Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 21 K 17.32884

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger, der bislang weder Personalpapiere noch andere Identitätsnachweise seines Herkunftslands vorlegte, ist nach eigenen Angaben ein lediger, in Nimba geborener Staatsangehöriger der Republik Liberia.

Am 10. September 2014 stellte das Landratsamt Rosenheim als Amtsvormund für den angeblich am 12. Oktober 1996 geborenen Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) einen Asylantrag.

Zur Niederschrift über die Anhörung bei der Außenstelle des Bundesamts in München am 21. November 2016 wurde festgehalten, als Begleitperson des Klägers sei auch Herr B. anwesend. Der Kläger gab im Wesentlichen an, sich bis zur Ausreise im Dorf Screpiaa in der Region Nimba aufgehalten zu haben. Liberia habe er im Juli 2003 verlassen. Danach sei er ca. sieben Jahre in der Elfenbeinküste geblieben. Er sei am 18. Mai 2014 in das Bundesgebiet eingereist. Sein Vater sei 2003 von Rebellen erschossen worden. Seine Mutter habe er seit 2003 nicht gesehen. Er wisse nicht, ob er noch weitere Verwandte im Heimatland habe. Er sei nicht in die Schule gegangen. Er habe ca. fünf Jahre gelegentlich als Aushilfe in einem Kaffee- und Kakaoladen in der Elfenbeinküste gearbeitet.

Er habe Liberia wegen des Kriegs im ganzen Land verlassen. Während der Schießereien habe sein Vater ihn und seinen Bruder mit dem Auto zur Grenze zur Elfenbeinküste gefahren. Dort seien sie von den Rebellen angehalten worden. Sie hätten seinen Vater erschossen. Seinen Bruder hätten sie mitgenommen, damit er sich ihnen anschließe. Sie Kinder hätten sie an der Grenze zur Elfenbeinküste ausgeladen. Außer dem Erwähnten sei er niemals durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure seines Heimatlandes verfolgt oder bedroht worden. Weiteres sei ihm persönlich nicht zugestoßen. Er glaube, dass Liberia nicht sicher sei. Er habe sich auch von seiner Familie entfremdet. In seinem Heimatland habe er nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten gelitten. Gesundheitlich fühle er sich o. k. In Libyen habe er als Autowäscher, Haushaltshilfe oder auf Baustellen gearbeitet.

Durch Bescheid vom 8. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) ab, erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.), verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4.) und drohte ihm mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Liberia an (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.) Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen sei nicht asylrelevant. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Der Bürgerkrieg in Liberia sei seit über zehn Jahren beendet. Die Sicherheitslage sei vor allem dank der UNFriedenstruppe UNMIL zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Liberia führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Der Kläger sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht imstande sei, sich bei einer Rückkehr eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Es drohe ihm auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

Am 15. Februar 2017 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und ließ zuletzt beantragen,

den Bundesamtsbescheid vom 8. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auf weniger als 30 Monate zu bemessen.

Zur Klagebegründung bezog sich der Kläger in seinem Schreiben vom 14. Februar 2017 auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt.

Durch Schriftsatz vom 25. April 2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, Liberia sei geprägt von einem besonders lang andauernden, erbittert geführten und brutalen Bürgerkrieg, der auch Fluchtursache gewesen sei. Die Folgen dieser Auseinandersetzung seien nicht überwunden auch das Bundesamt bestätige eine fragile Sicherheitslage. Rückkehrer, die das Land in der Bürgerkriegssituation verlassen hätten, stießen dort auf Misstrauen und Abwehr. Der Kläger kenne die Verhältnisse in seinem Heimatland nicht aus eigener Anschauung. Der Kläger sei in Deutschland hervorragend integriert. Er spiele seit zwei Jahren aktiv in der Basketballmannschaft des Sportbundes Rosenheim. Als einer der besten Spieler nehme er regelmäßig an den Ligaspielen teil. Die Einreise- und Aufenthaltssperre von 30 Monaten sei auch deshalb zu lang, weil es dem Kläger verwehrt sei, durch Beschaffung von Heimreisepapieren eine Abschiebung und damit den Lauf der Fristen zu vermeiden.

Die Beklagte stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zum Klageverfahren, auf die vorgelegte Behördenakte und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10. Juli 2018 Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zwar zulässig, aber insgesamt offensichtlich unbegründet.

Das Gericht folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Bundesamtsbescheids und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Bei allen Klageabweisungen, die – wie hier über die Verklammerung in § 75 Nr. 12 AufenthG auch hinsichtlich der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots - in den Anwendungsbereich des AsylG fallen, ist eine Klageabweisung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet möglich. Nur in reinen ausländerrechtlichen Streitigkeiten, die Asylsuchende betreffen und (allein) auf der Grundlage von Vorschriften des AufenthG geführt werden, findet der Berufungsausschluss keine Anwendung (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Juni 2011, § 78 AsylVfG Rn. 3 m.w.N; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 78 AsylVfG Rn. 6 m.w.N.).

