Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 476/14.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger gibt an, am geboren zu sein und aus H. zu stammen.
3Am 24. Januar 2013 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt schilderte der Kläger, er sei über Libyen nach Italien gereist. Eine Anfrage des Bundesamtes an die EURODAC-Datenbank ergab, dass der Kläger im Januar 2012 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Am 12. Dezember 2013 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden, welches dieses unbeantwortet ließen.
4Mit Bescheid vom 11. Februar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Dieses Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland sei nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin II-VO für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zuständig.
5Der Kläger hat am 20. Februar 2014 Klage erhoben. Er beantragt schriftsätzlich,
6den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Febraur 2014 aufzuheben.
7Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
8die Klage abzuweisen.
9Mit Beschluss vom 12. März 2014 - 10 L 159/14.A - hat das Gericht einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 20. Mai 2014 - 352/14.A - hat das Gericht einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 12. März 2014 abgelehnt. Mit Beschluss vom 15. April 2015 wurde das vorliegende Hauptsacheverfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG), die dem Kläger mit Beschluss vom 15. April 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt hat.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 476/14.A, 10 L 159/14.A, 10 L 244/14.A und 10 L 352/14.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (ein Heft) Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
12Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
13Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft
14- vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 (juris Rn. 28 ff.); OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013- 3 L 643/12 -, juris Rn. 21 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 (juris Rn. 22); VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 18) und vom 18. November 2014 - A 3 S 265/14 -, Abdruck S. 5; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2015- 1 Bf 208/14.AZ -, juris Rn. 12 ff.; VG Minden, Urteil vom 19. März 2015- 10 K 311/14.A -, juris Rn. 11 ff.; a.A. VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2014 - W 7 K 14.30072 - Abdruck S. 5, welches eine Verpflichtungsklage auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO für statthaft hält -
15und auch im Übrigen zulässig.
16Sie ist auch begründet. Die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 11. Februar 2014 enthaltenen Verwaltungsakte, nämlich die Feststellung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (I.) und die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien (II.), sind in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17I. Die Feststellung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für diese Feststellung ist § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind nicht mehr erfüllt. Zwar war zunächst Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig (1.). Diese Zuständigkeit ist jedoch mittlerweile auf die Beklagte übergegangen (2.). Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist der Kläger auch in seinen Rechten verletzt (3.). Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage oder eine Umdeutung dieser Regelung in eine rechtmäßige Regelung kommen ebenfalls nicht in Betracht (4.).
181. Italien war zunächst für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, 1, im Folgenden: Dublin II-VO), weil der Kläger seinen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland am 24. Januar 2013 gestellt hat (vgl. Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, 31; sog. Dublin III-VO)).
19a) Der Anwendbarkeit dieser Verordnung steht nicht entgegen, dass dem Kläger in Italien eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ("permesso di soggiorno per stranieri/motivi umanitari") erteilt worden ist und sein Asylantrag im Übrigen abgelehnt worden ist. Eine "permesso di soggiorno per stranieri/motivi umanitari" kann in Italien einem Antragsteller erteilt werden, wenn ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt wird.
20Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 2 L 80/14.A -, juris Rn. 10 m.w.N.
21Die Dublin-Verordnungen sind auch auf Personen anwendbar, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den entweder noch nicht oder - zumindest teilweise - negativ entschieden worden ist.
22Vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2014 - 33 K 155.14 A -, juris Rn. 22 ff. und Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 23 L 489.14 A -, juris Rn. 9; VG Bremen, Urteil vom 16. Juli 2014 - 1 K 152/14 -, juris Rn. 24 ff.;VG Aachen, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 2 L 80/14.A -, juris Rn. 10; Hailbronner, AuslR, Ordner 3, 89. Aktualisierung März 2015, § 27a AsylVfG, Rn. 33 ff.
23Denn nach Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO ist der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat gehalten einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat, wiederaufzunehmen. Nach Sinn und Zweck der Dublin II-VO müssen hierunter auch Antragsteller fallen, deren Anträge teilweise abgelehnt worden sind. Denn ein Ziel der Dublin II-VO besteht darin, "den Asylmissbrauch zu verhindern, den Mehrfachanträge darstellen, die ein und derselbe Asylbewerber gleichzeitig oder nacheinander in mehreren Mitgliedstaaten stellt […]".
24Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat, KOM (2001) 447 endgültig, S. 3.
25Dementsprechend normiert auch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO, dass ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird. Um eine Doppelprüfung von Anträgen zu vermeiden, muss dies auch für Anträge von Personen gelten, deren Antrag in einem Mitgliedstaat schon geprüft und teilweise abgelehnt worden ist.
