Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 10 L 1957/25
Tenor
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Die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 10 K 5455/25 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. September 2025 wird hinsichtlich der Ziffer 1. wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Ziffer 3. angeordnet.
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Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
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Gründe
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der bei Gericht unter dem Aktenzeichen 10 K 5455/25 geführten Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. September 2025 hinsichtlich der Ziffer 1. wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Ziffer 3. anzuordnen,
4hat Erfolg. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat oder die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. VwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zukommt. Innerhalb der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist als maßgebliches Kriterium in erster Linie auf die Erfolgs-aussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzustellen. Stellt sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, überwiegt daher das private Aussetzungsinteresse eines Antragstellers das öffentliche Vollzugs-interesse. Dagegen überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist. Im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss die Anordnung der sofortigen Vollziehung ferner formell rechtmäßig erfolgt sein und ein besonderes Vollzugsinteresse bestehen. Ist hingegen eine offensichtliche Beurteilung der Rechtslage bei summarischer Überprüfung nicht möglich, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits sowie den privaten Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1037/11 –, juris Rn. 20 f.
7In Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag begründet.
8Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Ziffer 1. (Beseitigungsanordnung der Bronzefigur) begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn sie ungeachtet ihrer sachlichen Richtigkeit zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. In solchen Fällen genügt es, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das außer einem allgemeinen auch ein besonderes öffentliches Interesse zu belegen fähig ist.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – 5 B 669/12 –, juris Rn. 2.
10So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat durch ihre Ausführungen, dass es zum Schutz der Besucher des Friedhofs nicht hingenommen werden könne, dass für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens die Bronzefigur, deren Standsicherheit mögli-cherweise nicht gegeben sei, auf der Grabstätte verbleibe, zu verstehen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst war. Es handelt sich noch um eine hinreichend fallbezogene Begründung. Ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen und ob die hierfür angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, ist keine Frage der formellen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, sondern der materiellen Abwägung.
11Die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffer 3 (Androhung der Ersatzvornahme) entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW.
12Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung geht hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. zu Gunsten des Antragstellers aus, denn insoweit überwiegt sein Interesse, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
13Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht derzeit Vieles dafür, dass die Regelungen unter den Ziffern 1. und 3. rechtswidrig sein könnten.
14Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1. angeordnete Entfernung der auf der Grabstätte N02 auf dem G01 in I. (muslimischer Teil) aufgestellten Bronzefigur ist § 25 Abs. 8 der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin (in der Fassung vom 19. Dezember 2022). Danach können ohne Genehmigung aufgestellte und nicht den genehmigten Zeichnungen entsprechende Grabmale auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt werden.
15Im vorliegenden Fall sind entsprechende Genehmigungsanträge unter dem 14. Oktober 2024 (für die Steele) und unter dem 12. Februar 2025 (für die Bronzefigur) gestellt worden. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 19. Februar 2025 eine Genehmigung der Bronzefigur mit der Begründung abgelehnt, die Figur widerspreche der Regelung in § 25 Abs. 1 der Friedhofssatzung, da diese nicht in das Gesamtbild des Grabfeldes passe und sich nicht bezüglich der umliegenden Grabfelder und Gräber einfüge. Im angefochtenen Bescheid vom 10. September 2025 hat die Antragsgegnerin ferner darauf abgestellt, dass eine Zulassung der Bronzefigur nach der Ausnahmevorschrift des § 25 Abs. 7 der Friedhofssatzung nicht möglich sei. Die Genehmigung des ersten Grabmales (Steinsteele auf Sockel) stelle aufgrund der Gesamthöhe von fast 1,80 m bereits eine Ausnahme dar, füge sich aber noch harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs und der benachbarten Grabmale ein. Die Bronzefigur stelle mit ihrer Höhe von etwa 1,40 m demgegenüber ein zweites Grabmal dar, das einem harmonischen Gesamtbild entgegenstehe. Die Bronzefigur sei sehr auffällig und Friedhofsbesucher könnten sich der Wirkung nur schwer entziehen. Überdies könnten sich Trauernde durch die nahezu lebensgroße Darstellung des Toten teilweise belästigt oder provoziert sowie in ihrer Trauer gestört fühlen. Darüber hinaus sei der Antrag erst nach Aufstellung der Bronzefigur gestellt worden und entspreche nicht den förmlichen Vorgaben des § 25 Abs. 3 Friedhofssatzung. Auch sei nach § 25 Abs. 9 der Friedhofssatzung für jede Grabstätte nur ein Grabmal zulässig. Im Erörterungstermin vom 4. Dezember 2025 sowie im Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 hat die Antragsgegnerin ergänzend vorgetragen, die Bronzefigur stelle eine Art von Personenkult dar, die auf keinem ihrer Friedhöfe so vorhanden sei und für die auch keine Vergleichbarkeit zu Personenabbildungen auf Grabsteinen bestehe.
16Die vorgenannten Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin weisen rechtliche Bedenken auf.
