die durch Rechtsverordnungen nach Artikel 297 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch zur Ausübung der Prostitution verboten sind, zulässig ist.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die von ihr betriebene Prostitutionsvermittlung nicht gemäß § 4 Nr. 3 der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 10. CoBeLVO – untersagt ist, sondern in zulässiger Weise ausgeübt werden kann.
- 2
Am 19. Juni 2020 erließ das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Antragsgegners unter Bezugnahme auf die §§ 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 29, 30 Abs. 1 Satz 2, 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – die Zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 10. CoBeLVO –. Gemäß § 4 Nr. 3 der Verordnung ist die Öffnung oder Durchführung von „Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen“ untersagt. Die Verordnung ist am 24. Juni 2020 in Kraft getreten. Sie tritt gemäß Art. 1 Nr. 10 der Dritten Landesverordnung zur Änderung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 25. August 2020 mit Ablauf des 15. September 2020 außer Kraft.
- 3
Die Antragstellerin betreibt als alleinige Inhaberin des Unternehmens „…….“ einen Escort-Service unter dem Namen „……..“. Eine Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 12 ProstSchG wurde der Antragstellerin mit Geltungsdauer bis zum 28. Februar 2021 erteilt (Anlage AS 1). Bei dem Escort-Service der Antragstellerin handelt es sich um eine Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Abs. 7 des Prostitutiertenschutzgesetzes – ProstSchG –.
- 4
Die Antragstellerin hat den Betrieb ihrer Prostitutionsvermittlung Mitte März 2020 eingestellt. Auf ihre Nachfrage teilte die Kreisverwaltung ….., Abteilung Ordnung und Verkehr, der Antragstellerin mit E-Mail vom 8. Mai 2020 und Schreiben vom 20. Mai 2020 mit, sie gehe davon aus, dass mit der – zum damaligen Zeitpunkt noch gültigen – Siebenten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2020 – 7. CoBeLVO – die gewerbliche Prostitutionsvermittlung unzulässig sei und der Betrieb der Antragstellerin geschlossen bleibe. Die betreffende Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der 7. CoBeLVO entspricht der aktuellen Regelung in § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO.
- 5
Die Antragstellerin hat am 27. August 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gegen das Land Rheinland-Pfalz gestellt. Sie trägt vor, dass die von ihr betriebene Prostitutionsvermittlung nicht zu den mit § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO untersagten Prostitutionsstätten, Bordellen oder „ähnlichen Einrichtungen“ zähle. Sie vermittele Prostituierte, die ihre Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben müssten und finanziell unabhängig seien. In der Regel hätten die Prostituierten nicht mehr als zwei Termine pro Woche. Die Kunden nähmen den Kontakt zur Antragstellerin per E-Mail oder telefonisch auf, sodass ihr zu jedem Kunden entweder eine E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer vorliege. Innerhalb der Betriebsstätte der Antragstellerin würden keine prostitutiven Leistungen erbracht. Die Treffen zwischen der Prostituierten und dem Kunden fänden entweder in einem Hotel oder in der Wohnung des Kunden statt. Die Adresse des Kunden bzw. die Zimmernummer des jeweiligen Hotels, in dem sich der Kunde auch unter Angabe seiner Kontaktdaten anmelden müsse, müssten der Antragstellerin zur Kontaktaufnahme vor dem Treffen mitgeteilt werden. Eine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt zur Rückverfolgung eines etwaigen Infektionsgeschehens sei daher unproblematisch möglich. Anders als bei den Prostitutionsstätten, die von der Regelung in § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO erfasst seien, würden die von der Antragstellerin vermittelten Prostitutionsleistungen somit nicht in ortsfesten Einrichtungen stattfinden und in der Regel nur zwei Personen aufeinandertreffen, ohne dass eine Vielzahl von Menschen unkontrolliert zusammenkomme. Bei der Ausgestaltung der prostitutiven Leistungen solle im Übrigen das „Hygienekonzept für erotische Dienstleistungen in Bezug auf die Covid19-Prävention“ des Berufsverbands erotische und sexuelle Dienstleistungen e.V. beachtet werden. Das Robert-Koch-Institut habe mit Schreiben vom 1. August 2020 bestätigt, dass unter Beachtung dieses Hygienekonzeptes von Prostitution keine erhöhte Gefahr gegenüber anderen körpernahen Dienstleistungen ausgehe und es sich bei Prostituierten nicht um sogenannte „Super-Spreader“ handele. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich die Corona-Situation zwischenzeitlich entspannt habe und derzeit keine akute Gefahr für das Gesundheitswesen zu befürchten sei, die eine Schließung von Betrieben zur Prostitutionsvermittlung rechtfertige. Die Antragstellerin führt hinsichtlich des Anordnungsgrundes aus, dass sie seit Mitte März 2020 keine Umsätze mehr generiere.
