Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 1766/11.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.07.2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste im April 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 09.04.2008 machte er geltend, er stamme aus Sinjar/Region Mosul. Er und seine Familie seien von den Arabern wegen ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit bedroht worden. Verwandtschaftliche Beziehungen in die autonomen Gebiete des Nordirak habe er nicht.
4Mit Bescheid vom 20.06.2008 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf der dem Kläger bei einer Rückkehr wegen seiner yezidischen Religionszugehörigkeit drohenden Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Eine inländische Fluchtalternative in den Nordirak stehe ihm nicht zur Verfügung, weil er dorthin keine Beziehungen habe.
5Im März 2011 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger hierzu an.
6Durch Bescheid vom 28.07.2011 widerrief das Bundesamt die getroffene Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für die gem. § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellte Flüchtlingseigenschaft lägen nicht mehr vor. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte sei nicht mehr gegeben. Zwingende auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gem. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen der Kläger die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG vor. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft basiere auf den unrichtigen Angaben des Klägers, aus Mosul/Zentralirak zu stammen und keine Verbindung zum Nordirak zu unterhalten. Die nachgereiste Ehefrau sowie die drei nachgereisten Kinder seien ausweislich ihrer Pässe in Dohuk/Nordirak geboren. Die Heiratsurkunde sei im Jahre 2002 von der Republik Kurdistan ausgestellt worden. Verbindungen des Klägers zum Nordirak seien offensichtlich.
7Am 04.08.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da sich die Situation der Yeziden nicht verbessert habe.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 28.07.2011 aufzuheben,
10hilfsweise festzustellen, dass subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG vorliegt,
11weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge bezüglich des Klägers sowie auf den gleichfalls beigezogenen Verwaltungsvorgangs bezüglich des Asylverfahrens der Ehefrau des Klägers und seiner Kinder (5468238-438) Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Kammer konnte ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
18Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid vom 28.07.2011 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war deshalb aufzuheben.
19Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
20Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 lit. e) und f) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12; berichtigt ABl. EU Nr. L 204 vom 05.08.2005, S. 24), sog. Qualifikationsrichtlinie (im Folgenden: QualfRL) umgesetzt. Die Voraussetzungen für den Widerruf nach dieser Vorschrift sind deshalb im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK orientieren, auszulegen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die zu Grunde liegenden Schutzanträge vor dem Inkrafttreten der Richtlinie am 20.10.2004 (vgl. Art. 39 QualfRL) gestellt worden sind.
21Nach Art. 11 Abs. 1 lit. e) QualfRL ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 QualfRL).
22Unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 02.03.2010
23- Rs.C – 175/08, C – 176/08, C – 178/08 und C – 179/08, Abdulla u. a., InfAuslR 2010, 188 –
24ist danach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 lit. e) und Abs. 2 QualfRL zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, auf Grund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 lit. c) QualfRL genannten Gruppe (Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ i. S. d. Art. 2 lit. c) QualfRL haben muss.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.03.2013 – 9 A 670/08.A –, bei juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 – 10 C 3.10 –, bei juris.
26Dabei bezieht sich der in Art. 11 Abs. 1 lit. e) QualfRL angesprochene „Schutz des Landes“ nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen. Gleiches gilt mithin für den in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erwähnten „Schutz des Staates“. Unerheblich ist, ob dem Betroffenen im Herkunftsstaat sonstige Gefahren drohen. Das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft hängt insbesondere nicht davon ab, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes i. S. d. Art. 2 lit. e) QualfRL nicht erfüllt sind. Die Richtlinie verfolgt insoweit zwei unterschiedliche Schutzrichtungen,
27vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.03.2013, a. a. O.
28Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren (z. B. auf Grund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG daher nicht zu prüfen.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.03.2013, a. a. O.
30Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ in Art. 2 lit. c) QualfRL enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung) auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt.
31OVG NRW, Urteil vom 26.03.2013, a. a. O.
32Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise i. S. einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig Denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.03.2013, a. a. O.
34Dauerhaft ist eine Veränderung der Umstände im Herkunftsland des Antragstellers, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, d. h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur i. S. d. Art. 7 QualfRL vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zu Grunde liegende Verfolgung zu verhindern. Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.03.2013, a. a. O.
36Ändert sich hingegen im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neu erstellten Erkenntnismitteln beruht. Dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG den Widerruf nur bei einer Änderung der Sachlage, nicht aber bei der bloßen Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichender Würdigung vorschreibt, legt schon der Wortlaut der Vorschrift nahe („wenn die Voraussetzungen für sie – die Anerkennung – nicht mehr vorliegen“).
