Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 6856/21

Tenor

1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.


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