Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 3156/08
Tenor
Der Klägerin zu 2. und den Klägern zu 5. bis 9. wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin XX, Bielefeld, bewilligt.
Das Verfahren wird gemäß § 6 VwGO auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
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G r ü n d e :
2Der Antrag der Kläger zu 2. und 5. bis 9. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin XX in Bielefeld ist begründet.
3Die Kläger zu 2. und 5. bis 9. sind wirtschaftlich bedürftig im Sinne des Prozesskostenhilferechts. Des Weiteren fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung jedenfalls im Hinblick auf das sich aus den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 08.06.2009, 01.07.2009 sowie 21.09.2009 ergebende - faktische - Ausreisehindernis der krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit des Klägers zu 8. sowie einem derzeit nicht geklärten Übergang des Klägers zu 8. in eine Versorgung und Betreuung in seinem Heimatland,
4vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 27.07.2006 - 18 B 586/06 -,
5nicht an den erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
6Der Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar.
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