Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 12 L 386/19.A
Tenor
werden auf Antrag C. . -/00719 vom 12.04.2019 die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 12.04.2019
von der Antragsgegnerin
an die Antragstellerin
zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf
334,75 €
(in Worten: Dreihundertvierunddreißig 75/100 €)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 12.04.2019 festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3Die Tätigkeit des Anwaltes in dem vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bildet nach § 16 Nr. 5 RVG mit seiner Tätigkeit in dem vorangehenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vergütungsrechtlich dieselbe Angelegenheit.
4Aus diesem Umstand schließen einige Verwaltungsgerichte, dass eine Festsetzung der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 RVG entstandenen Anwaltskosten aufgrund der Kostenentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erfolgen kann, weil dem Erstattungsberechtigten keine „zusätzlichen“ Kosten entstanden sind – vgl. u.a. VG Minden, Beschluss vom 13.11.2018 in 12 L 1063/18.A mit weiteren Nachweisen.
5Dieser Ansicht vermag das erkennende Gericht in Würdigung der Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 29.05.2019 aus den nachstehenden Gründen nicht zu folgen.
6§ 15 Abs. 2 RVG bestimmt insoweit:
7„Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.“
8Ferner bestimmt § 15 Abs. 1 RVG:
9„Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.“
10Mit anderen Worten gilt die im Laufe der Verfahren angefallene Vergütung die anwaltliche Tätigkeit von der Übernahme des Auftrags im Verfahren nach § 80 Abs. 5 RVG bis zur „vorläufigen“ Beendigung seiner Tätigkeit im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ab. Dabei entstehen die Gebühren mit jeder ihnen entsprechenden Tätigkeit des Anwaltes aufs Neue – vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 23. Auflage, Anm. 28 zu § 15 RVG.
11Festzustellen ist danach, dass die für den Antragsteller zur Festsetzung angemeldeten Anwaltskosten auch in dem vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind.
12Das RVG betrifft zunächst das Vertragsverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten. Bei der Einführung des § 15a Abs. 2 RVG hat sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten lassen, dass einem zahlungspflichtigen Dritter gegenüber dem Auftraggeber des Anwaltes keine erstattungsrechtlichen Vorteile aus einer vorhergehenden anwaltlichen Tätigkeit erwachsen sollen.
13Aus Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode - Drucksache 16/12717 unter C. . Lösungen:
14„Eine wesentliche Änderung im anwaltlichen Vergütungsrecht enthält Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3. In einem neuen § 15a RVG soll eine Regelung zur so genannten Anrechnungsproblematik getroffen werden. Der bisher nicht im Gesetz definierte Begriff der Anrechnung soll legaldefiniert werden, um unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden und den mit der Anrechnung verfolgten Gesetzeszweck, dass der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit nicht doppelt honoriert wird, zu wahren.“
15Die sowohl im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu treffende Kostenentscheidung vermittelt der obsiegenden Partei grundsätzlich einen Erstattungsanspruch für die ihr in dem jeweiligen Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen Kosten. Die Erstattung von Anwaltskosten ist dabei grundsätzlich auf die in dem Verfahren entstandenen Kosten eines Anwaltes beschränkt.
16Vor diesem Hintergrund werden die Kosten eines erstmals im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auftretenden Anwaltes als erstattungsfähig angesehen, selbst dann, wenn die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unterlegene Partei ihren Anwalt wechselt. Die Notwendigkeit des Anwaltswechsels ist in diesem Fall nicht zu prüfen, weil die im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO unterliegende Partei insgesamt lediglich mit den Kosten eines Anwaltes belastet wird – vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16.10.2014 in 11 C. 789/14.A, juris – streitig.
17Eine zwingende gesetzliche Vorgabe dahingehend, dass der erstattungspflichtige Dritte von den gleichermaßen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO als auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden Anwaltskosten freizustellen ist, besteht nicht. Bei einer in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gesetzlich nicht vorgeschriebenen anwaltlichen Vertretung würde ein derartiger Vorteil zudem von der Zufälligkeit des Zeitpunktes der Beauftragung des Anwaltes abhängen.
18Der zur Begründung der Gegenauffassung angeführte Beschluss des BVerwG vom 23.07.2003 in 7 KSt 6/03, juris, befasst sich im Kern lediglich mit der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob die Rechtsanwaltskosten im Abänderungsverfahren ein weiteres Mal zur Festsetzung gelangen können. Diese Frage ist auch heute noch im
19Hinblick auf § 15 Abs. 2 RVG zu verneinen – vgl. hierzu VG Aachen, Beschluss vom 16.04.2019 in 2 L 1872/18.A. Sie steht daher auch nicht zwingend im Widerspruch zu einer Festsetzung der Rechtsanwaltskosten im Abänderungsverfahren.
20Soweit sich der o.g. Beschluss des VG Minden vom 13.11.2018 in 12 L 1063/18.A, juris, ferner auf den Beschluss des OVG Münster vom 14.05.2014 in 19 E 524/14.A, juris, stützt, bestätigt dieser lediglich die vorstehende Aussage. Zitat aus dem Tenor des Beschlusses des OVG Münster mit eigenen Hervorhebungen: „…Die typisierende und pauschalisierende Regelung in §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG schließt es aus, dass der sowohl im Ausgangsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO als "derselben Angelegenheit" tätige Rechtsanwalt seine bereits im Ausgangsverfahren entstandenen (und festgesetzten) Gebühren im Abänderungsverfahren nochmals erstattet verlangen kann …“.
21Mit der Festsetzung wird dem in § 15a RVG zum Ausdruck gekommenen Anliegen/Leitgedanken des Gesetzgebers in einer vergleichbaren Fallkonstellation (die vorliegende Fallgestaltung derselben Angelegenheit ist mit der der Anrechnung vergleichbar, weil quasi die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 RVG voll auf die im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO angerechnet wird) Rechnung getragen. Hierdurch werden Nachteile des Auftraggebers (zugunsten des erstattungspflichtigen Gegners) vermieden und der mit § 15 Abs. 2 RVG verfolgte Gesetzeszweck, dass der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit nicht doppelt honoriert wird, wird gewahrt.
22Im Hinblick auf die widerstreitende Rechtsprechung des OVG Münster in vergleichbaren Festsetzungsverfahren wird ergänzend auf juris Literaturnachweis zu Hansens, RVGreport 2019, 110-112 hingewiesen.
23Minden, den 05. August 2019
24Der Urkundsbeamte der Geschäfts-
25stelle des Verwaltungsgerichts Minden
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Referenzen
- RVG § 16 Dieselbe Angelegenheit 1x
- 7 KSt 6/03 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren 5x
- 12 L 1063/18 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 14x
- § 80 Abs. 5 RVG 3x (nicht zugeordnet)
- 19 E 524/14 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 15a Anrechnung einer Gebühr 3x
- 2 L 1872/18 1x (nicht zugeordnet)