Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 9 L 369/12

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 15.03.2012/30.04.2012 (9 K 1258/12) gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Teilbaugenehmigung vom 10.02.2012 und gegen die Baugenehmigung vom 18.04.2012 wird angeordnet.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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