- 6
Die Antragstellerin beantragt,
- 7
vorläufig festzustellen, dass die Prostitutionsvermittlung der Antragstellerin auf der Liegenschaft A-Straße X, in T. nicht den von § 4 Nr. 3 der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (10. CoBeLVO) erfassten Betriebsstätten zuzuordnen ist und in Rheinland-Pfalz, außerhalb von Bereichen, die durch Rechtsverordnungen nach Artikel 297 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch zur Ausübung der Prostitution verboten sind, zulässig ist.
- 8
Der Antragsgegner beantragt,
- 9
den Antrag abzulehnen.
- 10
Zur Begründung trägt er vor, der Antrag sei bereits unzulässig. Insbesondere fehle es an der Antragsbefugnis der Antragstellerin, da sie nicht in ihren Rechten verletzt sein könne, wenn die von ihr betriebene Prostitutionsvermittlung nicht unter den Begriff der „ähnlichen Einrichtung“ in § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO zu subsumieren sei, wie sie behaupte. Im Übrigen fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass die von ihr vermittelten Prostituierten nach dem Prostituiertenschutzgesetz angemeldet seien. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Zu den „ähnlichen Einrichtungen“ nach § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO zähle auch die Prostitutionsvermittlung. Mit der bewusst weitgefassten Regelung habe der Verordnungsgeber sämtliche unter § 2 ProstSchG erfassten Prostitutionsgewerbe untersagen wollen. Es sei infektionsschutzrechtlich kein vernünftiger Grund ersichtlich, zwischen den in § 2 ProstSchG genannten Prostitu- tionsgewerben zu differenzieren. Dass in den Büroräumen der Vermittlungsstätte keine Prostitution ausgeübt werde, sei unerheblich, weil sie von dort aus jedenfalls veranlasst werde. Im Übrigen sei eine Untersagung der Prostitutionsvermittlung aufgrund der epidemiologischen Lage gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber habe sein Ermessen hinsichtlich der Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen ordnungsgemäß ausgeübt und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Es sei zu berücksichtigen, dass das Infektionsrisiko bei erotischen Dienstleistungen besonders hoch sei. Der Geschlechtsverkehr zwischen den Prostituierten und den Kunden finde ohne wirksame Kontrollmöglichkeit mit erheblichem Ausstoß von Aerosolen und auch gelegentlich zwischen mehr als zwei Personen statt. Es bestünden Zweifel, ob das vorgelegte Hygienekonzept tatsächlich umgesetzt werde und die von den Kunden angegebenen Kontaktdaten korrekt seien. Die von der Antragstellerin vermittelten Prostituierten würden selbständig und ohne Weisungsbefugnis arbeiten, sodass die Antragstellerin Schutzmaßnahmen ihnen gegenüber nicht effektiv durchsetzen könne. Im Übrigen sei kein Anordnungsgrund zu erkennen. Der von der Antragstellerin behauptete Vermögensschaden sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, insbesondere fehle es an einer Glaubhaftmachung der monatlichen Fixkosten und der Konditionen für die Vermittlung. Eine Gefährdung der Existenzgrundlage habe die Antragstellerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Angesichts ihrer hohen Gewinne bis zum März 2020 sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin über erhebliche Rücklagen verfüge, mit denen sie ihre Verluste ausgleichen könne. Die ihr zwischenzeitlich gewährten staatlichen Zuschüsse würden ebenfalls dazu beitragen, ihre notwendigen monatlichen Kosten zu decken.
- 11
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte des Verfahrens 1 L 362/20.MZ verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.
II.
- 12
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).
