Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 6 L 179/09

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe (ohne Ratenzahlung) bewilligt; Rechtsanwältin O. wird ihr beigeordnet.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ihr Bachelor- Studium "Pädagogik der Kindheit" an der Fachhochschule C1. für die Zeit vom 30.03.2009 bis zum 31.08.2009 unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu bewilligen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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