Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 694/13
Tenor
1 . Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 3367/13 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juli 2013 betreffend die WEA 1 und WEA 2 wird wiederhergestellt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 31.549,28 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 3367/13 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juli 2013 wiederherzu-stellen,
4ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig.
5Der Antrag ist statthaft. Bei der Zurückstellung handelt es sich um einen den Bauherrn belastenden Verwaltungsakt, so dass ihm als statthaftes Rechtsmittel die Anfechtungsklage und - im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung - ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Zurückstellungsbescheid zur Verfügung steht.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04. Februar 2010 - 8 B 1652/0.AK -, juris Rn. 23 ff.; Bay.VGH, Beschluss vom 09. November 2004
7- 14 CS 04.2835 -, juris; VG München, Beschluss vom 01. Februar 2012
8- M 1 S 11.6013 -, juris.
9Die Antragstellerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Die Entscheidung über die Zurückstellung ist an eigenständige, von der materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unabhängige tatbestandliche Voraussetzungen gebunden. Durch die Zurückstellung wird die behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ausgesetzt. Hierbei handelt es sich um einen Eingriffsverwaltungsakt, dessen belastende Wirkung für den Betroffenen darin liegt, dass die Genehmigungsbehörde während des Zurückstellungszeitraums von der Pflicht zur Bescheidung des eingereichten Baugesuchs unabhängig von dessen materiellen Erfolgsaussichten befreit und das Genehmigungsverfahren verzögert wird.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04. Februar 2010 - 8 B 1652/0.AK -, Bay.VGH vom Beschluss vom 09. November 2004 - 14 CS 04.2835 -; VG München, Beschluss vom 01. Februar 2012 - M 1 S 11.6013 -, jeweils a.a.O. m.w.N.
11Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zudem begründet.
12Die im Bescheid vom 22. Juli 2013 enthaltene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dabei den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Soweit der Antragsgegner anführt, im Fall einer aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage müsse über den Antrag auf Erteilung von Vorbescheiden zur Errichtung der geplanten Windenergieanlagen entschieden werden, wodurch die Sicherung der künftigen Bauleitplanung unterlaufen werden könne, hat er ein über das allgemeine Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtmäßiger Verwaltungsakte hinausgehendes Interesse dargelegt. Ob dies eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides rechtfertigt, ist eine Frage der materiellen Abwägung, nicht des formellen Begründungserfordernisses.
13Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage leiten lassen, da es bei einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kein öffentliches Interesse daran geben kann, dass dieser sofort vollzogen wird. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides ein Aufschubinteresse der Antragstellerin zurückzutreten hat. Ist der Ausgang des Verfahrens offen, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
14Im vorliegenden Fall wird die Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juli 2013 betreffend die Zurückstellung der WEA 1 und der WEA 2 voraussichtlich Erfolg haben, weil in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung nicht vorlagen.
15Vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2006 - 8 B 1920/05 -, juris.
16Das Sicherungsinstrument des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist dabei - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anwendbar.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04. Februar 2010 - 8 B 1652/0.AK -, Bay.VGH Beschluss vom 08. Dezember 2011 - 9 CE 11.2527 -, juris; VG München, Beschluss vom 01. Februar 2012 - M 1 S 11.6013 -, a.a.O. m.w.N.
18Nach dieser Vorschrift hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Der Antrag der Gemeinde ist nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. In ergänzender Auslegung dieser Vorschrift ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber hinaus als materiell-rechtliche Voraussetzung erforderlich, dass der Beschluss über die Aufstellung eines Flächennutzungsplans auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht worden ist.
19Vgl. zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB: OVG NRW, Beschluss vom
2008. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -, juris m.w.N.
21Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Baugenehmigungsbehörde oder sonstige Genehmigungsbehörde gehalten, dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stattzugeben. Kann die Genehmigung oder der Vorbescheid auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden, bedarf es zur Sicherung der Planung keiner Verschiebung der Ablehnung; anstelle der Aussetzung des Verfahrens ist der Genehmigungsantrag abzulehnen. Von der Möglichkeit, die Genehmigung zu versagen, ist auch deswegen Gebrauch zu machen, damit der Antragsteller weiß, dass sonstige öffentlich-rechtliche Hindernisse seinem Vorhaben unbeschadet der Frage der städtebaulichen Zulässigkeit entgegen stehen.
22Vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 15. November 2007 - 6 K 71/07 -,
23juris m.w.N.
24So liegt der Fall bezüglich der WEA 1 und der WEA 2.
25Ein Genehmigungsanspruch der Antragstellerin für diese zwei Anlagen bestand im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides bereits deshalb nicht, weil dem Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 14 Abs. 1 LuftVG andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen.
26Vgl. zur luftfahrtbehördlichen Zustimmung im Zusammenhang mit der Genehmigung der Errichtung von Windkraftanlagen: OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2007 - 12 LC 56/07 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07. März 2005 - 8 A 12244/04 -, juris.
27Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 LuftVG gilt entsprechend.
28Die für die Errichtung der beantragten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 179,38 m demnach erforderliche luftfahrtbehördliche Zustimmung hat die Bezirksregierung N1. als zuständige Luftverkehrsbehörde mit Schreiben vom
2918. Februar 2013 versagt und sich dabei der negativen Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung West vom 13. Februar 2013 angeschlossen.
30Die flugsicherheitsrelevanten Bedenken stellen sich auch nicht als - etwa durch die Beifügung von Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid - hinreichend sicher ausräumbar dar. Vielmehr hat der Antragsgegner mit Schreiben 23. April 2013 die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die Stellungnahmen der Wehrbereichsverwaltung West und der Bezirksregierung N. zu der WEA 1 und WEA 2 eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ohne Änderung der Standorte nicht herbeigeführt werden könne. Bislang hat die Antragstellerin den Standort nicht geändert, so dass der Antrag auf Erlass eines Vorbescheides, den sie hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, seiner Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs begehrt, bereits aufgrund der entgegenstehenden öffentlichen Belange hätte abgelehnt werden können.
31Da bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Zurückstellung bezüglich der WEA 1 und WEA 2 nicht bestanden haben, kann das Gericht offen lassen, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Übrigen gegeben sind.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer schließt sich insoweit im Ergebnis der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
34- vgl. Beschluss vom 04. Februar 2010 - 8 B 1652/09.AK -, juris Rn. 79 -,
35an. Eine weitere Differenzierung dahin gehend, ob es sich um die Zurückstellung eines Genehmigungsantrages oder eines Antrages auf Erlass eines Vorbescheides handelt, ist nicht erforderlich, da die rechtlichen Auswirkungen der Zurückstellung in beiden Konstellationen gleich sind. Bei der Bestimmung des Streitwerts von Verfahren gegen Zurückstellungen ist mithin zunächst von 1 % der Investitionssumme– hier: 12.619.712,00 € (für vier Anlagen) x 1/2 (da vorliegend nur zwei Anlagen betroffen sind) – auszugehen. Den sich auf dieser Grundlage ergebenden Betrag von 63.098,56 € halbiert die Kammer nicht wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens, da aufgrund der Befristung der Zurückstellung auf ein Jahr regelmäßig die Hauptsache vorweg genommen werden dürfte. Eine Halbierung erscheint aber deshalb angezeigt, weil das Verfahren für die Antragstellerin eine geringere Bedeutung haben dürfte als eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheides – für jenes wird nach Nr. 19.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nämlich bereits ein Betrag von 1 % der Investitionssumme zugrunde gelegt.
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Referenzen
- VwGO § 80 3x
- § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 6 Genehmigungsvoraussetzungen 1x
- LuftVG § 14 2x
- LuftVG § 12 1x
- 11 K 3367/13 2x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1920/05 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 1239/12 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 71/07 1x (nicht zugeordnet)
- 12 LC 56/07 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 12244/04 1x
- 8 B 1652/09 1x (nicht zugeordnet)