- 13
1. Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft, weil in der Hauptsache eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zu erheben wäre. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Feststellung, dass sie berechtigt ist, ihren Escort-Service (Prostitutionsvermittlung) zu betreiben und ihr Betrieb nicht dem Verbot des § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO unterliegt. Der Antragstellerin geht es damit nicht etwa um eine Unwirksamkeitserklärung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. um die vorläufige Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Rechtsnorm (vgl. VG München, Beschluss vom 3. Juni 2020 – M26 E 20.2218 – juris, Rn. 19). Vielmehr begehrt die Antragstellerin die Klärung des Anwendungsbereichs der Regelung in § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO, da zwischen den Beteiligten die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „ähnliche Einrichtungen“ streitig ist.
- 14
Richtiger Antragsgegner ist das Land Rheinland-Pfalz und nicht etwa der Landkreis .... Zwar hat der Landkreis ... gegenüber der Antragstellerin auf ihre Anfrage zum Ausdruck gebracht, dass er der Auffassung ist, dass es sich bei dem Prostitutionsvermittlungsbetrieb der Antragstellerin um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO handelt, deren Öffnung bzw. Durchführung derzeit untersagt ist. Damit hat der Landkreis ... jedoch nur seine Rechtsauffassung mitgeteilt und nicht etwa einen rechtsverbindlichen und belastenden Verwaltungsakt erlassen. Das Verbot folgt im Übrigen unmittelbar aus der 10. CoBeLVO und bedarf keines Umsetzungsaktes durch eine Behörde wie etwa den Landkreis …. Sofern es – wie hier – um die Feststellung geht, ob ein bestimmter Sachverhalt unter den Anwendungsbereich einer unmittelbar geltenden Verbotsnorm zu fassen ist, ist Antragsgegner der jeweilige Normgeber bzw. dessen Rechtsträger. Dies ist hier das Land Rheinland-Pfalz.
- 15
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags der Antragstellerin. Soweit ihr Antrag darauf gerichtet ist festzustellen, dass ihre Prostitutionsvermittlung nicht den von § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO erfassten „Betriebsstätten“ zuzuordnen ist, ist darin kein unauflösbarer Widerspruch zu dem Wortlaut des § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO zu erkennen. Zwar ist nach § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO die Öffnung und Durchführung von „Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen“ untersagt, ohne dass die Regelung wörtlich auf „Betriebsstätten“ Bezug nimmt. Die Antragstellerin hat jedoch erkennbar mit „Betriebsstätten“ einen Oberbegriff für „Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen“ gewählt, der durch die Bezugnahme auf § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO auch hinreichend nachvollziehbar und damit bestimmt ist.
- 16
Die Antragstellerin ist antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint zunächst nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragstellerin in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist. Eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten, insbesondere ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ist möglich, wenn die von ihr betriebene Prostitutionsvermittlung in rechtswidriger Weise als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO bewertet wird. Angesichts des Umstands, dass § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO ein unmittelbar geltendes Verbot regelt, das keines Umsetzungsaktes bedarf, verbleibt der Antragstellerin nur die Möglichkeit, Feststellungsklage zu erheben, wenn sie sich nicht auf den Sekundärrechtsschutz verweisen lassen möchte (Rechtsschutz gegen etwaige ordnungspolizeiliche Maßnahmen oder Bußgeldbescheide). Die hier vorliegende Situation ist auch nicht mit der fehlenden Antragsbefugnis in dem Fall zu vergleichen, dass die Unwirksamkeitserklärung einer Rechtsnorm begehrt wird, obwohl eine bestimmte Verhaltensweise gar nicht vom Regelungsumfang der Norm umfasst ist (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 28. August 2020 – 13 MN 299/20 –, juris, Rn. 10 ff.). Schließlich begehrt die Antragstellerin im hier zu entscheidenden Fall nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Rechtsnorm oder ihre Unwirksamkeitserklärung; vielmehr geht es ihr (nur) darum aufzuklären, wie eine bestimmte Rechtsnorm auszulegen ist.
