Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 15 L 110/26.A
Tenor
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Der Antrag wird abgelehnt.
-
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
1
Gründe
2Der zulässige sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage - 15 K 316/26.A - gegen die unter Ziffer 5. des Bescheides vom 14.01.2026 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
5Wird - wie hier - ein Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) als offensichtlich unbegründet abgelehnt, hat nach § 75 AsylG die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt ausgesprochene Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bzw. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG die Aussetzung der Abschiebung (durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 35; BVerfG, Urteil vom 14.05. 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99.
7"Angegriffen" i. S. d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist.
8Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93.
9Dies setzt voraus, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§§ 29a Abs. 1, 30 AsylG) zurecht erfolgt ist, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG entgegenstehen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG) und die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist.
10Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
11Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11.12.1985 - 2 BvR 361/83 -, juris Rn. 50, Beschlüsse vom 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris Rn. 12, vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris Rn. 20, und stattgebender Kammerbeschluss vom 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 18, 21.
12Ausgehend von diesen Grundsätzen geht die vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid unter Ziffer 5. verfügten Abschiebungsandrohung.
13Zur Begründung seines Asylantrages hat der Antragsteller bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt im Wesentlichen angegeben, er werde aus politischen Gründen als Teilnehmer und Organisator von Demonstrationen im Juli 2025 wegen verschiedener strafrechtlicher Vorwürfe von der SIC (Serviço de Investigação Criminal - Kriminalpolizei) verfolgt. Alle, die an der Demonstration teilgenommen hätten, seien beschuldigt worden. Es habe eine Liste der SIC mit den Teilnehmern jeder Gemeinde gegeben, aufgrund welcher die Behörde angefangen habe, diese Leute aufzusuchen. Die Polizei und die SIC hätten in seiner Gemeinde Büros und seien auch bei den Demonstrationen. Er sei in den vorderen Reihen des Demonstrationszuges mitgelaufen. Im Nachgang der Demonstrationen hätten die Ermittlungen angefangen. Auf die Frage, welche Anhaltspunkte er habe, dass der SIC (Serviço de Investigação Criminal) ausgerechnet nach ihm suche, gab er an, der SIC sei zu ihm nach Hause gekommen, als er nicht dagewesen sei. Der Vater arbeite bei den Streitkräften. Ein Verwandter arbeite bei der SIC und habe die Informationen über die Liste mitteilen können. Der Vater sei zur SIC gegangen und habe gefragt, weshalb sie bei ihnen gewesen seien. Sie hätten bestätigt, dass es um die Liste gehe. Kollegen des Antragstellers seien verhaftet worden. Auf den Vorhalt, weshalb der Vater und der verwandte Angehörige des SIC nicht für den Antragsteller haben intervenieren können, gab dieser an, dies sei nicht möglich gewesen, weil er gemäß dieser Liste Teil der Organisation gewesen sei. Er habe deswegen Luanda gleich verlassen und sich nach A. abgesetzt. In der Zeit hätten die Verwandten versucht, das Problem zu lösen. Weil es nicht geklappt habe, sei die Entscheidung gefallen, das Land zu verlassen. Er habe Angola über den internationalen Flughafen in Luanda unter Verwendung seines eigenen Reisepasses verlassen und sei mit einem deutschen Visum nach Deutschland eingereist. Auf die Frage, ob er keine Angst gehabt habe, auf dem Weg zur deutschen Botschaft in Luanda von den Sicherheitsbehörden aufgegriffen zu werden, gab er an, er sei in einem Privatfahrzeug unterwegs gewesen. Die deutsche Botschaft liege in einem ruhigen Viertel mit wenig Polizeipräsenz. Er kenne Luanda sehr gut. Auf den Vorhalt, weshalb er vor dem Hintergrund seines Vortrages von der SIC gesucht zu werden, über den internationalen Flughafen von Luanda ausgereist sei, sich also an einen Ort begeben habe, der vermutlich eine der höchsten Überwachungsdichten im ganzen Land aufweise und dort unter Verwendung des eigenen Reisepasses, d.h. unter Verwendung der eigenen Personalien, ausgereist sei, gab er an, genau wie bei den anderen Reisen, die er in der Vergangenheit unternommen habe, habe er keine Probleme gehabt. Sie hätten die Stempel im Pass gesehen. Der Vater habe ihn zum Flughafen begleitet. Auf den Vorhalt, wie er es sich erkläre, dass er dort nicht festgenommen worden sei, wenn doch die angolanischen Sicherheitsbehörden nach ihm gesucht hätten, gab er an, der SIC sei eben eine andere Behörde als die am Flughafen. Dort sei die Migrationsbehörde. Er habe den Check-In und die Sicherheitskontrolle gemacht. Der Vater sei dabei gewesen, sie hätten unter Kollegen geredet und es seien keine Fragen gestellt worden. Auf den Vorhalt, er habe nacheinander geschildert, dass seine Familie Kontakte zu den Sicherheitsbehörden habe bzw. diesen sogar angehöre, dass er sich problemlos in Angola, insbesondere in Luanda habe bewegen können und schließlich der SIC nicht in der Lage gewesen sein solle, ihn an der Ausreise aus Angola unter Verwendung seiner eigenen Personalien zu hindern, weshalb ihm vor diesem Hintergrund in Angola Gefahr drohen solle, gab er an, er habe Vorsichtsmaßnahmen getroffen. Als er zur Botschaft gefahren sei, habe er Hut und Maske getragen. Er kenne das Land eben recht gut. Es sei ihm zu riskant gewesen, dort zu verbleiben. Deswegen sei er ja auch für eine Zeit nach S. gegangen, was etwas mehr als 1.000 km von Luanda entfernt sei.
14Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers, auch mit Blick auf sein ergänzendes Vorbringen im Gerichtsverfahren, im Ergebnis zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
15Es bedarf keiner Klärung, ob die Antragsgegnerin diesen Offensichtlichkeitsausspruch hier auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 AsylG stützen durfte, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche Angaben gemacht hat, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Jedenfalls ist der Antrag auf internationalen Schutz nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3 AsylG offensichtlich unbegründet, weil der Antragsteller im Asylverfahren offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist.
16Ein solcher Austausch der Rechtsgrundlage für den Offensichtlichkeitsausspruch ist möglich. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch dann unbegründet, wenn ein anderer Tatbestand nach § 30 Abs. 1 AsylG eingreift, weil an alle dort genannten Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen geknüpft sind. Zudem ist der Antragsgegnerin für keinen der Tatbestände des § 30 Abs. 1 AsylG ein Ermessen eingeräumt. Es ist somit allein entscheidend, dass im Ergebnis (irgend-)ein Offensichtlichkeitstatbestand nach § 30 Abs. 1 AsylG einschlägig ist.
17Vgl. VG Trier, Beschluss vom 15.07.2024 - 6 L 2421/24.TR -, juris Rn. 7; VG Ansbach, Beschluss vom 23.01.2024 - AN 17 S 24.30038 -, juris Rn. 18.
18Die genannten Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3 AsylG liegen vor. Hiernach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Die Anforderung, dass Angaben „im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftsinformationen stehen“, bezieht sich nur auf diesen dritten Fall der offensichtlich unwahrscheinlichen Angaben.
19Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 08.11.2024 - A 10 K 2788/24 -, juris Rn. 9; VG Hamburg, Beschluss vom 14.05.2024 - 5 AE 1954/24 -, juris Rn. 31 ff., 34; Schiebel/Schulz-Bredemeier, Die Neuregelung der Gründe für die Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, ZAR 8/2024, S. 272.
20Wie die Antragsgegnerin bezogen auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Sache nach zu Recht ausführt, ist eine staatliche Verfolgung aus politischen Gründen (§ 3 AsylG) sowie eine ernsthafte Gefährdung (§ 4 AsylG) durch die SIC, worauf sich der Antragsteller allein beruft, nach seinen eigenen Angaben äußerst unwahrscheinlich, wenn er dennoch in der Lage gewesen sein will - wie vorliegend - unbehelligt und problemlos unter eigenen Personalien vom internationalen Flughafen Luanda, trotz der dortigen Sicherheitskontrollen, auszureisen. Das Gericht teilt insofern zunächst die Einschätzung des Bundesamtes, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, sich bei Behauptung staatlichen Verfolgungsdrucks an einen Ort sehr hoher Polizeidichte wie dem Flughafen Luanda oder zum Botschaftsviertel zwecks Visumserteilung zu begeben, zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die überzeugenden Ausführungen in diesem Zusammenhang verwiesen (Seite 7, letzter Absatz und Seite 8, Absätze 1 und 2 des Bescheides). Nach einer eigens vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.01.2026, auf die mit der Antragseingangsbestätigung hingewiesen worden ist, wird am Flughafen am Schalter der Immigrationsbehörde SME eine Sicherheitsüberprüfung mit polizeilichen Datenbanken durchgeführt, und es ist anzunehmen, dass eine offene Suche oder Fahndung in den Datenbanken zu einer Verweigerung der Ausreise und - vorgelagert - einer Verweigerung des Ausstellens eines Reisepasses führt. Zudem ist demnach der Staats- und Militärapparat in Angola sicherheitsdienstlich sehr gut vernetzt und verfügt sowohl über zahlreiche Informationsquellen als auch über weitreichende Einflussmöglichkeiten. Es drängt sich damit für das Gericht geradezu auf, ist also im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3 AsylG „offensichtlich“, dass eine ungehinderte, problemlose und legale Ausreise über den internationalen Flughafen Luanda mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegen die begründete Geltendmachung einer staatlichen Suche oder gar Verfolgung durch angolanische Behörden spricht. Die dagegen gerichteten, unsubstantiierten Ausführungen mit Schriftsatz vom 29.01.2026 („dass jemand trotz Suchdrucks legal ausreisen kann, ist aus der Praxis keineswegs ausgeschlossen“; „gerade in solchen Lagen sind Massenfestnahmen, Listenbildungen, Zuschreibungen (…) und parallele Zuständigkeiten typisch - was eine „glatte“ Ausreise nicht ausschließt“) sind durch nichts belegt und insgesamt nicht geeignet, diese Wertung in Frage zu stellen.
21Ferner liegen die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller in Angola landesweit,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 34, sowie Beschluss vom 15.09.2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4,
23Eingriffe in die durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.10.2010 (BGBl. II S. 1198) geschützten Rechte oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen, denen das Gericht nach Überprüfung folgt.
24Die Abschiebungsandrohung ist auch sonst rechtmäßig. Da der Antragsteller nach eigenem Bekunden Staatsangehöriger Angolas ist, ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass ihm die Abschiebung in diesen Staat angedroht wird. Weiterhin stehen der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch gesundheitliche Gründe entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Zuletzt besitzt der Antragsteller auch keinen Aufenthaltstitel.
25Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
26Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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