Bei der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet, welche die Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Folge hat (§ 78 Abs. 1 AsylG), sind nach der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung und an die Urteilsbegründung zu stellen. Es muss sich die auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit der Klage zumindest eindeutig aus der Entscheidung selbst ergeben (vgl. nur BVerfG, B.v. 21.7.2000 – 2 BvR 1429/98 - juris Rn. 3). Das Bundesverfassungsgericht hat zudem den unbestimmten Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, dass Offensichtlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG dann vorliegt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (hier: § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Dieselben Anforderungen sind auch an eine gerichtliche Entscheidung über das offensichtliche Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (vgl. BVerfG, B.v. 25.4.2018 – 2 BvR 2435/17 – juris Rn. 21) und an die Abweisung der Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet zu stellen (vgl. zu all dem nur BVerfG, B.v. 21.7.2000 – 2 BvR 1429/98 - juris Rn. 3 m.w.N.; BVerfG, B.v. 27.9.2007 – 2 BvR 1613/07 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die Darlegung, worauf das Offensichtlichkeitsurteil im Einzelnen gestützt wird, erfordert vor allem dann besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Antrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – juris Rn. 10 m.w.N.). Steht, wie im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG), nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl. nur BVerfG, B.v. 7.11.2008 – 2 BvR 629/06 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Klage insgesamt als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes liegen offensichtlich nicht vor (§ 30 Abs. 1 AsylG). Das Kernvorbringen ist nicht asylrelevant. Zudem gibt es hinreichend gesichert keinen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt mehr in Liberia, woran insbesondere die Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich scheitert (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Im Einzelnen:

Im Kern hat der Kläger Gefahren durch den Bürgerkrieg in Liberia geltend gemacht. Dieses Vorbringen ist nicht asylrelevant, weil es keine Anknüpfung an ein individuelles, asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal des Klägers erkennen lässt. Insbesondere flüchtlingsrechtlich irrelevant ist auch, wie gut der Kläger in Deutschland als Basketballspieler integriert ist.

Hinreichend gesichert gibt es keinen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt mehr in Liberia.

Im englischsprachigen Abschlussbericht zur UNMILMission der Vereinten Nationen in Liberia vom 13. April 2018 (https://unmil.unmissions.org/sites/default/files/s-2018-344-final_progress_report_of_the_secretary-general_on_teh_united_nations_mission_in_liberia.pdf) hält der Generalsekretär des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen insbesondere fest, dass die Sicherheitslage in Liberia stabil geblieben ist. Die liberianische National Police hat wirksam und weitgehend ohne Gewalteinsatz, teilweise unter Einsatz persönlicher Mittel der Beamten, auf alle Sicherheitsvorfälle reagiert. Trotz großer politischer Spannungen ist kein größeres Sicherheitsthema während der letzten Wahlperiode entstanden. Zur humanitären Situation wird festgehalten, dass die WHO und andere Partner das Gesundheitsministerium und das National Public Health Institute bei der Stärkung der nationalen Kapazität für die Entdeckung, Prävention und Antwort auf öffentliche Gesundheitsgefahren unterstützt hat. Zur Menschenrechtslage hält der Abschlussbericht fest, dass etwaige Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen Frauen und Kinder begangen werden. Deswegen sind zwischen August und Dezember 2017 verschiedene zivilgesellschaftliche Netzwerke ins Leben gerufen worden. Die wirtschaftliche Situation Liberias hat der aktuelle Präsident als „pleite“ charakterisiert. Die Einführung von Präsident Weah war ein Meilenstein, der die aufkeimende demokratische Reife der ältesten Republik Afrikas und ihren Fortschritt auf dem Pfad der Nach-Bürgerkriegstransformation symbolisiert hat. Liberia ist ein voll im Frieden mit sich selbst und seinen Nachbarn befindliches Land. Dementsprechend hat UNMIL am 30. März 2018 sein Mandat beendet.

Der Kläger hat mangels insoweit eigenständig zu würdigenden Vorbringens und nach den vorstehenden Darlegungen auch offensichtlich keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, insbesondere des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Er hat als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann nicht zuletzt durch seine Reise nach Europa bewiesen, dass er sich sogar in einer für ihn unbekannten Umgebung behaupten kann.

Nach dem Klagevorbringen besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die vorliegende, in vergleichbaren Fällen gleich lange Fristbestimmung hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots ermessensfehlerhaft (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2016 – 10 BV 14.1818 – juris Rn. 59) sein könnte. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Das Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

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