- 17
Es bestehen auch keinerlei Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Antragstellerin vermittelten Prostituierten nicht nach dem Prostituiertenschutzgesetz angemeldet sind. Im Übrigen ist die Prostitutionsvermittlung, auf die es im vorliegenden Verfahren maßgeblich ankommt, vom Landkreis … nach
§ 12 des ProstSchG erlaubt worden (Anlage AS 1); die Erlaubnis ist derzeit auch noch gültig. Weiterhin kann der Antragstellerin auch nicht zugemutet werden, ihre Prostitutionsvermittlung auf Grundlage ihrer Rechtsauffassung zu betreiben und erst gegen eine etwaige künftige ordnungspolizeiliche Maßnahme oder einen Bußgeldbescheid Rechtsschutz zu ersuchen (vgl. VG München, Beschluss vom 3. Juni 2020 – M 26 E 20.2218 – juris, Rn. 21). Insofern ist schließlich auch zu beachten, dass der Antragstellerin die Rücknahme oder der Widerruf ihrer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG drohen könnten, wenn sie ihre Prostitutionsvermittlung rechtswidrig betreibt. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt ferner nicht etwa deshalb, weil die 10. CoBeLVO bereits in wenigen Tagen, nämlich am 15. September 2020 außer Kraft tritt und voraussichtlich durch eine neue Coronabekämpfungs-Landesverordnung ersetzt wird. Schließlich ist derzeit für die Kammer nicht absehbar, ob hinsichtlich der Regelung in § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO eine Änderung erfolgen wird, wonach die Prostitutionsvermittlung eindeutig aus dem Anwendungsbereich der Verbotsregelung ausgenommen wird. Darüber hinaus könnte selbst im Falle einer inhaltlichen Änderung nicht ausgeschlossen werden, dass diese nochmals zurückgenommen wird, wie es in der Vergangenheit bereits vor dem Inkrafttreten der 9. CoBeLVO, mit der Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen bereits geöffnet werden sollten, geschehen ist (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 1 L 445/20.MZ – BA S. 15 ff.).
- 18
2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
- 19
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Auftrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (a) und einen Anordnungsgrund (b) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –).
- 20
Zur Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist. Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides Statt bedienen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18 –, juris, Rn. 4 m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 123, Rn. 92a).
- 21
a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
- 22
Bei dem Anordnungsanspruch handelt es sich um den materiell-rechtlichen und auch im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs richtet sich daher nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, die im Eilverfahren summarisch geprüft werden (vgl. nur Schoch, in: Schneider/Bier/Schoch, 37. EL Juli 2019, VwGO § 123, Rn. 69).
- 23
Wird mit der begehrten Anordnung die Hauptsache ausnahmsweise (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18 –, juris, Rn. 5) vorweggenommen, gelten allerdings gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs: Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18 –, juris, Rn. 5 m.w.N.; VG Mainz, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 1 L 327/20.MZ –; VG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2020 – 10 E 1784/20 –, BeckRS 2020, 7092, beck-online).
- 24
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Regelung in § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO dem Betrieb ihrer Prostitutionsvermittlung nicht entgegensteht. Vorliegend ist es wahrscheinlich, das in einem Hauptsacheverfahren festgestellt wird, dass die Prostitutionsvermittlung der Antragstellerin nicht von der Verbotsnorm des § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO umfasst ist.
- 25
§ 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO untersagt die Öffnung und Durchführung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen. Die von der Antragstellerin betriebene Prostitutionsvermittlung ist weder Prostitutionsstätte, Bordell, noch eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO.
- 26
Bei der Prostitutionsvermittlung handelt es sich nicht um eine Prostitutionsstätte im Sinne des § 4 Nr. 3 Alt. 1 der 10. CoBeLVO. Der Begriff der „Prostitutionsstätte“ wird in § 2 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 des ProstSchG definiert. Danach handelt es sich bei Prostitutionsstätten um Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Gleichzeitig findet eine Abgrenzung zu anderem Prostitutionsgewerbe statt. Insbesondere wird Prostitutionsvermittlung als eine eigenständige Form des Prostitutionsgewerbes in § 2 Abs. 3 Nr. 4 ProstSchG genannt und in § 2 Abs. 7 ProstSchG definiert. Danach handelt es sich bei der Prostitutionsvermittlung um die Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers. Die Prostitutionsvermittlung findet damit gerade nicht innerhalb von Prostitutionsstätten statt, sondern wird von diesen begrifflich abgegrenzt. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber der 10. CoBeLVO auf die Begriffsbestimmungen des Prostituiertenschutzgesetzes abstellen wollte und nicht etwa dem Begriff der „Prostitutionsstätte“ eine davon unabhängige Begriffsbedeutung zumessen wollte. Hierfür spricht vor allem die Einheitlichkeit der Rechtsordnung insbesondere bei bereichsspezifischen Regelungen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. August 2020 – 6 B 10864/20.MZ – BA S. 4, Rn. 11; Nds.OVG, Beschluss vom 28. August 2020 – 13 MN 299/20 –, juris, Rn. 22).