17§ 25 Abs. 1 der Friedhofssatzung bestimmt, dass Grabmale sowie deren Inschriften der Würde des Ortes entsprechen und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen müssen. Insbesondere sind neue Grabmale auf benachbarte abzustimmen. Jedes Grabmal muss sich den im Belegungsplan festgelegten Grundgedanken anpassen. Nach § 25 Abs. 7 der Friedhofssatzung kann der Friedhofsträger künstlerisch wertvolle Grabmale und Plastiken zulassen, sofern sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Die Maße richten sich nach der Örtlichkeit. Nach § 25 Abs. 9 Satz 1 der Friedhofssatzung ist für jede Grabstätte nur ein Grabmal zulässig. § 27 der Friedhofssatzung stellt Gestaltungsvorschriften für Grabfelder von nicht christlichen Religionsgemeinschaften auf. Danach unterliegen die Grabmale dieser Abteilungen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich den Anforderungen dieser Satzung. Auf Antrag kann der Friedhofsträger zur Berücksichtigung der jeweiligen Bestattungskultur und religionsbedingter Rituale und Gestaltungsmerkmale der Gräber jedoch Ausnahmen zulassen, wenn die Verkehrssicherheit der Grabmale und der sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten gewährleistet ist.
18Ausgehend davon hat die Antragsgegnerin zu Unrecht angenommen, dass die Bronzefigur nicht nach § 25 Abs. 7 i.V.m. § 27 Satz 2 der Friedhofssatzung genehmigungsfähig ist. Die Kammer teilt insbesondere nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Bronzefigur geeignet wäre, Trauernde zu belästigen oder zu provozieren und in ihrer Trauer zu stören.
19Das Recht auf individuelle Grabmalgestaltung beschränkende Regelungen sind als allgemeine Gestaltungsvorschriften zulässig, um vom Friedhof alles fernzuhalten, was der Würde des Ortes abträglich oder sonst geeignet ist, andere Friedhofsbesucher in ihrer Andacht zu stören. Unzweifelhaft stören solche Grabmale die Würde des Friedhofs, die die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten. Die Strafbarkeit ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Störung des Zwecks und der Würde des Friedhofs durch eine bestimmte Grabmalgestaltung. Einer würdigen Bestattung und einem ungestörten Totengedenken stehen auch solche Grabmale entgegen, die aufdringlich, effektheischend oder sonst objektiv geeignet sind, Ärgernis zu erregen und den allgemeinen Friedhofszweck des Totengedenkens zu beeinträchtigen. Für die Entscheidung über das zur Erhaltung der Würde Notwendige und Zulässige wird im Allgemeinen auf das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen, also des für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, abgestellt. Herbeizuführen ist ein Ausgleich zwischen den Grundrechtspositionen der Nutzungsberechtigten und der sonstigen Friedhofsbesucher sowie dem Anstaltszweck, weshalb insoweit auch die sozialen und kulturellen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist somit das aus der gedachten Mehrheit der Nutzungsberechtigten und sonstigen Besucher des Friedhofs abgeleitete „Durchschnittsempfinden“ eines für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, also eines fiktiven typischen Durchschnittsbesuchers, der normal informiert, aufmerksam und verständig ist. Als beeinträchtigend anzusehen sind beispielsweise annähernd lebensgroße Abbildungen Verstorbener, die sich aufgrund einer auffallenden und leuchtenden Farbgebung deutlich von den umliegenden Grabmalen abheben und die Aufmerksamkeit der Friedhofsbesucher derart auf sich ziehen, dass sie sich der Wirkung kaum entziehen können.
20Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16. April 2024 – 6 K 943/23 –, juris Rn. 48 ff. m.w.N.
21Hiervon ausgehend vertritt die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der beim Erörterungstermin am 4. Dezember 2025 von der Berichterstatterin vor Ort gefertigten Fotos die Auffassung, dass die Bronzefigur sich in das Umfeld der Grabfelder des muslimischen Teils des G01 einfügt und nicht deutlich von den umliegenden Grabmalen abhebt. Die Bronzefigur ist aufgrund ihrer Farbgebung dezent und auch die Größe, die 1,28 m vom Sockel aus gemessen aufweist, hat keine störende Wirkung. Hinzu kommt, dass die streitbefangene Grabstätte vom Weg aus betrachtet leicht abschüssig unterhalb des Niveaus des Weges liegt, so dass trotz der Montage auf dem Sockel die Bronzefigur keine dominante Wirkung entfaltet. Die Kammer sieht in dieser Bronzefigur, die gerade keine Lebensgröße aufweist, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch keine Art von Personenkult, sondern – ähnlich einer Abbildung auf einem Grabstein – eine besondere Form der Erinnerung an den Verstorbenen. Es liegen derzeit auch keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bronzefigur, die fest mit der Marmorplatte verankert ist, nicht standsicher sein könnte. Die Kammer geht ferner davon aus, dass die Bronzefigur im Zusammenspiel mit dem genehmigten Grabstein (Steinsteele) und der Marmorplatte als ein verbundenes Grabmal anzusehen ist, so dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 9 Satz 1 der Friedhofssatzung gleichfalls erfüllt sind.
22Gegen die auf §§ 55 Abs. 1, 59 und 63 VwVG NRW gestützte Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3. des streitbefangenen Bescheides bestehen mit Blick auf die aller Voraussicht nach rechtswidrige Beseitigungsanordnung unter Ziffer 1. ebenfalls rechtliche Bedenken, so dass auch insoweit die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 15.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der danach anzusetzende Auffangstreitwert ist aufgrund der Vorläufigkeit im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert worden.
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Referenzen
- §§ 55 Abs. 1, 59 und 63 VwVG 3x (nicht zugeordnet)
- § 112 JustG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 8x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 5455/25 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 1037/11 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 669/12 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 943/23 1x (nicht zugeordnet)