Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 5 K 1533/01

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 26.03.2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 23.05.2001 wird insoweit aufgehoben, als damit ein über 6.452,39 DM hinausreichender Betrag gefordert worden ist.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte ein Drittel, der Kläger zwei Drittel.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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