Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 3 K 14.4234

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der streitgegenständlichen Klage gegen die Bewertung seiner Bachelorarbeit mit der Note 4,0.

Der Kläger war vom Wintersemester 2006/07 bis zum Sommersemester 2013 im gemeinsamen Bachelorstudiengang Geowissenschaften der beklagten …-Universität und der … Universität … immatrikuliert, der eine Regelstudienzeit von sechs Semestern vorsieht. Nach einer krankheitsbedingten Unterbrechung des Studiums erfolgte mit Vergabedatum vom 1. April 2013 die Anmeldung zur Bachelor-Arbeit zum Thema „Nano- und Mikrostruktur von biologischen Aragoniten“, als Erstprüfer wurde Prof. Dr. S. (im Folgenden: Erstprüfer), als Zweitprüfer Prof. Dr. G. eingetragen; unterschrieben wurde die Anmeldung vom Kläger, dem Erstprüfer und für den Prüfungsausschuss unterschrieb der damalige Prüfungsausschussvorsitzende Prof. Dr. F. (im Folgenden: Prüfungsausschussvorsitzender). Betreut wurde die Arbeit von Frau Dr. G. (im Folgenden: Betreuerin).

In der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 24. April 2013 wurde u.a. dem Antrag des Klägers, den Bachelor Seminarvortrag (2 ECTS) durch das bereits erbrachte Seminar Geothermie zu ersetzen, zugestimmt. Der vom Kläger am 19. Juli 2013 beantragten Verlängerung seiner Bearbeitungszeit unter Vorlage eines Attests, stimmte der Prüfungsausschussvorsitzende mit E-Mail vom 19. Juli 2013 zu und verlängerte den Abgabetermin der Bachelor-Arbeit bis zum 25. August 2013 unter der Auflage, dass der Kläger zu den Terminen, die ihm seine Betreuerin gebe, stets und rechtzeitig da sei und konsequent an seiner Arbeit weiterschreibe.

Auf vom Kläger vorgelegten Arbeitsblättern wurden von der Betreuerin Korrekturen mit Stand vom 1. August 2013 vorgenommen. Mit E-Mail vom 8. August 2013, machte die Betreuerin den Kläger auf das umfassende Betreuungsangebot am Institut der Beklagten aufmerksam und bat ihn, so viel wie möglich an der schriftlichen Ausarbeitung seiner Bachelor-Arbeit zu arbeiten. Am 14. August 2013 übergab die Betreuerin dem Kläger sodann ein im Aktenvermerk der Beklagten als „Vorlage“ bezeichnetes, von ihr verfasstes 23-seitiges Dokument „mit der ausdrücklichen Bitte, diese Seiten nur als Vorlage zu sehen und es nicht komplett zu übernehmen“ sowie einen dreiseitigen handschriftlichen Vermerk, der überwiegend die Zitierung der verwendeten Literatur betrifft. Am 19. August 2013 fand ein weiteres Treffen mit Kläger, Betreuerin und Prüfungsausschussvorsitzendem statt.

Am 26. August 2013 legte der Kläger seine Bachelorarbeit zum Thema „Mikro- und Nanostruktur biologischer Karbonate am Beispiel der Schneckengattung Haliotis“ vor. Die Arbeit wurde insgesamt mit der Note „ausreichend“ 4,0 bewertet (Thesis: 4,0; Präsentation wurde erlassen).

Der Erstprüfer bewertete die Bachelorarbeit des Klägers in seinem Gutachten vom 18. Oktober 2013 mit der Note 4,0. Es erfolgte eine zweite Bewertung der Arbeit durch Herrn Professor K. (im Folgenden: Zweitkorrektor), der in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2013 die Bachelorarbeit mit der Note 4,0 bewertete. Am 20. Februar 2014 bewertete Herr Professor G. (im Folgenden: Drittkorrektor) in einem dritten Gutachten die Bachelorarbeit des Klägers ebenfalls mit der Note 4,0.