26Für dieses Verständnis spricht auch, dass es sich bei der Dublin II-VO um eine Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats handelt, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Art. 2 lit. c) Dublin II-VO definiert einen "Asylantrag" als den von einem Drittstaatsangerhörigen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden kann. Auch eine Person, deren Asylantrag in einem Mitgliedstaat teilweise abgelehnt worden ist und der lediglich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt worden ist, strebt mit der erneuten Antragstellung die (weitergehende) Zuerkennung internationalen Schutzes i.S.d. Art. 2 lit. c) Dublin II-VO, also die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
27- vgl. zu diesen Begriffen Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 27a, Rn. 10 -,
28an. Dann ist allerdings die Situation genauso gelagert, wie in einem Fall, in dem der Antrag des Antragstellers vollständig abgelehnt worden ist. In beiden Fällen handelt es sich um einen Folge- oder Zweitantrag im Sinne der §§ 71, 71a AsylVfG auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, so dass kein Grund besteht diese Fallkonstellationen unterschiedlich zu behandeln. In Fällen der vollständigen Ablehnung eines Asylantrags finden die Dublin-Verordnungen - wie sich schon aus Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO und Art. Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO ergibt - Anwendung.
29Vgl. z.B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2015 - 22 L 88/15.A -, juris Rn. 15; Hailbronner, AuslR, Ordner 4, 70. Aktualisierung August 2010, § 71a AsylVfG, Rn. 6.
30Außerdem bestimmt die mittlerweile geltende Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180, 60; sog. Asylverfahrensrichtlinie), dass das Dublin-Regime bei Folgeanträgen Anwendung findet. Denn nach Art. 40 Abs. 7 Asylverfahrensrichtlinie prüft der gemäß Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat weitere Angaben oder Folgeanträge des Antragstellers.
31Vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2014 - 33 K 155.14 A -, juris Rn. 22.
32b) Die Zuständigkeit Italiens folgt vorliegend aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO. Der Kläger hat nach seinen unbestrittenen Angaben vor dem Bundesamt aus einem Drittstaat kommend zuerst die Grenze zu Italien überschritten. Gestützt wird dies auch durch den im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes dokumentierten EURODAC-Treffer (IT1VE02WOQ) für Italien. Die Ziffer unmittelbar nach der Länderkennung - im vorliegenden Fall eine 1 - gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an. Dabei steht eine 1 für "Asylbewerber" und damit für die Stellung eines Asylantrags.
33Vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 2725/2000 über die Einrichtung von Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 62, S. 1).
342. Im für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist nicht mehr Italien, sondern die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Die Zuständigkeit für dieses Verfahren ist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO auf die Beklagte übergegangen, weil zwischenzeitlich die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin II-VO verstrichen ist. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) in den Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert hat (hier: Italien), spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme (Alt. 1) oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat (Alt. 2). Art. 20 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO finden hier Anwendung, weil der Kläger auch in Italien einen Asylantrag gestellt hat, so dass ein Fall der Wiederaufnahme i.S.d. Art. 16 Abs. 1 lit. c) bis e) und Art. 20 Dublin II-VO vorliegt.
35a) Hat ein Antragsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Abschiebungsanordnung erhobenen Klage gestellt und wird dieser Antrag - wie im vorliegenden Fall - abgelehnt, beginnt die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Alt. 2 Dublin II-VO erst mit der Wirksamkeit dieser Entscheidung, d.h. mit deren Zustellung zu laufen. Der vom Kläger rechtzeitig gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage ist ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung i.S.d. Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Alt. 2 Dublin II-VO, weil dieser Antrag seit Inkrafttreten des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG i.d.F. durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95 EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) am 6. September 2013 (Art. 7 Satz 2 des Gesetzes vom 28. August 2013) die Abschiebung des Klägers bis zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag ausschließt.
36Vgl. mit ausführlicher Begründung VG Minden, Urteil vom 19. März 2015- 10 K 311/14.A -, juris Rn. 42 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - RO 9 S 13.30618 -, juris Rn. 19 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 5 B 634/14 -, juris Rn. 23; VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 - W 6 S 14.50065 -, juris Rn. 20 ff.; VG Minden, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 10 L 553/14.A -, Abdruck S. 2 f. (jeweils zur Rechtlage nach der Dublin II-VO); VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2014 - Au 3 K 14.50135 -, juris Rn. 31 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 2014 - 23 L 3127/14.A -, juris Rn. 6 ff. (jeweils zur Rechtlage nach der Dublin III-VO).
37Dementsprechend beginnt die Überstellungsfrist in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht schon gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Alt. 1 Dublin II-VO mit der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch den ersuchten Mitgliedstaat zu laufen.
38So aber z.B. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014- 13 A 1347/14.A -, Asylmagazin 2014, 343 (juris Rn. 5 ff.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2014 - 13 L 644/14.A -, juris Rn. 26; VG Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 -, juris Rn. 5 ff. ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, InfAuslR 2014, 452 (juris Rn. 58) -, allerdings mit der Einschränkung, dass der Lauf der Überstellungsfrist vom Eingang eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Zustellung einer ablehnenden Entscheidung mit der Folge gehemmt wird, dass sich die Überstellungsfrist entsprechend verlängert.
39b) Aufgrund des weiteren Beschlusses vom 20. Mai (10 L 352/14.A), mit dem das Gericht einen auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützten Antrag auf Abänderung des die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Beschlusses vom 12. März 2014 (10 L 159/14.A) abgelehnt hat, wurde die Überstellungsfrist nicht erneut in Lauf gesetzt. Die Anhängigkeit dieses Verfahrens stand einer Abschiebung des Klägers nicht entgegen, weil § 80 Abs. 7 VwGO keine § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG entsprechenden Regelung enthält.
