Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 109/26
Tenor
- Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Verbotsverfügung vom 28.01.2026 wird wiederhergestellt.
- Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Verbotsverfügung vom 28.01.2026 wiederherzustellen,
4ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
5Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Das private Interesse der Antragstellerin am einstweiligen Nichtvollzug der Verfügung, mit der ihr die Leitung der von ihr für den 31.01.2026 angezeigten Versammlung mit dem Thema „Tierausbeutung“ untersagt worden ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil sich die Verfügung als offensichtlich rechtswidrig erweist.
6Nach § 12 Abs. 1 VersG NRW kann die Behörde eine zur Leitung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel vorgesehene Person als ungeeignet ablehnen, wenn deren Einsatz nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet.
7Von einer beim Einsatz der Antragstellerin als Versammlungsleiterin ausgehenden unmittelbaren Gefahr kann auf der Grundlage der vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Dokumentiert ist lediglich ein Vorfall am 17.01.2026, als bei einer Versammlung zum selben Thema entgegen der in der Versammlungsbestätigung enthaltenen Auflagen auf Monitoren die Tötung eines Rindes durch Bolzenschuss sowie in einer anderen Sequenz ein in einer Blutlache liegendes Rind zu sehen ist. Zu welchen versammlungsrechtlichen Pflichtverletzungen es 2022 und 2025 kam, legt der Antragsgegner nicht dar.
8Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht.
9Für die Prognose, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht wird, ist die ex-ante Sicht entscheidend. Es kommt nicht darauf an, welche Erkenntnisse die Versammlungsbehörde im Anschluss an ihre Entscheidung gewinnt. War das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr im Zeitpunkt der Entscheidung über die einschränkende Verfügung objektiv wahrscheinlich, bleibt diese auch dann rechtmäßig, wenn sich die Prognose aufgrund von sich später ergebenden Erkenntnissen als unrichtig erweisen sollte. Umgekehrt kann eine unmittelbare Gefahr nicht - gleichsam nachträglich im Wege der Rückschau - mit Tatsachen begründet werden, die erst im Anschluss an den Erlass der versammlungsrechtlichen Verfügung bekannt werden.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.07.2015 - 15 E 659/15 -, n.v., S. 5 ff. des Beschlussabdrucks unter Hinweis auf VGH BW, Urteil vom 27.01.2015 - 1 S 257/13 -, juris Rn. 38 f.
11Es fehlt danach an einer ausreichend tragfähigen Prognosegrundlage. Der Antragsgegner begründet die Untersagung im angefochtenen Bescheid mit „wiederholten Pflichtverletzungen“ (S. 3), führt in der Sachverhaltsdarstellung aber nur einen Pflichtenverstoß, nämlich denjenigen vom 17.01.2026, auf. Hinsichtlich der Vorfälle in 2022 und 2025 bleibt nicht nur unklar, was im Einzelnen passiert ist, sondern auch, ob der Antragstellerin ein pflichtwidriges Verhalten als Versammlungsleiterin oder als (bloße) Versammlungsteilnehmerin vorgeworfen wird. Der Antragsgegner hat dazu auch in seiner Antragserwiderung nichts Näheres vorgetragen. Insoweit ist auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, ob diese der Prognose zugrunde liegenden Umstände die Verfügung vom 28.01.2026 - allein oder in der Zusammenschau mit dem Vorfall vom 17.01.2026 - rechtfertigen
12Selbst wenn man den Vorfall vom 17.01.2026 auf der Tatbestandsseite ausreichen ließe, um von einer Ungeeignetheit der Antragstellerin i.S.d. § 12 Abs. 1 VersG NRW auszugehen - wofür sprechen könnte, dass die entsprechenden Sequenzen auf den frei sichtbaren Monitoren offenbar ohne Weiteres abspielbar waren und die Antragstellerin auf Vorhalt erklärt hat, es handele sich um zulässiges Filmmaterial - erweist sich die Untersagungsverfügung mangels ausreichend ermittelter Tatsachengrundlage als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden.
13Vgl. VG Minden, Beschl. v. 28.02.2025 - 11 L 400/25 -, juris Rn. 31, unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 19.02.2015 - 7 LC 63/13 -, juris Rn. 47 m.w.N.
14Diesen Anforderungen ist, wie dargestellt, nicht genügt worden.
15Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, weist die Kammer darauf hin, dass auch die fehlende Anhörung der Antragstellerin bzw. die offenbar komplett ausgebliebene Kooperation im Vorfeld der Versammlung zu Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Verfügung führt.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 80 1x
- § 12 Abs. 1 VersG 1x (nicht zugeordnet)
- 15 E 659/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 257/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 VersG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 400/25 1x
- 7 LC 63/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x