Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 1933/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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"absatzLinks">Zwar hat für die streitgegenständliche Spielhalle zum fraglichen Zeitpunkt eine entsprechende unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO vorgelegen, die Befreiung von dem Verbot der Mehrfachkonzession ist für die Klägerin aber nicht zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich.

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s="absatzLinks">Nach diesem Regelungszweck kommt es auf die von der Klägerin in ihrem Härtefallantrag genannten städtebaulichen Aspekte im Übrigen nicht an.

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