Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 2360/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Anhänger des Fußballvereins E. E1. .
3Am 06. Dezember 2013 fand in C1. ein Fußballspiel zwischen den Vereinen E2. B. C1. und E. E1. statt. Dabei kam es zu erheblichen Ausschreitungen. Dem Zwischenbericht des Polizeihauptkommissars U. vom 09. April 2014 lässt sich hierzu entnehmen: „Bahnreisende E3. Fans nutzten zu einem großen Teil den eingesetzten Sonderzug. Dieser erreichte den Bahnhof in C1. gegen 16.26 Uhr. Nach Ankunft verließen die E4. Fans schlagartig den Zug, so dass in kurzer Zeit der Bahnsteig 5/6 mit E4. Fans befüllt war.
4Die Fans waren überwiegend mit gelben Regenponchos bekleidet, darüber hinaus wurden von zahlreichen Fans Sturmhauben, Mützen und ähnliche Bekleidung getragen, die u.a. dazu geeignet waren, nicht erkannt zu werden.
5Die Fans machten auf dem Bahnsteig keine Anstalten diesen zu verlassen, sondern es wurde nach kurzer Zeit Pyrotechnik gezündet. Des Weiteren wurden die Einsatzkräfte massiv von E5. Fans angegriffen. Der Angriff erfolgte in Form von körperlicher Gewalt, Treten, Stoßen ins Gleis, Bewerfen mit Glasflaschen, Plastikflaschen, Dosen und anderen Gegenständen.
6Weiterhin wurden die Beamten durch massive Gestiken und mündliche Äußerungen beleidigt und rücksichtslos be- und angespuckt.
7Die Angriffe gegen die eingesetzten Polizeivollzugsbeamten wurden von zahlreichen Fans aus der großen Menge heraus begangen. Sie traten zum Teil blitzschnell für ihre Angriffe aus der Menge hervor, um anschließend zu versuchen, in dieser wieder unerkannt unterzutauchen. … Der Beschuldigte (M) hat aus der Menge der E3. Fans heraus am Treppenabgang vom Bahnsteig zum Tunnelbereich Polizeibeamte der Bundespolizei bei ihrer Dienstausübung beleidigt, indem er ihnen den Mittelfinger der rechten Hand erhobend als „Stinkefinger“ entgegenhielt. … Der Täter, BES (M) wurde von den Fankundigen Beamten der Bundespolizeiinspektion E1. als N. , U1. identifiziert.
8Die Tathandlung des BES (N1. ) wurde videographisch festgehalten und dokumentiert. …“.
9Am 15. September 2014 verhängte der Beklagte gegen den Kläger anlässlich des anstehenden Fußballspiels zwischen dem E2. B. C1. und E. E1. ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Bereich der Stadt C1. für die Zeit vom 04. Oktober 2014, 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Ferner drohte er für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € an. Der Beklagte ordnete darüber hinaus die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Seine Entscheidung begründete er damit, beim letzten Aufeinandertreffen der Mannschaften des E2. B. C1. und E. E1. sei es am 06. Dezember 2013 zu einer Vielzahl von Gewaltdelikten mit einer hohen Anzahl von Verletzten gekommen, die ein massives polizeiliches Einschreiten erforderlich gemacht hätten. Der Kläger sei an den schweren Ausschreitungen am 06. Dezember 2013 beteiligt gewesen. Er habe eingesetzte Polizeibeamte durch das deutliche Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers („Stinkefinger“) beleidigt. Er habe hierdurch die aggressive Stimmung innerhalb der E5. Störergruppe weiter angeheizt und dabei zur Eskalation der Situation beigetragen. Durch dieses Verhalten sei der Kläger eindeutig der gewaltbereiten Fans-Szene von E. E1. zuzuordnen und somit rechtmäßiger Adressat dieser Maßnahme. Es bestehe der begründete Verdacht, dass er sich erneut an Gewalttätigkeiten beteiligen werde, sollte er zu diesem Spiel nach C1. reisen. Betretungs- und Aufenthaltsverbote seien dazu geeignet, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, da hierdurch gewaltbereite Fußballfans bereits an der Anreise an den Spielort gehindert würden. Das ausgesprochene Betretungs- und Aufenthaltsverbot sei auch angemessen. Ein milderes Mittel, das den gleichen Zweck erreichen könne, sei nicht ersichtlich. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs der An- und Abreise der auswärtigen Anhänger sei nach allgemeiner Einsatzerfahrung der Polizei bei derartigen Anlässen die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Zeit von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr gegeben. Die Einsatzerfahrungen hätten gezeigt, dass sich Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Fangruppen nicht allein in dem Stadtgebiet rund um das Stadion zutrügen, sondern diese durch die gewaltbereiten Fangruppen gezielt außerhalb dieses Bereichs gesucht würden. Hierfür komme das gesamte Stadtgebiet in Betracht. Durch die räumliche und zeitliche Begrenzung des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes werde der Kläger unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der Maßnahme möglichst gering beeinträchtigt. Die Verfügung, sich zu einer bestimmten Zeit nicht in einem bestimmten Bereich aufzuhalten, stehe in einem angemessenen Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg, nämlich Personen- und Sachschäden zu vermeiden.
