Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 16 L 402/24

Tenor

die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht O.,

den Richter am Verwaltungsgericht S.,

die Richterin am Verwaltungsgericht X.

beschlossen:

  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der sinngemäß nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. April 2024 hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids anzuordnen,

mit dem sich der Antragsteller auf die am 14. Mai 2024 zum Az. 16 K 1224/24 erhobenen Anfechtungsklage bezieht, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.


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