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25/10 – und Urteil vom 19.09.2000 – 9 C 12/00 – beide bei juris.
38Nach diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person des Klägers durch das Bundesamt als rechtswidrig.
39Die der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person des Klägers durch das Bundesamt mit Bescheid vom 20.06.2008 zu Grunde gelegte Verfolgungsgefahr liegt und lag nicht vor. Gleichwohl sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht erfüllt, denn es fehlt an einer deutlichen und signifikanten Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung.
40Es spricht alles dafür, dass schon zum Zeitpunkt der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers mit Bescheid vom 20.06.2008 die vom Bundesamt damals unterstellte Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak zu Unrecht angenommen wurde. Die Kammer hat denn auch zu keiner Zeit eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak angenommen.
41Vgl. etwa Urteil vom 22.05.2007 – 1 K 1769/06.A –.
42Die sich daraus ergebende mögliche Rechtswidrigkeit der damaligen Flüchtlingsanerkennung wirkt sich auf den Widerruf der Anerkennungsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG jedoch nicht aus. Für den Widerruf einer Behördenentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist es unerheblich, ob die Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist. Der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf rechtswidrige Verwaltungsakte steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen einer zu Unrecht erfolgten Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Nachhinein scheinbar nicht entfallen sein können, da sie begriffsnotwendig von Anfang an nicht vorlagen. Diese Sicht verstellt den Blick auf den eigenständigen, nicht an die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids, sondern an den die nachträgliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerland anknüpfenden Regelungszweck der Widerrufsbestimmung. Sie eröffnet die Möglichkeit einer Widerrufs bereits dann, wenn jedenfalls unzweifelhaft eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse feststeht, ohne dass es noch der u. U. schwierigeren Prüfung und Entscheidung bedürfte, ob die ursprüngliche Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig war.
43So BVerwG, Urteil vom 22.11.2011 – 10 C 29/10 – so wie Urteil vom 19.09.2000 – 9 C 12.00 –, beide bei juris.
44Jedenfalls stellen sich die Verhältnisse im Irak auch heute so dar, dass von einer Gruppenverfolgung nicht auszugehen ist. Die über die Gefährdungs- und Verfolgungssituation speziell der yezidischen Religionszugehörigen vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak allein wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von einer Gruppenverfolgung durch nicht staatliche Akteure bedroht ist. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte ist weder landesweit noch in Bezug auf die yezidischen Stammsiedlungsgebiete, darunter die Herkunftsregion des Klägers, Sinjar, gegeben. Das hat das OVG NRW hinsichtlich des in der Provinz Ninive gegebenen Distrikts Sheikhan,
45vgl. Beschlüsse vom 22.11.2010 – 9 A 3287/07. A –, bei juris und vom 28.03.2011 – 9 A 2563/10.A –, bei juris
46und der zur Provinz Ninive gehörenden Subdistrikte Alqosh und Al Fayda des Distrikts Til Kef,
47Beschluss vom 30.03.2011 – 9 A 567/11.A –, bei juris,
48entschieden. Das Gleiche gilt für die Region Sinjar.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.01.2014 – 9 A 2564/10.A – bei juris.
50Danach ist die Anzahl der Verfolgungsmaßnahmen i. S. d. § 3 a) Abs. 1 AsylVfG im Verhältnis zur Gesamtgröße der betroffenen Bevölkerungsgruppe nicht so hoch, dass daraus eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für jeden Gruppenzugehörigen folgt.
51Über die Zahl der im Irak, vornehmlich um die Städte Sinjar und Sheikhan sowie in Dohuk siedelnden Yeziden gibt es unterschiedliche Schätzungen. Hatte das Auswärtige Amt diese im Lagebericht vom 28.11.2010 noch unter Bezugnahme auf eigene Angaben der Yeziden auf ca. 200.000 beziffert, soll sie sich jetzt - ebenfalls nach „eigenen Angaben“ - auf 450.000 bis 500.000 belaufen.
52Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 26.03.2012, S.24.
53Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien geht von einer Gesamtzahl von ca. 300.000 bis 500.000 aus.
54Vgl. EZKS an VG Düsseldorf vom 20.11.2011, S. 12.