10Am 01. Oktober 2014 ging beim Polizeipräsidium C1. ein Telefax der Polizeiinspektion S. -T. ein, dem eine Erstmeldung/Lagemeldung vom 26. November 2009 beigefügt war. Dieser lässt sich entnehmen: „Tat-/Ereigniszeit: Samstag, 21.11.2009, 14.40 Uhr, … BES Beschuldigter N. , U1. , L. … Der BES nötigte PHM M. und PM Q. (Zivil) im Block Q, diesen zu verlassen, aufgrund „westdeutscher Herkunft“ und bayerischen Dialekts, bei Nichtbefolgung dieser Anweisung „setzt es was du Wessi-Wichser, Wessi-Arschloch“ ff. …“.
11Am 01. Oktober 2014 hat der Kläger Klage gegen die Verfügung vom 15. September 2014 erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (11 L 763/14). Letzteren hat das Gericht mit Beschluss vom 02. Oktober 2014 abgelehnt.
12Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, vorliegend habe sich das Betretungs- und Aufenthaltsverbot zwar durch Zeitablauf erledigt, ihm stehe jedoch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu, da die nicht fernliegende Möglichkeit der Wiederholung der Ereignisse bestehe, weil ein Zusammentreffen der Vereine B. C1. und E. E1. auch in Zukunft durchaus denkbar sei. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbots hätten nicht vorgelegen. Er sei nicht zur gewaltbereiten Fan-Szene von E. E1. zu zählen. Es stehe – wenn überhaupt – das Zeigen eines sog. Stinkefingers als Beleidigung im Raum, dies sei jedoch nicht mit einer Gewalttat gleichzusetzen. Er habe überdies im Strafverfahren wegen Beleidigung (216 Js 198/14) gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts C1. vom 29. Januar 2015, in dem wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 € ausgesprochen worden sei, Einspruch erhoben. Des Weiteren sei es unverhältnismäßig gewesen, das Betretungs- und Aufenthaltsverbot für die gesamte Stadt C1. auszusprechen. Hierdurch sei ihm die Möglichkeit der Anreise mit dem Zug, dem Pkw bzw. sonstigen Verkehrsmitteln genommen worden. Ihm sei es auch nicht möglich gewesen, mit den anderen Fans nach C1. mitzufahren und sich dort ohne Besuch des Stadions das Spiel in einer Lokalität im Fernsehen anzuschauen.
13Der Kläger beantragt
14festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 15. September 2014 rechtswidrig gewesen ist.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er führt aus, im Rahmen des Aufenthalts- und Betretungsverbotes sei das gesamte Stadtgebiet mit einbezogen worden, da es durchaus möglich sei, dass sich Auseinandersetzungen zwischen Fangruppen nicht nur auf den Stadionbereich beschränkten, sondern es zu Übergriffen gerade auch im Bahnhof bzw. auf dem Weg zum Stadion komme. So sei es auch am 06. Dezember 2013 gewesen. Durch die Ausweitung auf das gesamte Stadtgebiet solle gewaltbereiten Fans die Möglichkeit genommen werden, unkontrolliert mit dem Pkw bzw. sonstigen Verkehrsmitteln anzureisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 11 L 763/14, auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) sowie der Staatsanwaltschaft C1. (1 Heft) Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist als Forstsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das ursprünglich angefochtene Betretungs- und Aufenthaltsverbot hat sich zwischenzeitlich durch Zeitablauf zwar erledigt, der Kläger hat jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass dieser Verwaltungsakt rechtswidrig war, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Er hat darauf hingewiesen, dass er weiterhin Anhänger des Fußballvereins E. E1. ist und die Möglichkeit eines weiteren Fußballspiels gegen den Verein E2. B. C1. besteht, so dass mit einer Wiederholung einer entsprechenden Maßnahme gerechnet werden muss.
21Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot des Beklagten vom 15. September 2014 war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
22Als Rechtsgrundlage für den Erlass des streitbefangenen Betretungs- und Aufenthaltsverbotes kommt allein § 34 Abs. 2 Polizeigesetz NRW (PolG NRW) in Betracht. Danach kann eine Polizeibehörde einer Person für bestimmte Zeit verbieten, einen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person im fraglichen örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Als örtlicher Bereich gilt ein Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde, die Maßnahme darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten und ist auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt gewesen.
23Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer zunächst Bezug auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 02. Oktober 2014 – 11 L 763/14 –, denen der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten ist.
24Soweit er vorträgt, er sei kein gewaltbereiter Fan, da – wenn überhaupt – das Zeigen eines sog. Stinkefingers als Beleidung im Raum stehe, welches keine Gewalttat darstelle, kann ihm dies nicht zum Erfolg verhelfen.
25Die Voraussetzungen für den Erlass eines Aufenthaltsverbotes liegen regelmäßig dann vor, wenn die betroffene Person in dem örtlichen Bereich, für den das Verbot greifen soll, bereits (vergleichbare) Straftaten begangen oder zu ihrer Begehung beigetragen hat und Wiederholungsgefahr besteht.
26Vgl. Tegtmeier/Vale, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, 10. Auflage, § 34, Rn. 10.
27Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 PolG NRW erfordert nicht, dass die zu erwartenden Straftaten eine besondere Schwere aufweisen.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2014 – 5 B 300/14 –, n.v.
29Schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens kann das polizeiliche Handeln erforderlich machen, wenn es um den Schutz besonders hochwertiger Sicherheitsgüter wie Leben und Gesundheit geht. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts gestellt werden.
30Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 04. Dezember 2000 – 3 K 1737/00 –, juris.
31Bei den Ausschreitungen am 06. Dezember 2013 ist es zu massiven Übergriffen von Fußballfans gekommen, die bei Teilen der eingesetzten Polizeibeamten sogar zu erheblichen Verletzungen geführt haben. Unstreitig ist, dass sich der Kläger bei den Ausschreitungen am 06. Dezember 2013 zumindest im Umfeld gewaltbereiter Fans bewegt hat. Im Rahmen der Problematik gewaltbereiter Fußballfans haben die begangenen Straftaten ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Deliktstypus dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Schon die Gegenwart von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft bei. So kann diesbezüglich bereits die bloße Anwesenheit einen wesentlichen Beitrag zu ggf. von anderen Fans zu begehenden Straftaten leisten.
32Vgl. hierzu VG Hannover, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 10 B 2096/11 –, juris Rn. 12.
33Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass der Kläger im Zusammenhang mit den Ereignissen am 06. Dezember 2013 nicht wegen einer Gewalttat angeklagt ist, sondern gegen ihn ein Strafverfahren wegen Beleidigung geführt wird. Es besteht auch der begründete Verdacht, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte Beleidigung tatsächlich begangen hat. Im Rahmen der gefertigten Videoaufnahmen wurde der Kläger von zwei Zeugen als diejenige Person identifiziert, die gegenüber Polizeibeamten den sog. Stinkefinger gezeigt hat. Bereits am 21. November 2009 war der Kläger im Rahmen eines Fußballspiels von E. E1. in S. wegen einer Beleidigung zu Lasten von Polizeibeamten strafrechtlich auffällig geworden. Die Annahme des Beklagten, dass es im Rahmen des Fußballspiels am 04. Oktober 2014 zur Begehung weiterer Straftaten hätte kommen können, ist daher nicht zu beanstanden.
34Die ausgesprochene Polizeiverfügung erweist sich entgegen der Auffassung des Klägers sowohl hinsichtlich des örtlichen Bereichs als auch hinsichtlich der Dauer als verhältnismäßig. Dass der Beklagte das Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Gesamtbereich der Stadt C1. festgesetzt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat insoweit in der angegriffenen Verfügung als auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargetan, dass im Zusammenhang mit Ausschreitungen gewaltbereiter Fans die Möglichkeit besteht, dass sich diese außerhalb des Stadionbereichs treffen und auf diese Weise versucht wird, der polizeilichen Kontrolle zu entgehen. Soweit der Kläger einwendet, hierdurch sei ihm das „Fangefühl“ genommen worden, da er nicht habe nach C1. mitfahren und sich dort das Spiel im Fernsehen anschauen können, kann dies mit Blick auf die für den 04. Oktober 2014 anzunehmende Gefahr von Ausschreitungen nicht durchdringen. Dass der Beklagte den Beginn des Betretungs- und Aufenthaltsverbots auf 10.00 Uhr und dessen Ende auf 24.00 Uhr festgesetzt hat, begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Er hat insoweit zutreffend in Rechnung gestellt, dass Ausschreitungen sich nicht nur während des Fußballspiels – der Anpfiff des Spiel war auf 14.00 Uhr angesetzt –, sondern auch gerade in den Stunden vor Beginn und nach Beendigung des Spiels zutragen können.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 113 2x
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 763/14 3x
- 216 Js 198/14 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 300/14 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 1737/00 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (10. Kammer) - 10 B 2096/11 1x