- 27
Bei der Prostitutionsvermittlung handelt es sich auch nicht um ein Bordell im Sinne des § 4 Nr. 3 Alt. 2 der 10. CoBeLVO. Der Begriff „Bordell“ wird im Prostituiertenschutzgesetz nicht definiert. Er wird umgangssprachlich mit dem Begriff „Prostitutionsstätte“ synonym verwendet, wobei bei einem Bordellbetrieb eher eine Vielzahl von Menschen zusammentreffen (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 28. August 2020 – 13 MN 299/20 –, juris, Rn. 24 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, findet die Prostitutionsvermittlung gerade nicht an einem bestimmten Ort bzw. in einer ortsfesten Einrichtung statt.
- 28
Eine Prostitutionsvermittlung stellt entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 4 Nr. 3 Alt. 2 der 10. CoBeLVO dar. Auch die „ähnlichen Einrichtungen“ sind nicht im Prostituiertenschutzgesetz genannt. Es handelt sich daher um einen Auffangtatbestand, der solche Betriebe des Prostitutionsgewerbes umfassen soll, die Prostitutionsstätten und Bordellen ähnlich sind. Prostitutionsstätten und Bordellen ist gemein, dass sie sexuelle Dienstleistungen an einem bestimmten Ort anbieten. Prostitutionsstätten (und Bordelle) sind ortsfeste Anlagen (vgl. die Definition in § 2 Abs. 4 ProstSchG). Dieses bestimmende Wesensmerkmal fehlt jedoch bei der Prostitutionsvermittlung, da diese – gemäß der Definition in § 2 Abs. 7 ProstSchG – gerade außerhalb von Prostitutionsstätten stattfindet. Bei der Prostitutionsvermittlung gibt es keine ortsfeste Anlage, in der die sexuellen Dienstleistungen erbracht werden, vielmehr finden diese an wechselnden Orten statt.
- 29
Angesichts des Umstandes, dass der Verordnungsgeber offensichtlich auf die Begriffsbestimmungen des Prostituiertenschutzgesetzes zurückgegriffen hat („Prostitutionsstätte“; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 28. August 2020 – 6 B 10864/20.MZ – BA S. 4, Rn. 11), hätte es nahegelegen auch andere Formen des Prostitutionsgewerbes ausdrücklich in die Verbotsnorm des § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO aufzunehmen, wenn eine Einbeziehung dieser Gewerbeformen beabsichtigt gewesen wäre. Der Verordnungsgeber hätte ohne weiteres seine Aufzählung um die ebenfalls in § 2 Abs. 3 ProstSchG aufgezählten „Prostitutionsfahrzeuge“, „Prostitutionsveranstaltungen“ und „Prostitutionsvermittlung“ ergänzen können, wenn ein umfassendes Verbot von gewerblicher Prostitution beabsichtigt gewesen wäre. Alternativ hätte der Verordnungsgeber auch den vom Prostituiertenschutzgesetz definierten Oberbegriff („Prostitutionsgewerbe“) für Prostitutionsstätten, -Fahrzeuge, -Veranstaltungen und –Vermittlung regeln können, wenn ein Verbot sämtlicher Prostitutionsformen hätte geregelt werden sollen. Die vom Verordnungsgeber verwendete Formulierung lässt jedoch darauf schließen, dass gerade nur die ortsfeste Prostitution untersagt werden sollte.
