Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 12 L 305/09
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 10. Juni 2009 (12 K 1423/09) gegen die Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Mai 2009 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 2.500,00 EUR.
1
Gründe:
2Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag ist zulässig und begründet.
3Die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtordnung - VwGO - (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 13. Mai 2009 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragsgegners aus.
4Die Ordnungsverfügung vom 13. Mai 2009 erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtswidrig.
5Der Antragsgegner vermag die getroffene Feststellung nicht auf § 28 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - in der Fassung vom 09. August 2004 zu stützen, weil diese Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar sind. Die genannten Vorschriften sind nämlich nicht mit der hier noch relevanten Richtlinie 91/439/EWG zu vereinbaren
6- vgl. OVG NW, Beschluss vom 05. Februar 2009 -16 B 839/08 -, ständige Rechtsprechung -.
7Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass der Anerkennungsgrundsatz auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft nicht uneingeschränkt gilt, sondern Ausnahmen insbesondere für den Fall des (hier in Betracht zu ziehenden) Missachtens einer inländischen Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bestehen
8- vgl. nur EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, in: NJW 2004, 1725 -.
9Auch eine solche Ausnahme lässt sich nämlich nur durch eine Prüfung im Einzelfall feststellen. In deren Rahmen muss auch ermittelt werden, ob der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedererlangt hat. Eine fortdauernde Versagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis stößt im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Bedenken, wenn - etwa durch die in solchen Fällen regelmäßig veranlasste aktuelle medizinisch-psychologische Untersuchung - zutage tritt, dass die vormaligen Fahreignungszweifel gegen den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis nicht mehr begründet sind. Das Erfordernis einer solchen einzelfallbezogenen Prüfung, deren Ergebnis nicht stets von vornherein abschätzbar ist, schließt es aus, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Führerscheins allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV zu gründen
10- vgl. OVG NW, a.a.O. -.
11Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahme des Antragsgegners sind vorliegend auch nicht § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Eine Anwendung dieser Vorschriften setzt nämlich (siehe oben) zwingend voraus, dass dem Betroffenen vor der Entziehung der Fahrerlaubnis die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seine nunmehr bestehende charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung nachzuweisen
12- vgl. OVG NW, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 16 B 823/07 -; Beschluss vom 5. Februar 2009, a.a.O. -.
13Daran fehlt es vorliegend. Anhaltspunkte für einen wie auch immer gearteten Ausnahmefall, der ein Absehen von der vorherigen Überprüfung der Kraftfahreignung rechtfertigte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere spricht nach Aktenlage nichts dafür, dass der Antragsteller vor dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung erklärt hätte, im Falle einer entsprechenden Aufforderung an der Aufklärung seiner Kraftfahreignung nicht mitwirken zu wollen. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Jahr 2008 ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt, sondern seinen Wiedererteilungsantrag zurückgenommen hat, kann schon wegen Zeitablaufs und weil es sich um ein völlig anderes Verfahren gehandelt hat nichts Gegenteiliges geschlossen werden.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 12 K 1423/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtordnung 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- § 28 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 der Fahrerlaubnisverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 839/08 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2004, 1725 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 4 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis 1x
- § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 823/07 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x