Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 9 L 582/04

Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die acht von ihr entfernten Wahlplakate des Antragstellers auf dem Mittelstreifen der S. -C. -Allee in C1. T. wieder aufzuhängen. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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