Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 9 L 1533/16

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 12.04.2016- 9 K 1575/16 - gegen die von der Antragstellerin der Stadt C.         - Immobilienservicebetrieb erteilte Baugenehmigung vom 10.11.2015 wird angeordnet, soweit die Baugenehmigung eine Nutzung des Jugendzentrums G.         , C.         , N.      Straße 77 (Gemarkung C.         , Flur 51, Flurstück 275) für Veranstaltungen in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr zulässt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.


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