Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 53/14

Tenor

Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 11.11.2013 in der Gestalt der Bauordnungsverfügung vom 17.09.2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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