Als Grundlage für die Bewertung der Bachelorarbeit zieht das Erstgutachten die Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelor-Studiengang Geowissenschaften der …-Universität mit der … Universität … vom 26. Januar 2004 heran, wonach die Bachelorarbeit dem Nachweis der Befähigung zur Bearbeitung eines wissenschaftlichen Projekts dienen solle (§ 16 Abs. 1 Satz 1). Der Erstprüfer stellt sechs verschiedene Kriterien auf, anhand derer er die Bewertung eines wissenschaftlichen Projekts vornimmt. Für den Kläger erfolgte zu den sechs Kriterien im Wesentlichen folgende Bewertung:

(1) Vorbereitung des Projekts durch Literaturstudium: Dokumentation einer lückenhaften aber ausreichenden Betrachtung der ausgehändigten und der selbst recherchierten Literatur;

(2) Probennahme bzw. Probenauswahl: Dem Kläger wurden Proben zur Verfügung gestellt, sodass dieser Punkt unberücksichtigt bleibt;

(3) Ausführung der Laborarbeiten: Insgesamt kam es dank zeitaufwändiger Betreuung des Klägers zu ausreichenden Ergebnissen für die Verfassung einer Thesis, trotz häufigen Versäumens von vereinbarten Terminen mit der Betreuerin, fehlender Dokumentation und Kennzeichnung seiner Proben, unselbständiges Arbeiten während der Probenerstellung;

(4) Auswertung der Messungen (hier EBSD) mit geeigneter Software: Die Eigenleistung war nicht befriedigend; unregelmäßiges Erscheinen bei den Terminen zur Einweisung in die Software; oberflächliche und zum Teil gar nicht erfolgte Interpretation der EBSD Daten; Durchführung der EBSD-Auswertungen zu ca. 30% durch Betreuerin;

(5) Wissenschaftliche Diskussion der Ergebnisse einschließlich Vergleich der Ergebnisse mit dem Stand der Forschung: Der Vergleich der Ergebnisse mit dem Stand der Forschung ist mangelhaft, da praktisch nicht vorhanden;

(6) Dokumentation der Ergebnisse: 6.1 Mündliche Darstellung des Projekts, 6.2 Verfassung der schriftlichen „Bachelorarbeit“ (Thesis): Der mündliche Teil der Dokumentation (6.1) wurde auf Antrag vom Prüfungsausschuss erlassen. Der schriftliche Teil (6.2) ist umfangreich, eloquent formuliert, reich mit Literaturzitaten aber in oberflächlichem technischem Jargon formuliert. Unbefriedigend bleiben der oft unklare Bezug zwischen Text und Abbildungen, nur oberflächliche Interpretation der Messungen.

Der Nachweis der Befähigung zur „praktischen Bearbeitung des wissenschaftlichen Projekts“ wird vom Erstprüfer als ausreichend erbracht bewertet.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 12. November 2013, 6. Januar 2014 und 26. Februar 2014 gegen die Bewertung seiner Bachelorarbeit. Mit dem Schreiben vom 12. November 2013 rügte der Kläger die Bedingungen bei der Einsichtnahme und trug vor, dass die Aussage über sein Desinteresse am Studium zum einen falsch sei und zum anderen nicht in das Gutachten einer Abschlussarbeit gehöre. Eine monatelange Themensuche sei in erster Linie durch die Beklagte verursacht worden; er sei zu Laborarbeiten fähig; ihm sei eine Präparationsauswertung vorenthalten worden; ihm sei kein Zugang zu einer Auswertungssoftware gewährt worden; sein Betreuungsaufwand hätte sich im zulässigen gesetzlichen Maß gehalten. Im Schreiben vom 6. Januar 2014 wird u.a. bezweifelt, dass der Zweitkorrektor sein Gutachten ohne Sichtung des Erstgutachtens und der Kommentare der Betreuerin geschrieben hätte. Begründet wird dies mit dem Satz im Gutachten, wonach das Gutachten „ohne Kenntnis des Erstgutachtens oder der Kommentare der Betreuerin erstellt“ worden sei. Im Schreiben vom 26. Februar 2014 wendet der Kläger u.a. ein, er sei bei der Themenauswahl für die Bachelorarbeit erpresst worden. Die Betreuung durch Frau Dr. G. sei unzureichend gewesen; ein Korrekturlesen hätte nicht stattgefunden. Das Erstgutachten umfasse sieben Seiten und sei daher für das Gutachten einer Bachelorarbeit viel zu umfangreich.

