Beschluss vom Verwaltungsgericht Meiningen (8. Kammer) - 8 E 20072/14 Me

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 27.03.2014 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.03.2014 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

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Die am ...1978 geborene Antragstellerin zu 1) ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste aus Italien kommend gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Antragstellern zu 2) (geboren am ...2009) und 3) (geboren am ...2012) am 29.09.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier Asylanträge. Zuvor wurde sie bereits in Italien im Asylverfahren registriert.

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Am 11.10.2013 stellte das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-II-Verordnung an Italien. Mit Schreiben vom 23.10.2013 haben die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge erklärt.

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Mit Bescheid vom 18.03.2014 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Der Asylantrag sei nach § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien nach Art. 16 Abs. 1 c Dublin-II-Verordnung aufgrund der dort erfolgten Antragstellung zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung seien nicht ersichtlich. Der Bescheid wurde den Antragstellern am 20.03.2014 zugestellt.

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Am 27.03.2014 haben die Antragsteller dagegen Klage erhoben (Az.: 8 K 20071/14 Me) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das der Antragsgegnerin eröffnete Ermessen, die Anträge im nationalen Verfahren zu prüfen, sei auf null reduziert. Die Aufnahmebedingungen in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Nach der Entscheidung über den Asylantrag drohe in Italien die Obdachlosigkeit. Dies gelte insbesondere für besonders schutzbedürftige Personen, wie die Antragstellerin mit ihren Kindern. Deshalb würden zahlreiche deutsche Gerichte Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz positiv entscheiden. Zudem stehe noch eine Entscheidung des EGMR aus, der in einer mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben habe, dass er die Situation in Italien sehr ernst prüfe.

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Die Antragsteller beantragen,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 27.03.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.03.2014 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Verfahren 8 K 20071/14 Me sowie auf die Behördenvorgänge der Antragsgegnerin (ein Hefter) Bezug genommen.

II.

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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, ist nach der seit 06.09.2013 geltenden Rechtslage zulässig. Nach Inkrafttreten der Neufassung des § 34a Abs. 2 AsylVfG am 06.09.2013 sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen. Eine Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung ist bei rechtzeitiger Antragstellung nach Satz 2 der Vorschrift nicht zulässig. Die Antragsteller haben gegen den ihnen am 20.03.2014 zugestellten Bescheid am 27.03.2014, also rechtzeitig, Eilrechtsschutz beantragt.

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Der Antrag ist auch begründet.

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In den Fällen des § 34a AsylVfG kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO nach (eigenem) Ermessen ganz oder teilweise anordnen und muss dabei eine Abwägung zwischen dem sich aus § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs vornehmen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Bleibt die Klage voraussichtlich erfolglos, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid als voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist hingegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung (vgl. VG Sigmaringen, B. v. 31.03.2014 - A 8 K 179/14 -).

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Wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 AsylVfG) abgeschoben werden soll, ordnet das Bundesamt nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat an, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Da die Antragsteller in Italien bereits am 05.09.2013 einen Asylantrag gestellt haben, bleibt grundsätzlich Italien für das Asylverfahren zuständig.

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Dahinstehen kann, ob angesichts der zahlreichen zu Italien ergangenen erstinstanzlichen und auch obergerichtlichen Entscheidungen, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnen bzw. im Hauptsacheverfahren die Klage abweisen, weiter bezweifelt werden kann, dass ein Asylbewerber im Falle einer Überstellung nach Italien Schutz entsprechend der europaweit vereinbarten Mindeststandards wird erlangen können.

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Denn im Einzelfall kann unabhängig von der allgemeinen Lage in Italien eine Rückführung dorthin aufgrund der individuellen Situation der Asylbewerber unzulässig sein, wenn sie mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention oder der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht im Einklang steht. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Asylsuchende zu den in Art. 17 Abs. 1 der "Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten" genannten, besonders hilfebedürftigen Personen gehört. Zu den besonders schutzbedürftigen Personengruppen zählen Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern sowie Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt (vgl. VG Sigmaringen, B. v. 31.03.2014 - A 8 K 179/14 -).

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Die individuelle Situation der Antragsteller steht einer Rücküberstellung nach Italien daher derzeit entgegen. Die Antragsteller zu 2) und 3) sind fünf bzw. zwei Jahre alt; die Antragstellerin zu 1) ist mit den beiden Kleinkindern völlig auf sich allein gestellt, da der Ehemann und Vater der Antragsteller zunächst in Syrien in Haft war und zwischenzeitlich nach Algerien fliehen musste. Die Antragsteller unterfallen mithin dem in Art. 17 Abs. 1 der "Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten" genannten Personenkreis.

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Auch wenn nicht grundsätzlich von systemischen Mängeln in Italien ausgegangen werden kann, ist im Falle der Antragsteller zu befürchten, dass sie als besonders schutzbedürftige Personen mit völlig unzulänglichen Lebensverhältnissen konfrontiert werden und ihnen unter Umständen sogar die Obdachlosigkeit droht. Die Antragstellerin zu 1. wird schon angesichts der erforderlichen Betreuung der beiden Kleinkinder nicht in der Lage sein, Zugang zum ohnehin überlaufenen Arbeitsmarkt zu finden und ihre Lebens- und Wohnbedürfnisse mit einem Verdienst zu decken. Sie ist also auf das öffentliche Unterbringungssystem angewiesen, dass derzeit durch die wieder zahlreich aus Nordafrika über das Mittelmeer anlandenden Flüchtlinge stark in Anspruch genommen ist. Die Antragsteller sind daher in ihrer momentanen Lebenssituation besonders auf Schutz und Unterstützungsleistungen angewiesen und es ist nicht sichergestellt, dass sie diese Leistungen vom italienischen Staat in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt bekommen. Die Anzahl geeigneter Aufnahmeplätze für Familien und Alleinstehende mit Kindern ist in Italien unzureichend. Die Unterbringungsmöglichkeiten in den großen Erstaufnahmezentren CARA sind für Kinder völlig ungeeignet. Sie leben deshalb in großer Anzahl in besetzten Häusern und kirchlichen Notschlafstellen und werden teilweise sogar getrennt von ihren Eltern untergebracht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 63).

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Es besteht daher die Gefahr, dass den Antragstellern bei einer Rücküberstellung nach Italien dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta droht. Aus diesem Grund sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zumindest als offen anzusehen, was nach der gebotenen Interessenabwägung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.


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