Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 1 L 305/15.A
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
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G r ü n d e :
21. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 832/15.A - gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.03.2015 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Dabei lässt das Gericht offen, ob der am 20.03.2015 gestellte Eilantrag die einwöchige Frist nach Bekanntgabe (§ 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) wahrt; in den von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgängen befindet sich kein Zustellungsnachweis. Denn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist jedenfalls unbegründet.
5Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen.
6Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylVfG) - nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG enthält § 34a Abs. 2 AsylVfG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylVfG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit.
7Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetz-gebungsverfahrens; VG Minden, Beschlüsse vom 29.12.2014 - 10 L 607/14.A -, juris Rn. 5, und vom 14.10.2014 - 1 L 759/14.A -, juris Rn. 4.
8Die vorgenannte Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.03.2015 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
9Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend ist die Zuständigkeit der Italienischen Republik für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers gegeben; diese Zuständigkeit ist auch nicht auf einen anderen Staat übergegangen.
10Nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, vom 26.06.2013 (sog. "Dublin-III-Verordnung") ist Italien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat.
11Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Bei Anwendung dieser Kriterien ist die Italienische Republik für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig geworden.
12Die primäre Zuständigkeit Italiens folgt mangels vorrangiger Kriterien aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn ausgehend von seinen eigenen, von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben hat der Antragsteller aus der Türkei kommend als erstes die Grenze zu dem Mitgliedstaat Italien überschritten. Dies erfolgte - soweit ersichtlich - ohne einen Aufenthaltstitel und insofern illegal. Die daraus resultierende Zuständigkeit Italiens hat auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO, wonach die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, geendet. Nach Aktenlage reiste der Antragsteller in Italien am 07.10.2014 ein. Einen Asylantrag stellte er dort nicht; seine Angaben stehen im Einklang mit dem erzielten EURODAC-Treffer der Kategorie 2. Am 26.10.2014 traf der Antragsteller nach seinem Bekunden im Bundesgebiet ein.
13Aufgrund der daraus folgenden Zuständigkeit der Italienischen Republik ist diese gemäß Art. 18 Abs. 1 a) Dublin-III-VO zur Aufnahme des Antragstellers verpflichtet. Nach Art. 22 Abs. 7 1. Alt Dublin-III-VO ist davon auszugehen, dass die italienischen Behörden die Aufnahme des Antragstellers akzeptieren, weil sie nicht innerhalb von zwei Monaten auf das Übernahmeersuchen vom 17.12.2014 reagiert haben.
14Die Pflicht Italiens zur Aufnahme des Antragstellers ist auch nicht nachträglich erloschen; die einschlägigen Antrags- und Überstellungsfristen sind nicht verstrichen.
15Die Antragsgegnerin ist auch nicht wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens in Italien gehindert, den Antragsteller nach Italien zu überstellen. Eine Überstellung muss dann ausscheiden, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem Drittstaat bestehen und der Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthaft Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden.
16Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106 - 108.
17Danach ist die Abschiebung nach Italien rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesamt ist in dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2015 unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte zur Situation von Asylbewerbern in Italien nachvollziehbar zu der Erkenntnis gelangt, dass dort jedenfalls gegenwärtig keine systemischen Mängel im oben dargestellten Sinne vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Bescheides entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Diese Sichtweise wird in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt. Danach müssen nach Italien zurückkehrende Asylbewerber im Regelfall derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung befürchten.
18Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 24.04.2015 - 14 A 2356/12.A -, juris Rn. 35, und Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 129 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.05.2014 - 2 LA 308/13 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 43 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28.02.2014 - 13a B 13.30295 -, juris Rn. 41 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 28.02.2014 - 10 A 681/13.Z.A -, bei juris als PDF-Datei veröffentlicht; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris Rn. 41 ff.; nachfolgend in Eilbeschlüssen: z.B. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26.03.2015 - 7a L 498/15.A -, juris Rn. 7 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2015 - 13 L 2878/14.A -, juris Rn. 17 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 17.12.2014 - 2 L 622/14.A -, juris Rn. 16 ff.; a.A. etwa die 10. Kammer des beschließenden Gerichts, die wegen einer erkennbaren Verschlechterung der Situation von einer offenen, im Hauptsacheverfahren zu klärenden Rechtslage ausgeht: Beschluss vom 20.03.2015 - 10 L 117/15.A -, juris Rn. 42.
19Die Kammer teilt die Bewertung der Situation in Italien in den die Zumutbarkeit der Überstellung bejahenden Entscheidungen. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist seitdem nicht eingetreten. Jedenfalls für junge arbeitsfähige Männer vermag die Kammer im Fall des weiteren Aufenthalts in Italien keine beachtliche Gefahr unmenschlicher Behandlung zu erkennen.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26.03.2015 - 7a L 498/15.A -, a.a.O.
21Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des EGMR gilt, dass die Situation eines jungen Mannes bei einer Rückführung nach Italien nicht mit der Lage einer Familie mit minderjährigen Kindern verglichen werden kann und die allgemeinen Aufnahmebedingungen in Italien nicht den Umständen in Griechenland oder zeitweise in Belgien entsprechen. Dementsprechend ist eine Beschwerde eines Asylbewerbers gegen eine Überstellung nach Italien vor dem EGMR erfolglos geblieben.
22Vgl. EGMR, Entscheidung vom 13.01.2015 - 51428/10 -, juris Rn. 35 f.
23Auch das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Bewertung. Soweit er mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17.03.2015 geltend macht, er sei in Bari geschlagen worden und habe als Asylsuchender keine Unterstützung erhalten, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn selbst wenn dieses Vorbringen richtig wäre, ließe sich aus einem rechtswidrigen staatlichen Handeln im Einzelfall nicht auf systemische Mängel schließen. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass es in Italien systematisch zu gegen Asylsuchende gerichtete Misshandlungen bzw. Repressalien kommt, so dass durch eine etwaige Fehlleistung im Falle des Antragstellers das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage gestellt wird.
24Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers in die Italienische Republik. Die Abschiebung kann durchgeführt werden. Ihr stehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen sind.
25Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2011 - 18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2011 ‑ A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 3 sowie BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 ‑ 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11.
26Entsprechende Abschiebungshindernisse nicht ersichtlich.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG.
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