Zum Schreiben vom 12. November 2013 nahm der Erstprüfer mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 an den Prüfungsausschussvorsitzenden Stellung. Entgegen der Darstellung des Klägers hätte dieser nur selten und meist widerwillig den Betreuungsangeboten und gesetzten Terminen für die Bachelorarbeit entsprochen. Darauf und auf der Tatsache, dass der Kläger mehr als vier Monate (von November 2012 bis April 2013) für die Themensuche gebraucht und die zur Verfügung gestellte Literatur zum Einstieg in das Thema und die Methodik nicht gelesen habe, beruhe das Urteil „Desinteresse am Studium“. Die bereits im Bachelorgutachten vorgetragene Bewertung, dass der Kläger nicht zu Laborarbeiten fähig sei, wird nochmals vom Erstprüfer damit begründet, dass der Kläger sich und andere im Labor gefährdet habe, indem er die Sicherheitsvorschriften im Labor vorsätzlich missachtet habe. Belegt werde dies zum einen durch eine abfällige Äußerung über den Sicherheitsbeauftragten des Labors; zum anderen durch einen Vorfall, bei dem der Kläger nach seinen Präparationsarbeiten ohne Bescheid zu sagen gegangen sei, ohne eine von ihm mit brennbarem Einbettungsharz verschmutzte Heizplatte ausgeschaltet zu haben. Außerdem habe er sich nicht an reservierte Zeiten gehalten, habe seine Proben nicht gründlich gekennzeichnet, habe das Labor verlassen und die Proben irgendwo liegen gelassen. Der Kläger habe seine Proben auswerten dürfen; die Bilder von 4 Bruchpräparaten seien mit ihm aufgenommen worden; EBSD Kristallorientierungsmessungen von den Fällen, in denen er mit am Gerät gewesen wäre, seien in seiner Arbeit verwendet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass keine Verfahrens- und Bewertungsfehler ersichtlich seien.

Mit Schreiben vom 15. September 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag, erhob der frühere Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 08.08.2014 verurteilt, dem Kläger anstelle der erfolgten Benotung der Bachelorarbeit mit Note 4 eine neue Benotung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 6. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am 9. Januar 2015 eine durch das Referat 1.3 der Beklagten zusammengestellte Akte (2 Ordner und ein Geheft mit Prüfungsleistungen des Klägers).

Mit Schriftsatz vom 16. August 2016 begründete der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage im Wesentlichen damit, dass die von den erst- und zweitkorrigierenden Professoren vorgenommenen Bewertungen keine rationale Abwägung der Bewertung enthalten würden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Erstprüfer aufgrund der Einzelbewertungen zur Note 4 gelangen würde. Auch die Bewertung des Zweitprüfers enthalte im Wesentlichen nur die Aufzählung vermeintlich ungenügender Einzelbewertungen, sodass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er die Arbeit dennoch mit „gerade noch ausreichend“ bewertet habe.

Mit Schreiben vom 21. September 2016 wies das Gericht die Klägerseite auf die lediglich eingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen hin, der Prüfling müsse substantiierte Einwände gegen die angegriffene Bewertung vorbringen und sich dabei auch mit der von den Prüfern vorgenommenen Begründung der Leistungsbewertung auseinandersetzen. Im vorliegenden Fall fehle es an einer Auseinandersetzung des Klägers mit den von den Prüfern aufgezeigten fachlichen Mängeln seiner Arbeit.