55Demgegenüber kann die Zahl der Verfolgungshandlungen nicht annähernd ermittelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einerseits nicht alle Übergriffe auf Angehörige der yezidischen Minderheit die erforderliche asylerhebliche Relevanz aufweisen ‑ dies gilt insbesondere für Anschläge mit terroristischem Hintergrund - und andererseits von einer nicht näher zu ermittelnden Dunkelziffer unveröffentlicht gebliebener Übergriffe auszugehen ist. Ausweislich der Stellungnahme des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien,
56an das VG Düsseldorf vom 20.11.2011, S. 12,
57gibt es keine gezielte Sammlung von Berichten zu Übergriffen auf Yeziden im Irak.
58Bei der hier vorliegenden unübersichtlichen Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus dem Krisengebiet ist das Gericht darauf beschränkt, aus der Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorzunehmen.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, NVwZ 2009, 1237.
60Danach kann als gesichert angesehen werden, dass es am 14.08.2007 in zwei am Rande des Sinjar gelegenen yezidischen Zentraldörfern zu Sprengstoffanschlägen mit mehr als 320 Todesopfern und zwischen 530 und 700 Verletzten gekommen ist, in der ersten Jahreshälfte 2008 mindestens fünf Yeziden in Sinjar ermordet wurden, am 14.12.2008 in Sinjar-Stadt sieben Angehörige einer Familie bei einem Überfall auf ihr Haus durch mehrere Bewaffnete starben, es am 13.08.2009 zu einem Selbstmordanschlag in Sinjar-Stadt in einem vor allem von Yeziden besuchten Teehaus mit mindestens 21 Todesopfern und 32 Verletzten gekommen ist und innerhalb von sechs Wochen nach dem 30.09.2009 bei einem dramatischen Anstieg von Übergriffen auf Christen, Shabak und Yeziden insgesamt mehr als 137 Menschen getötet und um die 500 Menschen verletzt wurden.
61Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien an das VG Düsseldorf vom 20.11.2011, S. 4 und an das VG München vom 17.02.2010, S. 14.
62Eine genauere Ermittlung der Gesamtzahl asylerheblicher Verfolgungshandlungen ist nicht möglich. Sie ergibt sich weder aus den soeben zitierten Stellungnahmen des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien noch aus anderen Quellen.
63Eine Fluchtwelle haben diese und weitere Anschläge auf Yeziden nicht ausgelöst. Neben dem naheliegenden wirtschaftlichen Grund, dass sich viele Yeziden eine Flucht kaum leisten können, ist dies auch darauf zurückzuführen, dass die Regierung der kurdisch verwalteten Gebiete nach den Anschlägen vom 14.08.2007 zusätzliche Polizeikräfte eingesetzt hat, um die yezidische Bevölkerung zu schützen und logistische Hilfe zu leisten. Als Reaktion auf den Angriff vom 13.08.2009 veranlassten kurdische Peshmerga bzw. die jeweiligen Dorfbewohner die Sicherung einiger Zentraldörfer durch Sandbarrieren.
64EZKS, Auskunft vom 17.02.2010 an das VG München.
65Inzwischen sind alle yezidischen Zentraldörfer im Sinjar mit Mauern umgeben. Es gibt jeweils einen Eingang, der besonders kontrolliert wird. Seit 2009, als bei dem Anschlag auf ein Café in der Stadt Sinjar 21 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden, ist es in Sinjar zu keinem großen Anschlag mehr gekommen. Die Straßen zwischen den Zentraldörfern und zu den größeren Städten werden auf Initiative der KRG von Peshmerga (kurdisch kontrollierte Armeeeinheiten), Asaisch (kurdischer Geheimdienst), Polizei und irakischer Armee durch ein engmaschiges Kontroll- und Sicherheitssystem, das beispielsweise auf der ca. 200 km langen Straßenverbindung zwischen den Städten Sinjar und Dohuk 127 Checkpoints umfasst, gesichert.
66OVG NRW, Urteil vom 22.01.2014, a. a. O. unter Bezugnahme auf EZKS, Auskunft vom 20.11.2011 an das VG Düsseldorf.
