Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 739/14
Tenor
1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre voraussichtlich die Klägerin unterlegen gewesen. Sie hätte wohl von der Beklagten die Eintragung eines Ausbildungsvertrages des Herrn A. in die Lehrlingsrolle gemäß § 29 Abs. 1 HwO nicht verlangen können, da es an der Eignung der Ausbildungsstätte gefehlt haben dürfte.
Voraussetzung für die Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages ist, dass die Ausbildungsstätte den Eignungsanforderungen des § 21 Abs. 1 HwO entspricht. Der Begriff Ausbildungsstätte umfasst dabei alle Einrichtungen, in denen die Berufsausbildung stattfinden kann. Hier beauftragte die Klägerin die Firma C. & M. GmbH in I. im kooperativen Modell, die Berufsausbildung des Herrn A. zum Kraftfahrzeugmechatroniker durchzuführen. Damit müsste entgegen der Ansicht der Klägerin dieser Kooperationsbetrieb selbst zur Ausbildung geeignet sein i.S.d. § 21 ff. HwO.
Vgl. Urbanek, in Schwannecke, Die deutsche Handwerksordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand März 2014, § 21 HwO, Rdnr. 4 ff.
Nach summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass die hier vereinbarte außerbetriebliche Berufsausbildung den Anforderungen des § 21 Abs. 1 HwO nicht entsprochen hat.
Zum einen ist Eignungsvoraussetzung, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, § 21 Abs. 1 Nr. 2 HwO. Daran bestehen vorliegend bereits Zweifel. Nach einer - wohl nicht zu beanstandenden - Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung soll insofern in der Regel als angemessen gelten, wenn in einem Ausbildungsbetrieb 3-5 Fachkräfte für zwei Auszubildende und 6-8 Fachkräfte für drei Auszubildende zuständig sind. Die Zahl der Lehrlinge soll zumindest nicht höher sein als die Zahl der beschäftigten Fachkräfte.
Vgl. Urbanek, in Schwannecke, Die deutsche Handwerksordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand März 2014, § 21 HwO, Rdnr. 20 ff.
Nach telefonischer Auskunft der Ausbildungsstätte sind jedoch zu Beginn der praktischen Ausbildungsphase des Herrn A. dort drei Fachkräfte beschäftigt gewesen, die für vier Auszubildende zuständig gewesen sind. Die Handwerkskammer hat jedoch darauf zu achten, dass Gefährdungen in der Berufsausbildung von vorneherein so weit wie möglich vermieden werden. Zur Beurteilung einer solchen Gefährdung können insbesondere die Ausbildungsnachweise über den Verlauf der Ausbildung herangezogen werden.
Vgl. Urbanek, in Schwannecke, Die deutsche Handwerksordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand März 2014, § 21 HwO, Rdnr. 15.
Auch insoweit bestehen erhebliche Bedenken, ob der Kooperationsbetrieb die ihm allein zugewiesene praktische Ausbildung des Herrn A. nach den Vorgaben des Ausbildungsrahmenplans der einschlägigen Ausbildungsordnung eingehalten haben würde. Beanstandungsfrei hat die Beklagte dazu ausgeführt, dass nach einem verspäteten Start der praktischen Ausbildung zu einem unvertretbar hohen Anteil häufig wiederkehrende einfache Arbeiten (z.B. Reifenmontage, Radwechsel und Ölwechsel) und darüber hinaus noch ein hoher Anteil ausbildungsfremder Tätigkeiten (z.B. Reinigung der Halle) durchgeführt worden seien. Ferner lässt sich den Berichtsheften wohl entnehmen, dass solche wiederkehrenden einfachen Arbeiten und ausbildungsfremde Tätigkeiten häufig mindestens ein Drittel, an einigen Tagen sogar fast die gesamte tägliche Ausbildungszeit beanspruchten. Nach summarischer Prüfung dürfte auch nicht anzunehmen sein, dass die erforderliche regelmäßige Kontrolle der Ausbildungsnachweise durch den Ausbilder hier erfolgt ist. Dieser hat nicht eine monatliche Kontrolle nach der Richtlinie der Klägerin zur Führung der Berichtshefte vorgenommen, sondern ausschließlich am 31. März und 1. April 2014 für den gesamten bisherigen Zeitraum der Ausbildung Unterschriften geleistet. Damit bestand insgesamt wohl nicht die Gewähr, dass dem Auszubildenden Herr A. im Ausbildungsbetrieb die notwendigen Inhalte der Ausbildung ordnungsgemäß und vollständig ermittelt worden wären.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
1
VERWALTUNGSGERICHT MINDEN
2Beschluss
3 4In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
5wegen Handwerksrechts
6hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden
7am 24. September 2014
8durch
9den Richter S. als Berichterstatter
10beschlossen:
111. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
122. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
13Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre voraussichtlich die Klägerin unterlegen gewesen. Sie hätte wohl von der Beklagten die Eintragung eines Ausbildungsvertrages des Herrn A. in die Lehrlingsrolle gemäß § 29 Abs. 1 HwO nicht verlangen können, da es an der Eignung der Ausbildungsstätte gefehlt haben dürfte.
14Voraussetzung für die Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages ist, dass die Ausbildungsstätte den Eignungsanforderungen des § 21 Abs. 1 HwO entspricht. Der Begriff Ausbildungsstätte umfasst dabei alle Einrichtungen, in denen die Berufsausbildung stattfinden kann. Hier beauftragte die Klägerin die Firma C. & M. GmbH in I. im kooperativen Modell, die Berufsausbildung des Herrn A. zum Kraftfahrzeugmechatroniker durchzuführen. Damit müsste entgegen der Ansicht der Klägerin dieser Kooperationsbetrieb selbst zur Ausbildung geeignet sein i.S.d. § 21 ff. HwO.
15Vgl. Urbanek, in Schwannecke, Die deutsche Handwerksordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand März 2014, § 21 HwO, Rdnr. 4 ff.
16Nach summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass die hier vereinbarte außerbetriebliche Berufsausbildung den Anforderungen des § 21 Abs. 1 HwO nicht entsprochen hat.
17Zum einen ist Eignungsvoraussetzung, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, § 21 Abs. 1 Nr. 2 HwO. Daran bestehen vorliegend bereits Zweifel. Nach einer - wohl nicht zu beanstandenden - Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung soll insofern in der Regel als angemessen gelten, wenn in einem Ausbildungsbetrieb 3-5 Fachkräfte für zwei Auszubildende und 6-8 Fachkräfte für drei Auszubildende zuständig sind. Die Zahl der Lehrlinge soll zumindest nicht höher sein als die Zahl der beschäftigten Fachkräfte.
18Vgl. Urbanek, in Schwannecke, Die deutsche Handwerksordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand März 2014, § 21 HwO, Rdnr. 20 ff.
19Nach telefonischer Auskunft der Ausbildungsstätte sind jedoch zu Beginn der praktischen Ausbildungsphase des Herrn A. dort drei Fachkräfte beschäftigt gewesen, die für vier Auszubildende zuständig gewesen sind. Die Handwerkskammer hat jedoch darauf zu achten, dass Gefährdungen in der Berufsausbildung von vorneherein so weit wie möglich vermieden werden. Zur Beurteilung einer solchen Gefährdung können insbesondere die Ausbildungsnachweise über den Verlauf der Ausbildung herangezogen werden.
20Vgl. Urbanek, in Schwannecke, Die deutsche Handwerksordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand März 2014, § 21 HwO, Rdnr. 15.
21Auch insoweit bestehen erhebliche Bedenken, ob der Kooperationsbetrieb die ihm allein zugewiesene praktische Ausbildung des Herrn A. nach den Vorgaben des Ausbildungsrahmenplans der einschlägigen Ausbildungsordnung eingehalten haben würde. Beanstandungsfrei hat die Beklagte dazu ausgeführt, dass nach einem verspäteten Start der praktischen Ausbildung zu einem unvertretbar hohen Anteil häufig wiederkehrende einfache Arbeiten (z.B. Reifenmontage, Radwechsel und Ölwechsel) und darüber hinaus noch ein hoher Anteil ausbildungsfremder Tätigkeiten (z.B. Reinigung der Halle) durchgeführt worden seien. Ferner lässt sich den Berichtsheften wohl entnehmen, dass solche wiederkehrenden einfachen Arbeiten und ausbildungsfremde Tätigkeiten häufig mindestens ein Drittel, an einigen Tagen sogar fast die gesamte tägliche Ausbildungszeit beanspruchten. Nach summarischer Prüfung dürfte auch nicht anzunehmen sein, dass die erforderliche regelmäßige Kontrolle der Ausbildungsnachweise durch den Ausbilder hier erfolgt ist. Dieser hat nicht eine monatliche Kontrolle nach der Richtlinie der Klägerin zur Führung der Berichtshefte vorgenommen, sondern ausschließlich am 31. März und 1. April 2014 für den gesamten bisherigen Zeitraum der Ausbildung Unterschriften geleistet. Damit bestand insgesamt wohl nicht die Gewähr, dass dem Auszubildenden Herr A. im Ausbildungsbetrieb die notwendigen Inhalte der Ausbildung ordnungsgemäß und vollständig ermittelt worden wären.
223. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
23Rechtsmittelbelehrung:
24Der Beschluss zu 1. und 2. ist unanfechtbar.
25Gegen den Beschluss zu 3. kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat (23.09.2014), bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV. NRW. S. 548) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
26S.
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Referenzen
- VwGO § 92 2x
- VwGO § 161 2x
- HwO § 29 2x
- HwO § 21 14x
- § 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 3 K 739/14 1x (nicht zugeordnet)