Beschluss vom Verwaltungsgericht Meiningen - 8 E 20106/14 Me

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 16.04.2014 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.04.2014 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der am ...1992 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste über Italien und Schweden am 24.01.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 28.01.2014 einen Asylantrag. Zuvor wurde er nach eigenen Angaben und ausweislich eines Eurodac-Treffers bereits in Italien im Asylverfahren registriert. In Schweden stellte er nach seinen Angaben einen Asylantrag, der abgelehnt wurde, weil er bereits in Italien registriert war.

2

Am 29.01.2014 stellte das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-Verordnung an Italien. Mit Schreiben vom 25.02.2014 haben die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages erklärt.

3

Mit Bescheid vom 09.04.2014 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Der Asylantrag sei nach § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-Verordnung aufgrund der dort erfolgten Antragstellung zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung seien nicht ersichtlich. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 12.04.2014 zugestellt.

4

Am 16.04.2014 hat der Antragsteller dagegen Klage erhoben (Az.: 8 K 20105/14 Me) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Verfahrenspraxis in Italien und die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen seien völlig unzureichend. Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung seien nur für sechs Monate und auch nur dann sichergestellt, wenn ein formaler Asylantrag gestellt worden sei. Ihm sei nach seiner Einreise in Rom kein Schlafplatz und keine Nahrung zur Verfügung gestellt worden, er sei von den Beamten geschlagen worden, bis es ihnen gelungen sei, ihm seine Fingerabdrücke abzunehmen. Durch diese Behandlung sei er psychisch immer noch stark beeinträchtigt.

5

Der Antragsteller beantragt,

6

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 16.04.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.04.2014 anzuordnen.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

den Antrag abzulehnen.

9

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Verfahren 8 K 20105/14 Me sowie auf die Behördenvorgänge der Antragsgegnerin (ein Hefter) Bezug genommen.

II.

10

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, ist nach der seit 06.09.2013 geltenden Rechtslage zulässig. Nach Inkrafttreten der Neufassung des § 34a Abs. 2 AsylVfG am 06.09.2013 sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen. Eine Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung ist bei rechtzeitiger Antragstellung nach Satz 2 der Vorschrift nicht zulässig. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 12.04.2014 zugestellten Bescheid am 16.04.2014, also rechtzeitig, Eilrechtsschutz beantragt.

11

Der Antrag ist auch begründet.

12

In den Fällen des § 34a AsylVfG kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage, der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, nach (eigenem) Ermessen ganz oder teilweise anordnen. Es muss dabei eine Abwägung zwischen dem sich aus § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs vornehmen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Bleibt die Klage voraussichtlich erfolglos, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid als voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist hingegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung (vgl. VG Sigmaringen, B. v. 31.03.2014 - A 8 K 179/14 -).

13

Wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 AsylVfG) abgeschoben werden soll, ordnet das Bundesamt nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat an, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Da der Antragsteller in Italien bereits in einem Asylverfahren registriert wurde, bleibt grundsätzlich Italien nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Verordnung EU Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) für das Asylverfahren zuständig.

14

Die Kammer hat bisher in ständiger Rechtsprechung im Eilverfahren entschieden, dass nicht unerhebliche Zweifel daran bestehen, ob Asylbewerber im Falle einer Überstellung nach Italien Schutz entsprechend der europaweit vereinbarten Mindeststandards werden erlangen können (vgl. VG Meiningen, B. v. 25.04.2013 - 8 E 20079/13 Me -; B. v. 07.03.2013 - 8 E 20032/13 -; B. v. 07.03.2013 - 8 E 20036/13 -; B. v. 22.02.2012, 8 E 20016/12 Me) .

15

Angesichts der zahlreichen zu Italien ergangenen erstinstanzlichen und auch obergerichtlichen Entscheidungen, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnen bzw. im Hauptsacheverfahren die Klage abweisen, ist jedoch fraglich, ob die Kammer an dieser Rechtsprechung festhalten kann.

16

Die Kammer beabsichtigt daher, in Kürze eine Hauptsacheentscheidung betreffend die Rückführung eines Asylbewerbers im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien zu treffen. Im Zuge dieser Hauptsacheentscheidung wird die Kammer sich mit der zu vergleichbaren Verfahren ergangenen Rechtsprechung auseinandersetzen und feststellen, ob weiterhin Anhaltspunkte für systemische Mängel im Asylverfahren in Italien vorliegen und zu befürchten ist, dass der europarechtlich zu gewährleistende Schutz im Kern nicht sichergestellt ist. Es wird zu klären sein, ob diese Tatsachen so gewichtig sind, dass sie in Verknüpfung mit der Frage, ob und inwieweit das Konzept der normativen Vergewisserung in Italien greift, Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Abschiebungen nach Italien begründen.

17

Auch im Hinblick auf die bevorstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz, das bereits im Februar 2014 mündlich verhandelt wurde, empfiehlt sich ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen