Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 2 L 1772/25
Tenor
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Antragstellers,
Prozessbevollmächtigter:
gegen
Antragsgegnerin,
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis; hier: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden
am 10. Dezember 2025
durch
die Präsidentin des Verwaltungsgerichts N.,
den Richter am Verwaltungsgericht U.,
die Richterin am Verwaltungsgericht G.
beschlossen:
-
Der Antrag wird abgelehnt.
-
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
-
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4361/25 gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2025 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung im Bescheid vom 20. Juni 2025 angeordnet hat und die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten Klage des Antragstellers somit entfallen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
6Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.
7Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter das Interesse des Adressaten an einem Aufschub des Vollzugs zurücktritt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und zusätzlich ein gesteigertes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung besteht, welches über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2016 - 1 B 1375/15 -, juris, Rn. 9.
9Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Entziehungsverfügung vom 20. Juni 2025 wurde den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet. Die Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt (bloß) eine Darlegung der Gründe, die zu erkennen gibt, dass die Behörde eine Anordnung der sofortigen Vollziehung im konkreten Fall für ausnahmsweise geboten erachtet. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung mit dem Hinweis auf die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dass die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug auch in der Sache rechtfertigen und die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe - was der Antragsteller in Abrede stellt - erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, denn das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 16 E 698/19 -, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 B 88/14 -, juris, Rn. 8, m.w.N.
11Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2025 weder als offensichtlich rechtmäßig, noch als offensichtlich rechtswidrig. Die dementsprechend vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung gebietet es aber gleichwohl, dass der Antragsteller vorübergehend bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen bleibt.
12Maßgeblich für die Überprüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 -, juris, Rn. 11.
14In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung durch Zustellung mit Zustellungsurkunde am 25. Juni 2025.
15Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2022 - 6 L 247/22 -, juris, Rn. 36.
16Es ist derzeit offen, ob die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2025 auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - gestützt werden kann. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Ungeeignetheit bzw. fehlende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV kann sich nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV auch daraus ergeben, dass Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (vgl. § 46 Abs. 3 FeV).
17Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß den §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auch denjenigen Fahrerlaubnisinhaber ansehen, der sich weigert, bei der Aufklärung zu befürchtender Eignungsmängel mitzuwirken, der insbesondere einer zu Recht ergangenen Aufforderung zur Beibringung des von der Fahrerlaubnisbehörde geforderten Gutachtens nicht nachkommt, indem er sich entweder schon der Begutachtung nicht unterzieht oder aber nach erfolgter Begutachtung das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt.
18Es kann bei summarischer Prüfung nicht abschließend beurteilt werden, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV, auf den die Antragsgegnerin die Annahme fehlender Kraftfahreignung des Antragstellers gestützt hat, erfüllt sind.
19Der Antragsteller hat das mit Schreiben vom 17. März 2025 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht. Im Falle der Nichtvorlage eines Gutachtens kann die Fahrerlaubnisbehörde aber nur dann gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Anordnung, das genannte Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und für die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, kein ausreichender Grund besteht.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2009 - 16 B 1181/09 -, n. v.; Derpa, in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 48. Auflage 2025, § 11 FeV, Rn. 51 m. w. N.
21Die Notwendigkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens könnte sich aus § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (im Folgenden: Anlage 4 zur FeV) in der Fassung des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. I Nr. 266) ergeben.
22Die Vorschrift wurde durch Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG -) vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) eingefügt und mittlerweile durch Art. 2 Nr. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024 (BGBl. I Nr. 266) geändert. Während nach altem Recht § 14 FeV in der bis zum 1. April 2024 gültigen Fassung Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV a.F.) bzw. eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F.) war, dürfte der neu eingefügte § 13a FeV als lex specialis zu § 14 FeV diese Aufklärungsmöglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf Eignungszweifel aufgrund einer Cannabisproblematik (ausgenommen die Verwendung von Cannabis als Arzneimittel) nunmehr abschließend regeln.
23Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) vom 21. Februar 2024, BT-Drucks.10426/29, S. 150 f.; Pause-Münch in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 14 FeV (Stand: 29. Oktober 2025), Rn. 86.
24Die Anordnung ist formell rechtmäßig ergangen. Die Antragsgegnerin hat die durch die Untersuchung zu klärende Frage gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hinreichend konkret formuliert.
25Vgl. zu den Anforderungen an die Fragestellung OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2000 - 19 B 1134/00 -, juris, Rn. 5 ff.; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV, Rn. 42 ff.
26Die Gutachtenanordnung genügt ferner den Begründungsanforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 1 FeV. Danach muss der Betroffene der aus sich heraus verständlichen Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen. Denn unter Berücksichtigung der mit der Begutachtung verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -),
27vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69; BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 1.97 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -, juris, Rn. 12,
28und der Kostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass mit der Weigerung, einer berechtigten Anordnung nachzukommen, regelmäßig das Ergebnis des Verfahrens vorherbestimmt ist und der Betroffene mangels gerichtlicher Überprüfung der Anordnung das alleinige Risiko einer Weigerung trägt, ist es zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung geboten, dass die Behörde den Betroffenen in die Lage versetzt, anlassbezogen sinnvolle Überlegungen dazu anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen dürfen und ob er in eigener Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen soll oder nicht.
29Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris, Rn. 25 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -, juris, Rn. 12.
30Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Anordnung der Antragsgegnerin nimmt Bezug auf den Polizeibericht vom 22. Februar 2025 und den dieser zugrundeliegenden Sachverhalt, wonach der Antragsteller am 22. Februar 2025 ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis (THC: ca. 43,4 ng/ml, THC-COOH: 140 ng/ml) geführt habe. Die geschilderten Umstände ließen darauf schließen, dass dem Antragsteller ein Trennen von Konsum und Fahren nicht möglich sei oder er nicht gewillt sei, Konsum und Fahren zu trennen. Der extrem hohe THC-Wert weise auf einen sehr zeitnahen Konsum hin, evtl. sogar beim Fahren. Dies könne auch aus dem Umstand geschlossen werden, dass aus dem Fahrzeug der Geruch von Cannabis gedrungen sei. Damit sind die die Eignungszweifel begründenden Tatsachen der Anordnung hinreichend konkret und verständlich zu entnehmen.
31Schließlich hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller in ihrer Anordnung auch entsprechend § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV mitgeteilt, dass er die der Gutachtenstelle zu übersendenden Unterlagen einsehen kann und ihn - der Warnfunktion des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV entsprechend - auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen.
32Die bis zum 17. Juni 2025 gesetzte circa dreimonatige Frist zur Vorlage des Gutachtens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Rechtsprechung hält eine Frist von zwei Monaten für die Vorlage eines Gutachtens über eine medizinisch-psychologische Untersuchung grundsätzlich für ausreichend.
33Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 11 CS 24.454 -, juris, Rn. 21 m. w. N.
34Ob die Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden.
35Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) liegt ein Cannabismissbrauch vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
36Die Annahme eines Cannabismissbrauchs setzt in tatsächlicher Hinsicht zunächst voraus, dass der Betroffene wenigstens einmal gegen das Trennungsgebot verstoßen hat. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage unter Geltung des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F.
37Vgl. zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 13.17 -, juris, Rn. 27.
38Der Antragsteller hat wenigstens einmal gegen das Trennungsgebot verstoßen. Ein Verstoß gegen das sog. Trennungsgebot liegt vor, wenn Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Ergebnis nicht in der gebotenen Weise voneinander getrennt werden. Unerheblich ist, ob die unterbliebene Trennung darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene nicht in der Lage war zu trennen („Trennen-Können“ oder „Trennungsvermögen“) oder dass ihm die Bereitschaft zum Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs fehlte („Trennungsbereitschaft“).
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2019 - 3 C 13.17 -, juris, Rn. 19 und - 3 C 14.17 -, juris, Rn. 19.
40Schon vor Inkrafttreten des CanG zum 1. April 2024 und der damit einhergehenden Änderung der Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV galt, dass nicht jede bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Konzentration die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigte. Die Rechtsprechung stellte insoweit auf einen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum ab.
41Zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 -, juris, Rn. 23-30 und Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, juris, Rn. 41; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 K 1253/15 -, juris, Rn. 41 ff. und Beschluss vom 25. August 2020 - 9 L 1013/20 -, juris, Rn. 46.
42Nach dem Inkrafttreten des CanG ist für die Beurteilung, ob eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs i.S.d. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV gegeben ist, nunmehr der in § 24a Abs. 1a StVG festgelegte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum maßgeblich. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 24a Abs. 1a StVG und zur Änderung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei Erreichen dieses THC-Grenzwerts nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend. Durch die Änderung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sollte die darin enthaltene Legaldefinition von Cannabismissbrauch laut Gesetzesbegründung ausdrücklich an den gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in § 24a Abs. 1a StVG angepasst werden,
43vgl. BT-Drucks. 11370/20, S. 10 f.,
44was auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
45Vgl. VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 2 L 926/24 -, juris, Rn. 50 ff.
46Hiervon ausgehend hat der Antragsteller dadurch, dass er am Samstag, den 22. Februar 2025 gegen 2:35 Uhr unstreitig ein Kraftfahrzeug unter der berauschenden Wirkung von Cannabis geführt hat, wenigstens einmal gegen das Trennungsgebot verstoßen. In der ihm um 2:52 Uhr entnommenen Blutprobe wurde eine THC-Konzentration von 43,3 ng/ml im Blutserum festgestellt.
47Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV aufgrund von Tatsachen, die die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, setzt darüber hinaus - wie auch schon nach alter Rechtslage - einen wenigstens gelegentlichen Konsum von Cannabis voraus. Denn die Feststellung eines einmaligen Cannabisgebrauchs rechtfertigt aus verfassungsrechtlichen Gründen „für sich genommen“ nicht die Forderung nach der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
48Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69-91 = juris, Rn. 67.
49Umgekehrt lassen sich weder den Gesetzesmaterialien noch aus dem Gesetzestext des § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV oder der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr erst bei einem regelmäßigen Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen die Annahme von Cannabismissbrauch gerechtfertigt sein soll.
50Vgl. VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 2 L 926/24 -, juris, Rn. 55.
51Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betreffende das Rauschmittel öfter als einmal, also mindestens zweimal, in voneinander unabhängigen selbstständigen Konsumakten, die in einem hinreichenden Zusammenhang zueinanderstehen, zu sich nimmt.
52St. Rspr., zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 - juris, Rn. 14.
53Von einem solchen Konsummuster war im Falle des Antragstellers im Vorfallszeitpunkt auszugehen. Die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt den Schluss auf eine mehr als einmalige, lediglich experimentelle Cannabisaufnahme, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Umstände eines behaupteten Erstkonsums nicht konkret und glaubhaft darlegt. Es ist dann von einem gelegentlichen Konsum auszugehen. Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zu Grunde, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich erscheint, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits relativ kurze Zeit nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass derjenige, der sich ausdrücklich auf einen - für ihn günstigen - Erstkonsum beruft, zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft vorträgt. Fehlt ein solcher Vortrag wider Erwarten, ist es nach der Rechtsprechung dann zulässig, hieraus entsprechende Schlüsse zu ziehen.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/17 -, juris, Rn. 47; Beschlüsse vom 30. April 2020 - 16 B 380/20 -, n.v., Beschlussabdruck S. 3 f. und vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 -, juris, Rn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 2021 - 11 CS 20.2643 -, juris, Rn. 23, m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 4 L 529/20 -, juris, Rn. 23.
55Auf einen nur einmaligen Cannabiskonsum hat der Antragsteller sich schon nicht berufen.
56Allerdings rechtfertigt der einmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot (bei wenigstens gelegentlicher Cannabiseinnahme) unter Geltung des neu eingefügten § 13a Nr. 2 a) Alt. 2 FeV für sich genommen - anders als noch unter Geltung des § 14 Abs. 3 Satz 1 FeV - nicht mehr die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Erforderlich ist vielmehr, dass unabhängig von der Fahrt unter Cannabiseinfluss weitere Tatsachen („Zusatztatsachen“) vorliegen, die erwarten lassen, dass auch künftig nicht zwischen Konsum und Fahren getrennt wird.
57Vgl. ausführlich VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 2 L 926/24 -, juris, Rn. 100 ff. mit weiterer Begründung; Nds. OVG, Beschluss vom 7. Juli 2025 - 12 ME 19/25 -, juris, Rn. 46; VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2025 - 4 L 236/25 -, juris, Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris, Rn. 40 ff.; VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 - M 6 S 24.7290 -, juris, Rn. 40; VG Osnabrück, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 1 B 74/24 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 3. Januar 2025 - AN 10 S 24.3086 -, juris, Rn. 41 ff.; so im Ergebnis auch Graw, (Teil-)Legalisierung von Cannabis, NZV 2025, 1, 4; Dronkovic, in: Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK Straßenverkehrsrecht, 24. Edition, Stand: 15. Juli 2024, § 13a FeV Rn. 9, 20; Staub/Dronkovic, DAR 2024, 410, 412; auch für eine Abklärung im Hauptsacheverfahren VG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2025 - 23 L 2431/24 -, juris, Rn. 54 ff.
58Das mit der Einfügung des § 13a FeV verfolgte gesetzgeberische Anliegen, die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik weitestgehend an die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Alkoholproblematik anzugleichen,
59vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) vom 21. Februar 2024, BT-Drucks.10426/29, S. 150 -; Dronkovic, DAR 2025, 2,
60würde konterkariert, wenn im Rahmen des § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV bereits der gelegentliche Cannabiskonsum in Kombination mit einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot schon bei einer THC-Konzentration im Blutserum von 3,5 ng/ml die (zwingende) Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach sich zöge.
61Die Regelung des § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV ist der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV nachgebildet, welche für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sonstige Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, verlangt. Die Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV ist darauf ausgerichtet, anknüpfend an einen in der Vergangenheit begangenen Alkoholmissbrauch und damit in Zusammenhang stehende Begleitumstände zu klären, ob sie durchgreifende Zweifel an der künftigen Beachtung des in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommenden Gebotes rechtfertigen, einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen eines Fahrzeugs zu trennen.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, BVerwGE 172, 18-37 = juris, Rn. 22.
63Unter einem Missbrauch i.S.d. § 13 Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV ist somit ebenfalls ein fehlendes Trennungsvermögen zu verstehen. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von unter 0,8 mg/l ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände nicht genügt, um als sonstige Tatsache i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs zu begründen. Diese Einschränkung folgt aus systematischen Gründen im Hinblick auf die spezielleren Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 b) und c) FeV. Die Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV ermächtigt zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Um diese spezielleren Regelungen nicht leerlaufen zu lassen, ist der Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV insoweit ausgeschlossen, als er auf eine Umgehung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 13 Satz 1 Nr. 2 b) und c) FeV hinausliefe.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, BVerwGE 172, 18-37 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 16 B 1374/14 -, juris, Rn. 5 und Beschluss vom 17. Mai 2010 - 16 B 1825/09 -, n.v.
65Selbst wenn der Wortlaut der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV erfüllt ist, kann daher die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) gleichwohl nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV gestützt werden, weil dies zu einem Wertungswiderspruch zu den § 13 Satz 1 Nr. 2 b) und c) FeV führen würde, wonach entweder wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder das Führen eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 ‰ oder eine Atemalkoholkonzentration von über 0,8 mg/l Voraussetzung für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sind.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, BVerwGE 172, 18-37 und Urteil vom 6. April 2017 - 3 C 24.15 -, juris, Rn. 14; VG Würzburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 - W 6 E 14.606 -, juris, Rn. 18.
67Ein solcher norminterner Wertungswiderspruch ergäbe sich im Anwendungsbereich des § 13a Satz 2 FeV zwar insofern nicht, als es innerhalb der Regelung an einem Äquivalent zu § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV fehlt. Der Gesetzgeber hat keinen THC- oder THC-COOH-Wert festgelegt, der - analog zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l - auf deutlich normabweichende Konsumgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit in Bezug auf Cannabis hindeutet
68- vgl. zu § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163-171 = juris, Rn. 15 -
69und daher die Vermutung fehlenden Trennungsvermögens in sich trägt. Für die Annahme einer ungewöhnlichen Giftfestigkeit bei einem Wert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum besteht keine normative oder wissenschaftlich gesicherte Grundlage.
70Vgl. hierzu auch Fromm, DAR 2024, 352, 353.
71Die oben dargestellte einschränkende Auslegung des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV wirkt sich aber mittelbar auf die Auslegung des § 13a Satz 2 Nr. 1 a) Alt. 2 FeV unter Berücksichtigung des mit dieser Norm verfolgten Regelungsziels aus.
72Der Gesetzgeber, dessen Kenntnis und Billigung der langjährigen Rechtsprechung zu § 13 Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV unterstellt werden kann, würde sich zu seinem Regelungsziel einer weitestgehenden fahrerlaubnisrechtlichen Gleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsum in Widerspruch setzen, wenn der einmalige Verstoß eines Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot (bei mindestens gelegentlichem Cannabiskonsum) - anders als bei einem einmaligem Auffälligwerden unter Alkoholeinfluss, das nicht unter § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV fällt - auch ohne Zusatztatsachen wie etwa Anhaltspunkte für deutlich normabweichende Konsumgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen würde. Denn auch, wenn sich nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand kein THC- oder THC-COOH-Wert bestimmen lässt, dem eine vergleichbare Missbrauchsindikation wie einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l in Bezug auf Alkoholmissbrauch zukommt,
73vgl. Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a Straßenverkehrsgesetz) - Langfassung, abrufbar unter: https://bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/cannabis-expertengruppe-langfassung.pdf?__blob=publicationFile; Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch - Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit, S. 4,
74könnte von einer „weitestgehenden“ Angleichung der fahrerlaubnisrechtlichen Behandlung von Alkohol- und Cannabiskonsum nicht mehr die Rede sein, wenn das einmalige Führen eines Fahrzeugs unter Cannabiseinfluss schon ab einer THC-Konzentration von 3,5 ng/ml im Blutserum die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, rechtfertigen würde, obwohl es sich bei diesem THC-Wert nach der Einschätzung der Expertenarbeitsgruppe, welcher sich der Gesetzgeber angeschlossen hat, um einen Wert handelt, bei dem Gelegenheitskonsumenten „nur“ eine mit 0,2 ‰ Blutalkoholkonzentration vergleichbare Beeinträchtigung aufweisen können.
75Vgl. BT-Drucks. 11370/20, S. 11 f.; kritisch zu dieser Gleichsetzung: Stellungnahme der Fachgesellschaften DGVP und DGVM Oktober 2024 - Kritische Anmerkungen zu den Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a StVG); abrufbar unter https://www.dgvp-verkehrspsychologie.de/wp-content/uploads/2024/11/DGVP_DGVM_Stellungnahme-Grenzwert-Cannabis.pdf.
76Eine (einmalige) Alkoholfahrt mit einer solchen Blutalkoholkonzentration ist aber fahrerlaubnisrechtlich regelmäßig ohne Relevanz. Weshalb der Gesetzgeber ausgerechnet insoweit an einer strengeren fahrerlaubnisrechtlichen Behandlung von Cannabis- gegenüber Alkoholkonsum festhalten wollen sollte, als es um die mit einem intensiven Eingriff in die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verbundene Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geht, ist nicht erkennbar. Zwar ist aus der in der Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit formulierten Absicht einer „weitestgehenden“ Angleichung der fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik einerseits und einer Alkoholproblematik andererseits zu entnehmen, dass nur eine Gleichbehandlung soweit als möglich - bei gleichzeitiger Anerkennung einer nicht in jeder Hinsicht gegebenen Vergleichbarkeit - erreicht werden sollte. Indes ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass es im Hinblick auf Cannabiskonsum nicht möglich sein soll, auf Missbrauch hindeutende Zusatztatsachen jenseits eines einmaligen Verstoßes gegen das Trennungsgebot (bei wenigstens gelegentlichem Konsum) zu definieren, sei es durch die (modifizierende) Übertragung der zu § 13 Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen
77- vgl. die Übersicht bei Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, § 13 FeV (Stand: 12. September 2024), Rn. 96 -
78oder durch die - der Rechtsprechung überlassene - Entwicklung eigenständiger Fallgruppen.
79In Ermangelung eines festen Grenzwerts, welcher dem Wert von 1,6 ‰ für Alkohol entspricht, bedarf es sonstiger Anknüpfungstatsachen für einen Cannabismissbrauch (sog. Zusatztatsachen). Anknüpfungspunkte können sich hierbei insbesondere aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder Hinweisen zur fehlenden Trennbereitschaft ergeben.
80Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2025 - 4 L 236/25 -, juris, Rn. 19; VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 - M 6 S 24.7290 - juris, Rn. 42; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris, Rn. 46; Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch - Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit, S. 6.
81Das Vorliegen solcher Zusatztatsachen kann hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder eindeutig bejaht noch verneint werden.
82Anknüpfungspunkte für mangelndes Trennungsvermögen sollen sich aus besonderen Umständen des Tatgeschehens ergeben, die auf eine ausgeprägte Cannabisgewöhnung, einen Kontrollverlust beim Konsum oder ein riskantes Konsumverhalten mit Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum hinweisen. Dies soll etwa der Fall sein, wenn gleichzeitig eine hohe THC-Konzentration von ≥ 8 ng/ml und eine sehr hohe THC-COOH-Konzentration von ≥ 150 ng/ml Blutserum als Hinweis auf chronischen, hochfrequenten Konsum mit fehlendem Trennvermögen vorliegen.
83Vgl. VG Minden, Beschluss vom 5. November 2025 - 2 L 1637/25 -, juris, Rn. 56 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris, Rn. 48; Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch - Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 6; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, FeV § 13a Rn. 9; Graw, (Teil-)Legalisierung von Cannabis, NZV 2025, 1, 3.
84Letzterer Wert war in der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe unterschritten, sodass diese Fallgruppe schon aus diesem Grund hier nicht einschlägig ist.
85Zweifel an der Trennbereitschaft sollen im Einzelfall auch durch besondere Umstände der Tatbegehung entstehen können, die auf ein außergewöhnlich gering ausgeprägtes Risikobewusstsein als überdauerndes Merkmal hinweisen oder eine fehlende Bereitschaft erkennen lassen, die nach Cannabiskonsum vor einer Verkehrsteilnahme erforderlichen Wartezeiten einzuhalten bzw. den Konsum angesichts einer absehbaren Verkehrsteilnahme zu unterlassen. Hierauf soll unter anderem eine Verkehrsteilnahme trotz wahrnehmbarer Rauschsymptome (z.B. mehrere deutliche Ausfallerscheinungen bei der Verkehrskontrolle) oder eine Verkehrsteilnahme, die unmittelbar oder sehr kurz nach Konsumende ohne Berücksichtigung erforderlicher Wartezeiten angetreten wurde, hinweisen.
86Vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch - Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris, Rn. 50; VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 - M 6 S 24.7290 -, juris, Rn. 43.
87Die Anwendung dieser Fallgruppe dürfte indes im Widerspruch zum gesetzgeberischen Anliegen der „weitestgehenden“ Angleichung der fahrerlaubnisrechtlichen Behandlung von Alkohol- und Cannabiskonsum stehen. Denn für „Alkoholsünder“ ist eine vergleichbare Fallgruppe - soweit ersichtlich - nicht anerkannt. Soweit der der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als Zusatztatsache i.S.d. § 13 Satz 1 Nr. 1 a) FeV die offensichtliche Fahrbereitschaft bei signifikanter Alkoholkonzentration ansieht,
88vgl. Beschluss vom 23. November 2022 - 11 CS 22.1529 -, juris, Rn. 19; vgl. auch Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, FeV § 13 Rn. 21,
89bedürfte es wiederum der Aufklärung im Hauptsacheverfahren, wann eine entsprechende signifikante Cannabisintoxikation anzunehmen ist.
90Wie zudem die Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 b) und § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV zeigen, nimmt der Gesetzgeber einmalige (auch vorsätzliche) Verstöße gegen das Trennungsgebot in Bezug auf Alkohol und Cannabis hin, ohne dass sich die Betroffenen allein deshalb einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen. Sowohl für einen ersten Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG als auch gegen § 24a Abs. 1a StVG ist nach den Nrn. 241 und 242 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat -) ein Bußgeld von 500 Euro und ein Monat Fahrverbot vorgesehen. Es erscheint auch bei der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit unter Cannabiseinfluss nicht ausgeschlossen, dass dies zur Warnung ausreicht und eine Verhaltensänderung hervorruft.
91Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 - 11 BV 17.33 -, juris, Rn. 48.
92Die Verkehrsteilnahme trotz wahrnehmbarer Rauschsymptome oder unmittelbar oder sehr kurz nach Konsumende dürfte zudem keinen atypischen Fall eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 oder Abs. 1a StVG darstellen, der einen Rückschluss auf eine Wiederholungsgefahr erlaubt. Die Höhe des Wertes und die Frage der Vorhersehbarkeit, dass ein solcher Wert noch im Blut nachweisbar ist, dürfte eher im Bereich der Ahndung des Ordnungswidrigkeitentatbestands eine Frage der Begehungsform, also der Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz darstellen.
93Vgl. Dronkovic, DAR 2025, 2, 3.
94Des Weiteren ergibt sich eine Zusatztatsache auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller nachweislich während des Autofahrens Cannabis konsumiert hätte; allein aus der Tatsache, dass Cannabisgeruch aus dem Innenraum seines Fahrzeugs drang, kann dieser Schluss nicht gezogen werden, da sich noch drei weitere Insassen im Fahrzeug befanden.
95Schließlich sollen sich Anknüpfungspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen auch daraus ergeben, dass trotz einer sehr hohen im Blutserum nachgewiesenen THC-Konzentration von ≥ 15 ng/ml keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, obwohl ein zeitnaher Konsum vor Fahrtantritt angenommen werden kann.
96Vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch - Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 6; Graw, (Teil-)Legalisierung von Cannabis, NZV 2025, 1, 3.
97Mit dieser Fallgruppe soll offenbar die zu § 13 Satz 1 Nr. 2a) FeV entwickelte Fallgruppe, wonach das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen bei einer Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ oder mehr, d.h. bei einer Fahrt im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit nach strafgerichtlicher Rechtsprechung, eine aussagekräftige, auf Alkoholmissbrauch hinweisende Zusatztatsache ist,
98vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 9.21 -, juris, Rn. 58 und Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, juris, Rn. 16,
99auf § 13a Satz 1 Nr. 2 a) FeV übertragen werden.
100Kritisch hierzu Schäpe, DAR 2025, 226, 229.
101Die Rechtsprechung zu § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV stellt darauf ab, ob alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, an denen der Grad der Alkoholgewöhnung im Sinne einer substanzbedingten Giftfestigkeit abzulesen ist, fehlen oder zumindest ihrer Anzahl und ihrem Gewicht nach nur gering ausgeprägt sind. Die Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 a) 2. Alt. FeV setzt dabei nicht voraus, dass eine Alkoholisierung bzw. Beeinträchtigung durch den Alkoholkonsum bei dem betroffenen Fahrer überhaupt nicht bemerkbar ist bzw. keinerlei Ausfallerscheinungen zu verzeichnen sind. Ferner hängt das Gewicht, das die nach § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV erforderliche Zusatztatsache aufweisen muss, maßgeblich davon ab, in welchem Maße die bei der Trunkenheitsfahrt festgestellte Blutalkoholkonzentration den in § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV genannten Wert von 1,6 ‰ unterschreitet, bei dem die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch ohne das Vorliegen von Zusatztatsachen zu erfolgen hat.
102Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2023 - 11 CE 23.1306 -, juris, Rn. 17, m.w.N.
103Die Kammer hat Zweifel, ob die dieser Fallgruppe offenbar zu Grunde liegende Annahme, dass einer Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit einem THC-Wert von ≥ 15 ng/ml bei gleichzeitig fehlenden oder nur gering ausgeprägten Ausfallerscheinungen eine vergleichbare Missbrauchsindikation wie fehlende oder nur gering ausgeprägte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei einer Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von ≥ 1,1 ‰ zukommt, durch eine hinreichende wissenschaftliche Evidenz abgesichert ist.
104Die Missbrauchsindikation, die einer Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von ≥ 1,1 ‰ ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zugeschrieben wird, fußt auf der fachwissenschaftlich belegten Annahme, dass es sich bei solchen Alkoholkonzentrationen ohne Weiteres um hohe Blutalkoholwerte im Sinne der Begutachtungsleitlinien handelt, deren Erreichen bzw. Überschreiten bereits auf eine hohe und ungewöhnliche Trinkfestigkeit schließen lasse, die durch ein über dem gesellschaftlichen Durchschnittskonsum liegendes Trinkverhalten erworben worden sein müsse. Werde im Straßenverkehr - mit oder ohne Ausfallerscheinungen - ein solcher BAK-Wert erreicht, werde hierdurch der Verdacht auf längerfristigen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol begründet.
105Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, juris, Rn. 43 (unter Hinweis auf Stephan/Brenner-Hartmann, in: Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Auflage 2018, S. 246 ff., 249 f., 257 f. m.w.N.).
106Nach den medizinisch-toxikologischen Erkenntnissen der Alkoholforschung besteht bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, das deutlich erhöhte Risiko einer erneuten Trunkenheitsfahrt.
107Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 – 3 C 3.20 –, BVerwGE 172, 18-37 = juris, Rn. 24
108Wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass Trunkenheitstäter ab 1,1 ‰ nahezu ausschließlich zu einer Hochrisikogruppe von Personen mit einer Alkoholkonsumstörung gehören, deren Leitsymptom die „gesteigerte Alkoholtoleranzfähigkeit“ bildet, die sich in fehlenden oder nur gering ausgeprägten alkoholtypischen Ausfallerscheinungen widerspiegelt.
109Vgl. Wagner, NZV 2022, 110, 111 m.w.N.
110Tragender Grund dafür, in dem Fehlen signifikanter Ausfallerscheinungen trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ oder mehr eine Zusatztatsache zu sehen, ist die Erwägung, dass in diesem Fall die körperliche Befindlichkeit als Warnsignal und Maßstab der aktuellen Alkoholisierung nicht mehr zur Verfügung steht und die Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch eingeschätzt werden können.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 – 3 C 3.20 –, BVerwGE 172, 18-37 = juris, Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 7. März 2023 - 11 CE 22.2487 -, juris, Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2015 - 10 S 116/15 -, juris, Rn. 47; Stephan/Brenner-Hartmann, in: Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 267; Wagner, NZV 2022, 110, 112.
112Betroffene fühlen sich nicht wesentlich beeinträchtigt, obwohl bereits verkehrsrelevante verminderte Wahrnehmungs- und Konzentrationsleistungen mit einer Steigerung des Unfallrisikos vorliegen.
113Vgl. Stephan/Brenner-Hartmann, in: Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 267.
114Die kritische Selbstüberprüfung der Fahrsicherheit (früher auch als Fahrtauglichkeit bezeichnet) vor Fahrtantritt wird erschwert.
115Vgl. Wagner, NZV 2022, 110, 112.
116Ob ein vergleichbarer wissenschaftlicher Erkenntnisstand hinsichtlich der Frage vorliegt, ab welcher THC-Konzentration im Blutserum fehlende Ausfallerscheinungen eine vergleichbare Aussagekraft in Bezug auf eine außergewöhnliche Giftfestigkeit und ein daraus resultierendes fehlendes Trennungsvermögen haben, muss der weiteren Ermittlung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
117Die im Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 „Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit“ (S. 6) insofern vorgeschlagene THC-Konzentration von 15 ng/ml im Blutserum beruht allein auf einer statistischen Auswertung von in Blutproben von im Straßenverkehr auffällig gewordenen Fahrzeugführern ermittelten THC-Konzentrationen. Die daraus ermittelte Häufigkeitsverteilung hat ergeben, dass der Betroffene bei einer THC-Konzentration ab 15 ng/ml im Blutserum bereits im oberen 10%-Perzentil liegt. Ob sich allein daraus ableiten lässt, dass bei solchen Werten von einer derartigen Toleranzentwicklung auszugehen ist, dass Kraftfahrer die Cannabisintoxikation nicht als Warnsignal begreifen, obwohl cannabisbedingte Leistungsminderungen objektiv vorhanden sind, hält die Kammer für weiter aufklärungsbedürftig. Soweit anhand der statistischen Verteilung festgestellter THC-Konzentrationen eine außergewöhnliche Cannabisgewöhnung ausschließlich aus einer signifikanten Abweichung vom Durchschnittskonsum hergeleitet werden soll, erscheint es im Übrigen zweifelhaft, ob die der Statistik zu Grunde liegenden Stichproben ausreichend repräsentativ sind für die gesuchte Grundgesamtheit. Denn für die Ermittlung eines Durchschnittskonsums dürfte die gesuchte Grundgesamtheit sämtliche Cannabiskonsumenten in Deutschland umfassen. Es erscheint aber fraglich, ob Stichproben, die nur Blutproben von im Straßenverkehr auffällig gewordenen Cannabiskonsumenten umfassen, für diese Grundgesamtheit repräsentativ sind und nicht etwa nur für die Grundgesamtheit der unter Cannabiseinfluss am motorisierten Straßenverkehr teilnehmenden Konsumenten. Es dürfte auch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden können, dass in der Verteilung der THC-Konzentrationen keine signifikanten Unterschiede zwischen beiden Gruppen zu erwarten sind.
118Sonstige Forschungsergebnisse zu der Frage, ob und wenn ja welche THC-Werte (bei fehlenden Ausfallerscheinungen) Rückschlüsse auf eine außergewöhnliche Giftfestigkeit mit dem daraus resultierenden Risiko einer erneuten Rauschfahrt erlauben, sind der Kammer nicht bekannt und auch von der Antragsgegnerin nicht angeführt worden.
119Nach Auffassung der Kammer spricht Überwiegendes dafür, dass den Verwaltungsgerichten nicht die Befugnis zusteht, ohne ausreichende wissenschaftliche Evidenz weitere „THC-Grenzwerte über dem Grenzwert“ als Missbrauchsindikatoren - analog zu Blutalkoholkonzentrationen von 1,1 bzw. 1,6 ‰ - zu bestimmen. Die Befugnisse des Gerichts können insoweit jedenfalls nicht über diejenigen des Gesetzgebers hinausgehen.
120Für diesen besteht die Notwendigkeit, seine Entscheidungen in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Grundrechten, zu treffen, und sie insoweit - etwa im Blick auf die Verhältnismäßigkeitsanforderungen - auf hinreichend fundierte Kenntnisse von Tatsachen und Wirkzusammenhängen zu stützen.
121Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 -, juris, Rn. 240, m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 19. Februar 2013 - 19010/07 (X u. a./Österreich) -, NJW 2013, 2173.
122Die hier entscheidungserhebliche Frage, ob dem bei dem Antragsteller festgestellten THC-Wert bei fehlenden Ausfallerscheinungen eine hinreichende Missbrauchsindikation zukommt, ist nach alledem als offen zu bezeichnen und bedarf der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren unter Heranziehung eines Sachverständigen. Die Kammer weist darauf hin, dass sich die Sachverhaltsaufklärung auf die Bewertung des vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beschränken haben wird. Gerichte sind nicht in der Lage, fachwissenschaftliche Erkenntnislücken selbständig zu schließen, und auch nicht verpflichtet, über Ermittlungen im Rahmen des Stands der Wissenschaft hinaus Forschungsaufträge zu erteilen.
123Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 -, BVerfGE 149, 407-421 = juris, Rn. 20.
124In diesem Zusammenhang werden auch Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob die bei dem Antragsteller durch die Polizeibeamten im Rahmen der Verkehrskontrolle und später ärztlicherseits festgestellten Ausfallerscheinungen (Angespanntheit, zeitweise Zittern am ganzen Körper, augenscheinlich trockene Lippen, verlangsamte Pupillenreaktion, gerötete Bindehäute und erweiterte Pupillen, Störung der Orientierung) gemessen an dem festgestellten THC-Wert nach Anzahl und Gewicht als derart gering ausgeprägt anzusehen sind, dass sie der Annahme einer außergewöhnlichen Giftfestigkeit nicht entgegenstehen.
125Hängt nach alledem der Ausgang des Klageverfahrens maßgeblich von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung ab, deren Ergebnis nicht verlässlich vorhersehbar ist, stellen sich die Erfolgsaussichten der Klage gegen die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin als offen dar. Daher kann über den Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Verfügung nur anhand einer allgemeinen, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung entschieden werden. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn die Vollziehung ausgesetzt würde, sich die angefochtene Verfügung aber als rechtmäßig erweist, gegen jene Folgen abzuwägen, die sich ergäben, wenn es bei einer sofortigen Vollziehung verbliebe und sich später herausstellt, dass die Verfügung rechtswidrig ist. Die betroffenen Grundrechte sind dabei in besonderer Weise zu berücksichtigen.
126Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2016 - 16 B 1267/15 -, juris, Rn. 37 f. und vom 23. Februar 2016 - 16 B 45/16 -, juris, Rn. 32, jeweils unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris, Rn. 23 ff.
127Diese Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Zwar ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass mit der sofortigen Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung ein nicht unerheblicher und letztlich auch irreversibler Verlust an persönlicher Mobilität für ihn verbunden ist, was einen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) begründet. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass der nach der forensischen Erfahrung sehr hohe THC-Wert des Antragstellers in Verbindung mit der Stellungnahme der DGVP und DGVM zumindest beachtliche Zweifel dahingehend weckt, dass der Antragsteller im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne missbräuchlich Cannabis konsumiert.
128Sollte dies der Fall und der Antragsteller daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sein, bestünde eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs, insbesondere für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG), wenn er bis zur (nach Sachverhaltsaufklärung ergehenden) Entscheidung in der Hauptsache weiter mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen dürfte.
129Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2016 - 16 B 1267/15 -, juris, Rn. 39, und vom 23. Februar 2016 - 16 B 45/16 -, juris, Rn. 34.
130Bei einer Abwägung dieser widerstreitenden Interessen wiegt der möglicherweise eintretende, gegebenenfalls nicht mehr wiedergutzumachende Schaden für die zuvor genannten, gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit höherrangigen Rechtsgüter einer potenziellen Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer so schwer, dass es gerechtfertigt ist, dem Antragsteller bis zu einer endgültigen Klärung seiner Fahreignung zuzumuten, die weitere Verkehrsteilnahme zu unterlassen.
131Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
132Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Für die allein streitgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung legt die Kammer den Auffangstreitwert zugrunde und reduziert diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 auf die Hälfte.
133Rechtsmittelbelehrung
134Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
135Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
136Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
137Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
138N. U. G.
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- §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 11 bis 14 FeV 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 11, 13 und 14 FeV 3x (nicht zugeordnet)
- § 11 FeV 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 80 5x
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- § 46 Abs. 3 FeV 1x (nicht zugeordnet)
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- § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 154 1x
- § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung 1x (nicht zugeordnet)
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- § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 1 FeV. Danach muss der Betroffene der aus sich heraus verständlichen Anordnung 1x (nicht zugeordnet)
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- 6 L 247/22 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 25.04 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 13.01 2x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1181/09 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 1134/00 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 689/92 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 1.97 1x (nicht zugeordnet)
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- 11 CS 24.45 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 13.17 2x (nicht zugeordnet)
- 3 C 3.13 1x (nicht zugeordnet)
- 16 A 432/16 1x (nicht zugeordnet)
- 9 K 1253/15 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 BvR 569/05 1x (nicht zugeordnet)