Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 9 L 408/10

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 05.08.2010 - 9 K 1961/10 - gegen die Bauordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16.07.2010 wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 des Bescheides) richtet. Soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheides richtet, wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4.

3. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.


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