40c) Bei Anlegung des vorstehend dargelegten Maßstabs begann die Überstellungsfrist mit Zustellung des Beschlusses vom 12. März 2014 (10 L 159/14.A) zu laufen, mit dem das Gericht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat. Anhaltspunkte dafür, dass Gründe für eine Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO) vorliegen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, so dass die sechsmonatige Frist des Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin II-VO im September 2014 mit der Folge ablief, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Satz 1 Dublin II-VO auf die Beklagte übergegangen ist.
41d) Dass die Italienische Republik nach Ablauf der Überstellungsfrist (erneut) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden wäre, lässt sich nicht feststellen. Ist die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats aufgrund Fristablaufs entfallen, so kann dessen (erneute) Zuständigkeit nur begründet werden, wenn die normativen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im vorliegenden Fall kommt insoweit nur in Betracht, dass Italien (konkludent) von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch macht, indem sich die italienischen Behörden mit der Überstellung des Klägers dorthin einverstanden erklären. Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Behörden trotz des zwischenzeitlichen Übergangs der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens mit der Überstellung des Klägers einverstanden sind, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Beklagte hat weder im vorliegenden Fall noch in anderen beim erkennenden Gericht anhängigen Fällen eine entsprechende einzelfallbezogene Erklärung der Behörden des ersuchten Mitgliedstaats oder Nachweise dafür vorgelegt, dass sich im Verhältnis zu bestimmten Mitgliedstaaten eine entsprechende Verwaltungspraxis herausgebildet hätte.
423. Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids trotz Ablaufs der Überstellungsfrist und Übergangs der Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers auf die Bundesrepublik Deutschland ist dieser auch in seinen Rechten verletzt.
43Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013- 12 S 675/13 -, InfAuslR 2014, 29 (juris Rn. 13); VG Minden, Urteile vom 19. März 2015 - 10 K 311/14.A -, juris Rn. 89 ff. (mit ausführlicher Begründung) und vom 12. Dezember 2014 - 6 K 1843/14.A -, Abdruck S. 8 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2015 - 11 K 1640/14.A -, juris Rn. 24; VG Würzburg, Urteil vom 13. Januar 2015 - W 3 K 14.30092 -, juris Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 - AN 14 K 14.50166 -, juris Rn. 21 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 - A 1 K 500/14 -, juris Rn. 34 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 6a L 239/15.A -, juris Rn. 12 ff.; a.A. Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 975/14.A -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, InfAuslR 2014, 452 (juris Rn. 59, mit der Einschränkung, dass die Überstellung noch zeitnah möglich sein muss); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2014- 13 LA 66/14 -, InfAuslR 2015, 74 (juris Rn. 11 f.); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 LA 15/15 -, juris Rn. 7; Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, S. 2; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2014, § 27a Rn. 234.
44a) Diese Rechtsverletzung ergibt sich schon aus dem nationalen Recht, weil dem Kläger gemäß §§ 24, 31 AsylVfG ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags durch die Beklagte zusteht.
45Vgl. mit ausführlicher Begründung VG Minden, Urteil vom 19. März 2015- 10 K 311/14.A -, juris Rn. 92 f. und VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015 - 22 K 2262/14.A -, juris Rn. 43.
46b) Das Unionsrecht steht der Anwendung des nationalen Rechts nicht entgegen. Denn Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO räumt Asylbewerbern ebenfalls ein subjektives Recht darauf ein, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens zu berufen.
47Vgl. mit ausführlicher Begründung VG Minden, Urteil vom 19. März 2015- 10 K 311/14.A -, juris Rn. 92 f.
48c) Auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der hier interessierenden Problematik
49- vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, ZAR 2014, 199 (juris) -
50ergibt sich nichts anderes.
51Vgl. mit ausführlicher Begründung VG Minden, Urteil vom 19. März 2015- 10 K 311/14.A -, juris Rn. 125 ff.
52d) Dass sich der Kläger auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, insbesondere nicht gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
53Vgl. mit ausführlicher Begründung VG Minden, Urteil vom 19. März 2015- 10 K 311/14.A -, juris Rn. 136 ff.; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 - 13 K 8286/13.A -, juris (Rn. 83 ff.); VG Cottbus, Beschluss vom 3. März 2015 – 5 L 108/15.A –, juris (Rn. 19).
544. Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage oder eine Umdeutung dieser Regelung in eine rechtmäßige Regelung kommen ebenfalls nicht in Betracht.
55Vgl. mit ausführlicher Begründung VG Minden, Urteil vom 19. März 2015- 10 K 311/14.A -, juris Rn. 141 ff.
56II. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung nach Italien in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist inzwischen ebenfalls rechtswidrig geworden und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Wie bereits ausgeführt, ist Italien nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Außerdem steht nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fest, dass Italien nach Ablauf der Überstellungsfrist weiter bereit ist, den Kläger wiederaufzunehmen (s.o.).
57Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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