- 30
Für diese Auslegung spricht auch der Sinn und Zweck des Verbots: Gerade auch mit Blick auf die weiteren in § 4 der 10. CoBeLVO geregelten Tatbestände ist offensichtlich, dass der Verordnungsgeber nur solche Freizeitgestaltungen untersagen wollte, bei denen ein besonders hohes und unkontrolliertes Infektionsrisiko besteht. In § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der 10. CoBeLVO werden Clubs, Diskotheken, Kirmes, Volksfeste und ähnliche Einrichtungen untersagt. Den in § 4 der 10. CoBeLVO genannten Einrichtungen ist gemeinsam, dass sie der Freizeitgestaltung einer Mehrzahl oder sogar Vielzahl von Personen dienen, die sich gemeinsam bzw. gleichzeitig dort aufhalten. Dieser gleichzeitige oder nicht vollständig kontrollierbare Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen zum Zwecke der Freizeitgestaltung soll im Interesse des auch mit der 10. CoBeLVO verfolgten Gebots der Kontaktreduzierung vermieden werden (vgl. VG München, Beschluss vom 3. Juni 2020 – M26 E 20.2218 – juris, Rn. 29).
- 31
Bei der Prostitutionsvermittlung der Antragstellerin handelt es sich jedoch gerade nicht um eine solche Freizeitgestaltung, bei der eine Vielzahl von Personen zusammentreffen, sodass ein unkontrolliertes Infektionsgeschehen zu befürchten ist. Der Regelungszweck, der mit den verschiedenen Betriebsverboten des § 4 der 10. CoBeLVO erfüllt werden soll, kann bei der Prostitutionsvermittlung nicht greifen, weil hierbei andere maßgebliche Begleitumstände vorliegen: Zum einen ist die Vermittlung von Prostitution selbst, die in der Regel aus einem Büroraum heraus erfolgt, aus infektionsschutzrechtlichen Gründen unproblematisch oder jedenfalls nicht gefährlicher als sonstige Bürotätigkeiten, da kein enger persönlicher Kontakt zwischen verschiedenen Personen entsteht. Die Prostitutionsvermittlung könnte daher allenfalls insofern von infektionsschutzrechtlicher Bedeutung sein, als sie Prostitution veranlasst, indem sie den persönlichen Kontakt zwischen einer Prostituierten und einem Kunden vorbereitet bzw. ermöglicht. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine Infektion bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen aufgrund des engen Kontakts leicht geschehen kann, wenn einer der Beteiligten erkrankt ist, da Abstände nur schlecht eingehalten werden können und keine vollständige Gewissheit besteht, dass sämtliche Hygieneregeln – insbesondere das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes – stets beachtet werden. Allerdings besteht auch in anderen körpernahen Dienstleistungsbereichen keine vollständige Gewissheit, dass Hygieneregeln konsequent eingehalten werden. Sofern die Termine in Hotels stattfinden, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die örtliche Umgebung unter strenger Beachtung der Hygienevorschriften gereinigt ist und auch etwaiger Kontakt mit andere Hotelgästen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln erfolgt. Im Gegensatz zu den anderen mit § 4 der 10. CoBeLVO untersagten Freizeitgestaltungen besteht jedoch bei der Prostitutionsvermittlung kein gleichzeitiger Kontakt einer Vielzahl von Personen, da sich die Prostituierten an unterschiedlichen Orten mit ihren Kunden treffen und in der Regel nur zwei Personen (Prostituierte und Kunde) beteiligt sind. Begegnungskontakt mit anderen Prostituierten oder Kunden, wie es bei einer Prostitutionsstätte der Fall sein kann, gibt es nicht, da die sexuelle Dienstleitung in der Regel in einem Hotel oder in der Wohnung des jeweiligen Kunden erbracht wird. Denkbar ist allein, dass zufällige und kurzzeitige Begegnungen mit Nachbarn oder anderen Hotelgästen entstehen, bei denen jedoch die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden können und daher kein besonderes Infektionsrisiko zu verzeichnen ist. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die Prostituierten der Antragstellerin in der Regel nur wenige Termine pro Woche wahrnehmen und daher auch insofern nicht davon auszugehen ist, dass die Prostituierte bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen zur „Super-Spreaderin“ wird und bei einer Erkrankung mit Covid-19 eine Vielzahl von Kunden mit dem Virus ansteckt. Weiterhin ist zu beachten, dass Prostitution durch die 10. CoBeLVO nicht generell verboten ist. Insbesondere die Erbringung sexueller Dienstleistungen im privaten Bereich ist von den Einschränkungen der 10. CoBeLVO ausgenommen. Der Unterschied zur Prostitutionsvermittlung besteht allein darin, dass hierbei der Kontakt zwischen den – selbständigen – Prostituierten und den Kunden vermittelt wird, diese sich sodann aber in vergleichbarer Weise privat treffen. Ein maßgeblicher Unterschied zur Prostitution in Prostitutionsstätten besteht darin, dass bei der Prostitutionsvermittlung eine deutlich bessere Kontrollmöglichkeit bzw. Kontaktnachverfolgung besteht, falls ein Infektionsgeschehen auftritt. Schließlich kann eine Vermittlung nur dann erfolgen, wenn eine Kontaktmöglichkeit des betreffenden Kunden vorhanden ist, die sich auch als zutreffend erweist, da die Prostituierte sonst keinen Kontakt zu dem Kunden aufnehmen kann. Zugleich hat das Gesundheitsamt in der Prostitutionsvermittlung einen konkreten Ansprechpartner, der bei der Kontaktnachverfolgung unterstützen kann.