67Auch wenn sich die Sicherheitslage insgesamt langsam aber stetig verbessert, ist es auch in den vergangenen Jahren zu Gewalt gegen Yeziden gekommen. Das EZKS,
68Auskunft vom 20.11.2011 an das VG Düsseldorf,
69berichtet in Bezug auf den Zeitraum von Sommer 2009 bis August 2011 – ausdrücklich ohne Anspruch auf Vollständigkeit – von 11 getöteten Yeziden und diversen Entführungen, die sich vor allem an der Straße nach Mosul ereignet haben. Nach Auskunft des EZKS,
70Auskunft an das OVG NRW vom 16.09.2013
71ist es nach Befragung örtlicher, kraft Amtes bzw. beruflicher oder gesellschaftlicher Stellung gut informierter Ansprechpartner auch in den vergangenen Jahren noch zu einigen Tötungen von im Sinjar ansässigen Yeziden gekommen. Von 2011 bis zum Abschluss des Berichts im Jahre 2013 kamen 28 Personen durch Erschießen oder Autobomben zu Tode, ganz überwiegend, nämlich 22, in Mosul, das von den Gutachtern als „No-Go-Area“ für Yeziden eingeschätzt wird. Unter den Getöteten waren 22 yezidische Soldaten und sechs Zivilpersonen. Nur drei Zivilpersonen kamen im Sinjar selbst bzw. in Orten zu Tode, die traditionell zum Sinjar gerechnet werden, auch wenn sie verwaltungsmäßig derzeit nicht dazu gehören.
72Nach übereinstimmender Erkenntnis sind aus dem Sinjar stammende Yeziden am häufigsten bei Fahrten nach Mosul Gefahren für Leib, Leben und Freiheit ausgesetzt.
73OVG NRW, Urteil vom 22.01.2014, a. a. O.
74Anhaltspunkte für relevante Einschränkungen der Religionsfreiheit liegen nicht vor. Innerhalb der geschützten Zentraldörfer, in denen die yezidische Bevölkerung unter sich lebt, ist die Religionsausübung im privaten und öffentlichen Bereich ungestört möglich. Yezidische religiöse Stätten werden geschützt; während religiöser Zeremonien sind Sicherheitskräfte anwesend. Die für viele Yeziden aus religiösen Gründen wichtige Pilgerfahrt nach Lalesh ist grundsätzlich möglich. Auch Kontakte zwischen der Bevölkerung der einzelnen Zentraldörfer sind – nicht nur, aber auch, soweit sie aus religiösen Gründen gesucht werden – möglich, da die Straßen durch massiven Einsatz von Sicherheitskräften gesichert werden.
75OVG NRW, Urteil vom 22.01.2014, a. a. O. m. w. N.
76Problematisch ist die Erledigung behördlicher Angelegenheiten. Behördengänge in der zuständigen Provinzhauptstadt Mosul sind mit erheblichen Risiken verbunden. Im Zuge ihrer zahlreichen auf Schutz und Unterstützung der von ihr als kurdisch angesehenen yezidischen Bevölkerung gerichteten Maßnahmen hat die KRG es auch ermöglicht, dass etliche behördliche Angelegenheiten in der in Kurdistan-Irak gelegenen und deshalb vergleichsweise sicheren Provinzhauptstadt Dohuk erledigt werden konnten. Es war und ist auch weiterhin möglich, in bestimmten Verwaltungsangelegenheiten Unterlagen in der Stadt Sinjar abzugeben und ‑ bestimmte Angelegenheiten ausgenommen – von Mittelsmännern erledigen zu lassen.
77Unbefriedigend ist darüber hinaus vor allem auch die wirtschaftliche Lage in den yezidischen Zentraldörfern des Sinjar. Arbeitsplätze sind rar, wenn gleich die Arbeitslosenquote in den vergangenen Jahren auf Grund hoher Investitionen der KRG in die Verwaltung und insbesondere in Schulen gesunken ist. Die KRG investiert auch erheblich in die bislang dürftige Infrastruktur. Bis 2016 plant die KRG, alle Zentraldörfer an die Wasserversorgung anzuschließen. Inzwischen gibt es in allen Zentraldörfern Schulen und Gesundheitsstationen. Sinjar-Stadt und Sinun verfügen über Krankenhäuser; spezialisierte Behandlungen sind aber nur in Dohuk und – für Yeziden wohl eher theoretisch – in Mosul möglich.
78Vgl. EZKS, Auskünfte vom 16.09.2013 an das OVG NRW.
79Die beschriebenen tatsächlichen Erkenntnisse über die Lage der Yeziden im Sinjar begründen nicht die Annahme einer die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung erfüllenden Verfolgungsdichte. Auch wenn man bei großzügigster Betrachtung alle in den vorliegenden Auskünften aufgeführten Tötungen von Yeziden als religionsbezogen wertet, lag die statistische Wahrscheinlichkeit, als Yezide im Sinjar auf Grund der Religionszugehörigkeit Opfer einer gewaltsamen Tötung oder Verletzung zu werden, in den zurückliegenden Jahren bei 1 : 5000 oder 0,02 %.
80Vgl. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (a. F.): BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 11.10 –, bei juris, wo sogar eine statistische Wahrscheinlichkeit von ca. 0,1 % oder 1 : 1000 nicht als beachtliche Wahrscheinlichkeit angesehen wurde.
