Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 12 K 1290/08.A
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 30 RVG auf 3.900,00 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht beträgt der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Satz 1 RVG seit dem 01.01.2005 3.000,00 EUR in Klageverfahren. Die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen.
3Vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2006 - 1 C 29.03 - NVwZ 2007. 469 und vom 28.04.2008 - 10 B 88.07 -, InfAusLR 2008, 322.
4Dieser Auffassung hat sich das OVG NRW mit Beschlüssen vom 03.06.2008 - 8 A 4284/06.A - und vom 23.07.2009 - 5 A 1838/08.A - angeschlossen. Das Gericht schließt sich dieser nunmehr gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung an; es folgt uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des OVG NRW vom 23.07.2009.
5Im vorliegenden Fall erhöht sich der Gegenstandswert für die Klägerin gemäß § 30 Satz 3 RVG um 900,00 EUR. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.
6Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
7Vgl. Funke-Kaiser, GK - AsylVfG, Stand April 2009, § 80 Rdnr. 10. m. m. w. N.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- RVG § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 3x
- § 60 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 29.03 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 88.07 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 4284/06 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 1838/08 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 1x
- § 80 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)