Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 1294/14

Tenor

Der Zwangsmittelbescheid der Beklagten vom 19.05.2014 wird aufge-hoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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