81Danach würde selbst eine Erhöhung der Opferzahlen, etwa im Hinblick auf unterstellte religiöse Anknüpfungspunkte für Entführungen, um den Faktor 5 bei statistischer Betrachtung – selbst bei einer etwaigen, sich nach derzeitigem Erkenntnisstand aber nicht abzeichnenden Korrektur der Bevölkerungszahl – keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für jeden einzelnen Gruppenzugehörigen begründen. Ausgehend davon kann auch für die Zeit vor der Ausreise des Klägers eine hinreichende Verfolgungsdichte nicht angenommen werden.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.01.2014, a. a. O.
83Nach alledem stellt sich die Lage der Yeziden im Irak und speziell im Sinjar nach wie vor als problematisch dar. Verbesserungen haben sich seit den Anschlägen, die das Bundesamt veranlasst hatten, eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak anzunehmen, zwar durch Maßnahmen, die zum Schutz der Yeziden im Irak ergriffen worden sind, ergeben. Ein Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung ist jedoch nur möglich im Falle einer erheblichen Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Die oben genannten, vom OVG NRW im Einzelnen aufgeführten Verbesserungen
84vgl. Urteil vom 22.01.2014, a. a. O.
85reichen jedoch nicht, um gegenüber dem Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung eine deutliche und wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Irak und hier speziell im Sinjar annehmen zu können. Allein die Tatsache, dass weniger schwere Anschläge zu verzeichnen waren auf Grund der durchgeführten Maßnahmen ist kein Beleg für eine wesentliche Verbesserung der Verhältnisse. Insbesondere die Erledigung behördlicher Angelegenheiten in der de jure zuständigen Provinzhauptstadt Mosul sind mit erheblichen Risiken verbunden
86vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.01.2014, a. a. O.
87Auch die übrigen Lebensumstände der Yeziden im Irak und hier speziell im Sinjar sind nicht dazu angetan, von einer wesentlichen Verbesserung der Verhältnisse i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgehen zu können.
88Eine Rücknahme der Anerkennung des Klägers als Flüchtling gem. § 73 Abs. 2 AsylVfG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach ist die Flüchtlingsanerkennung zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht als Flüchtling anerkannt werden kann.
89Entgegen der Auffassung des Bundesamts hat der Kläger keine unrichtigen Angaben bei seiner Anerkennung gemacht und auch nichts Wesentliches verschwiegen. Ausweislich der beigezogenen Verfahrensakte seiner Ehefrau hat diese angegeben, aus dem Nordirak zu stammen, wo auch noch enge Verwandte von ihr wohnen. Nach der Heirat mit ihrem Ehemann, dem Kläger, sei sie zu ihm in den Sinjar gezogen.
90Nach den im Herkunftsgebiet des Klägers geltenden Anschauungen ist seine Ehefrau mit der Heirat aus ihrer (Ursprungs-) Familie ausgeschieden. Diese steht nach der Heirat damit weder ihr noch ihrem Ehemann für eine etwaige Aufnahme zur Verfügung.
91Vgl. Urteil der Kammer vom 09.10.2012 – 1 K 2641/11.A -.
92Wenn der Kläger danach anlässlich seiner Angaben vor der Flüchtlingsanerkennung am 09.04.2008 die Frage, ob er verwandtschaftliche Beziehungen in den Irak unterhalte, mit „nein“ beantwortet hat, so kann nicht von falschen Angaben des Klägers ausgegangen werden, denn verwandtschaftliche Beziehungen im gemeinten Sinne, dass diese Verwandten im Nordirak ihm und seine Familie hätten aufnehmen können, bestanden nicht.
93Der Widerruf oder die Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung des Klägers erweist sich auch nicht nach den §§ 48, 49 VwVfG als rechtmäßig.
94§ 73 AsylVfG regelt den Widerruf bzw. die Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung nicht abschließend, sondern lässt Raum für eine ergänzende Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG.
95Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 – 9 C 12/00 -, bei juris.
96Vorliegend kann der angefochtene Widerrufsbescheid jedoch nicht auf §§ 48, 49 VwVfG gestützt oder entsprechend umgedeutet werden, weil der Widerruf bzw. die Rücknahme eine behördliche Ermessensentscheidung voraussetzt, die vom Bundesamt in dem als gebundene Entscheidung ergangenen Widerrufsbescheid nicht vorgenommen wurde.
97Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.
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- 9 A 2563/10 1x (nicht zugeordnet)
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