Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 1210/00

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 21.01.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2000 verpflichtet, dem Kläger Jugendhilfe für die Monate September 1999 bis März 2000 zu gewähren durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung des Klägers in der D. -J. - T. /T. .

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 4/5 der Kosten des Verfahrens, der Beklagte trägt 1/5 der Kosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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