- 32
Selbst wenn der Verordnungsgeber entgegen der hier vorgenommenen Auslegung, insbesondere entgegen des eindeutigen Wortlauts und entgegen jeglicher Hinweise in den spärlichen Entstehungsmaterialien der 10. CoBeLVO den Betrieb von Prostitutionsvermittlungen beabsichtigt hätte, so wäre die Verbotsregelung in § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO jedenfalls nicht hinreichend inhaltlich bestimmt. Schließlich kann den Motiven und Absichten des Gesetzgebers nur insoweit Bedeutung zukommen, als es dafür zumindest irgendeinen Anhalt im Gesetzestext gibt; zu einer die Wortlautgrenze überschreitenden Auslegung können sie nicht führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 1 B 132/17 –, juris, Rn. 9).
- 33
Da der Verordnungsgeber Prostitutionsvermittlung nicht untersagt hat, kommt es auf die weiteren Ausführungen des Antragsgegners zur Rechtmäßigkeit eines Verbots der Prostitutionsvermittlung nicht an.
- 34
b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.
- 35
Unter Anordnungsgrund ist die Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung zu verstehen. Notwendig ist ein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung, das sich von dem allgemeinen Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss abhebt. Die Bejahung des Anordnungsgrundes verlangt ein Bedürfnis auf Gewährung gerade vorläufigen Rechtsschutzes (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 123 Rn. 81). Ein besonderes Dringlichkeitsinteresse besteht, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter nicht zumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris, Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 26). Eine Vorwegnahme der Hauptsache, wie sie hier geltend gemacht wird, kommt – wie eingangs bereits ausgeführt – sogar nur dann in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
- 36
Vorliegend hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung in diesem Sinne schwere und unzumutbare, später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die – hier erforderlichen – qualifizierten Anforderungen an den Anordnungsgrund sind damit erfüllt.
- 37
Bei der Bewertung des Anordnungsgrundes ist vorliegend vorab zu berücksichtigen, dass durch die zeitweise Betriebsschließung erheblich in die Grundrechtspositionen aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG der Antragstellerin eingriffen wird (vgl. VG München, Beschluss vom 3. Juni 2020 – M26 E 20.2218 – juris, Rn. 23). Wenn bei einer solchen Sachlage zusätzlich – wie hier, siehe oben – mit der für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann, ist der Anordnungsgrund von Verfassungs wegen indiziert. Die einstweilige Anordnung muss dann zur Abwendung wesentlicher Nachteile ergehen, da anderenfalls die Gefahr fortschreitender Rechtsvereitelung besteht, es sei denn, der Anordnung stünden sonst gewichtige Gründe entgegen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09 –, juris, Rn. 24).
