Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 1 L 292/12

Tenor

1. Der Beschluss der 1. Kammer vom 06.07.2012 wird bis auf den Kostenausspruch und die Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragsteller vom 02.05.2012 wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Änderungsverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Abänderungsverfahren sind erstattungsfähig.

3. Der Streitwert wird auch für das Abänderungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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