Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 4255/97.A

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers zu 1. vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.09.1997 wird aufgehoben, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Kläger zu 1. verneint und eine Abschiebungsandrohung nach Äthiopien gegen ihn erlassen worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1. zu 4/7, die Klägerin zu 2. zu 1/7 und die Beklagte zu 2/7. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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