- 38
Darüber hinaus hat die Antragstellerin ihrem Antrag Unterlagen beigelegt, die einen vollständigen Umsatzeinbruch seit Beginn der pandemiebedingten Schutzmaßnahmen Mitte März belegen. Seitdem hat die Antragstellerin keine Umsätze mehr generiert, sie hat allein staatliche Unterstützungsleistungen in Höhe von 9.000,00 € und weiteren 6.296,96 € erhalten. Die Antragstellerin hat ihre betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Jahre 2017 bis 2019 sowie die Monate Januar bis Juni 2020 vorgelegt, woraus sich ergibt, dass sich ein Verlust für die erste Jahreshälfte 2020 im Vergleich zum Vorjahr von ca. 50 % ableiten lässt. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit der vorgelegten Dokumente zu zweifeln. Durch die fortdauernde Schließung entsteht der Antragstellerin ein täglich wachsender wirtschaftlicher Schaden (vgl. VG München, Beschluss vom 3. Juni 2020 – M 26 E 20.2218 – juris, Rn. 23). Dieser Schaden würde ohne eine vorläufige Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzes bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens andauern, sofern nicht vorher eine inhaltliche Änderung der Coronabekämpfungsverordnung erfolgt. Außerdem wäre der Schaden der Antragstellerin voraussichtlich nicht reversibel, da nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Antragstellerin Entschädungsleistungen erhält, wenn sie im Hauptsacheverfahren obsiegen würde. Es ist daher davon auszugehen, dass Rechtsschutz in der Hauptsache für die Antragstellerin zu spät kommen würde (vgl. VG München, Beschluss vom 3. Juni 2020 – M 26 E 20.2218 – juris, Rn. 23).
- 39
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Antragstellerin bei einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde bzw. ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet wäre – was die Antragstellerin bisher weder behauptet noch glaubhaft gemacht hat – oder sie auf etwaige Rücklagen zu verweisen wäre. Denn auch schwere finanzielle Nachteile können unzumutbar sein und gerade dann, wenn sie nicht ohne weiteres ausgleichbar sind, auch eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – 22 CE 06.2601 –, juris, Rn. 14; VG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 15 E 894/10 –, juris, Rn. 137; a.A. VG Gießen, Beschluss vom 13. Februar 2006 – 10 G 115/06 –, juris, Rn. 16). Die Gefährdung der Existenzgrundlage stellt zwar in der Regel ein Indiz dafür da, dass ein schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil vorliegt, der eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigt (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 12. März 2012 – 8 ME 159/11 –, juris, Rn. 15; OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 1995 – 1 B 13193/95 –, juris, Rn. 9). Es handelt sich dabei jedoch nur um Abwägungsmaterial, das bei der Bewertung, ob ein schwerwiegender Nachteil anzunehmen ist und ein Anordnungsgrund vorliegt, – neben anderen Umständen des besonderen Einzelfalls – einzubeziehen ist (vgl. Schwab, „Das Kriterium der Existenzgefährdung im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz“, NVwZ 2020, 689 (691 f.)). Ein Anordnungsgrund kann somit auch dann angenommen werden, wenn sich – wie hier – aus den sonstigen Umständen ergibt, dass der jeweilige Antragsteller schwere finanzielle Nachteile erlitten hat, die im Hauptsacheverfahren möglicherweise nicht mehr revidiert werden können (vgl. Schwab, „Das Kriterium der Existenzgefährdung im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz“, NVwZ 2020, 689 (692)).
- 40
Nach alledem war dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
- 41
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da es sich bei dem Betrieb des Escort-Services um die Ausübung eines Gewerbes handelt, ist es sachgerecht – mangels spezieller Ziffern zum Infektions- bzw. Gesundheitsschutz – auch insoweit die entsprechenden Ziffern des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zum Wirtschaftsverwaltungsrecht heranzuziehen (hier: Ziffer 54.2.1); das darin abgebildete wirtschaftliche Interesse dürfte insoweit unabhängig von der Rechtsgrundlage für die (vorübergehende) Gewerbeschließung maßgeblich sein. Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf den Eilrechtsschutz war wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 1 L 362/20 1x (nicht zugeordnet)
- 13 MN 299/20 3x (nicht zugeordnet)
- 1 L 445/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 11007/18 3x (nicht zugeordnet)
- 1 L 327/20 1x (nicht zugeordnet)
- 10 E 1784/20 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 10864/20 2x (nicht zugeordnet)
- 1 B 132/17 1x (nicht zugeordnet)
- 7 TG 2479/92 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1702/09 1x (nicht zugeordnet)
- 15 E 894/10 1x (nicht zugeordnet)
- 10 G 115/06 1x (nicht zugeordnet)
- 8 ME 159/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 13193/95 1x (nicht zugeordnet)