Die Klägerseite verwies mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 darauf, dass der Erstkorrektor in die Benotung der Bachelorarbeit Umstände habe einfließen lassen, die nicht aus dem Inhalt der schriftlichen Arbeit hergeleitet hätten werden können. Belegt werde dies mit den Aussagen im Gutachten, wonach der Kläger im Labor fahrlässig eine Heizplatte zerstört hätte und die Bachelorarbeit „im Vergleich zu Herrn T. stets bekundetem Mangel an Interesse während der praktischen Ausführung des Projekts, überraschend umfangreich an Worten und Bildern“ ausgefallen sei. Außerdem trage die Detailanalyse des Erstkorrektors die Benotung nicht. Es wird vorgetragen, dass die Bewertung des Prüfers an vielen Stellen falsch sei. Auch seien dem Kläger keine unterschiedlichen Proben zur Verfügung gestellt worden. Ebenso hätte es keine Schlüsselpublikationen oder Fachdiskussionen gegeben, die er für seine Arbeit hätte verwenden können. Die laut Erstgutachten fehlende Quellenangabe zum Rasterelektronenmikroskop (S.5, Abs. 4 des Erstgutachtens) finde sich in seiner Arbeit auf S. 57 Nr. 8. Der in allen drei Gutachten vorgetragene Mangel, wonach die Abbildungen zu den Texten nur schwer zuordnungsbar seien, wird damit erklärt, dass die Abbildungsnummern beim letzten Speichervorgang versetzt worden seien; einem Geowissenschaftler müsse es dennoch möglich sein, die Textstellen dem passenden Bild zuzuordnen. Schließlich werden verschiedene Wertungen der vom Erstprüfer vorgenommenen Detailanalyse der Bachelorarbeit (S. 5 – 7 des Erstgutachtens) als unzutreffend erachtet.

Die Beklagte trug mit Schreiben vom 22. März 2017 anhand von drei Beispielen vor, dass es sich bei allen Einwänden des Klägers um Unwahrheiten handele, die als solche bereits aufgrund von Widersprüchen innerhalb des Schriftsatzes selbst offensichtlich würden und um Verunglimpfungen der Betreuer. In einer beigelegten Gegenüberstellung nimmt der Erstkorrektor zu jedem Einwand des Klägers aus dem Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 Stellung.

Die Klägerbevollmächtigte legt mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 das Bachelorzeugnis des Klägers mit der Note „befriedigend“ vor. Es handele sich dabei um ein rückdatiertes Zeugnis, da die Begutachtung des Erstkorrektors am 18. Oktober 2013 erfolgt sei. Des Weiteren verwundere, dass die im Zeugnis niedergelegte Matrikelnummer … von der „normalen“ Matrikelnummer … des Klägers abweiche. Daher bestünden Gründe für die Annahme, dass Studienleistungen unter der im Zeugnis genannten Matrikelnummer von der Beklagten außer Acht gelassen worden seien. Zudem weise das Bachelorzeugnis eine falsche ECTS Punktesumme aus. Für den Kläger gelte die Prüfungsordnung 2004 auf dem Stand 2007, da er das Studium im Wintersemester 2006/07 begonnen habe. Das Zeugnis entspräche nicht den Anforderungen des § 20 der Prüfungsordnung 2004; es weise zu Unrecht nicht die nach § 19 Abs. 1 S. 1 erforderliche Anzahl von 187 ECTS Punkte auf, sondern nur 185 ECTS.

Hierauf nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. August 2017 Stellung. Mit Verweis auf eine E-Mail der Leiterin des Prüfungsamts Naturwissenschaften Innenstadt (PANI) vom 11. Juli 2017 wird unter anderem erläutert, dass die Abschlussdokumente aufgrund einer Festlegung durch den Präsidenten der Beklagten vom März 2009 das Datum* … des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist, tragen sollen – und nicht das Datum**, an dem das Bestehen der Prüfung durch Vorliegen des Bewertungsergebnisses feststeht; im Allgemeinen und im Falle des Klägers sei dies der letzte Tag des Semesters, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden sei, hier der 30. September 2013. Die unterschiedlichen Matrikelnummern beruhten darauf, dass der Studiengang zwischen Beklagter und … aufgeteilt sei; im Zeugnis sei die Matrikelnummer der … ausgewiesen. Die zwei fehlenden ECTSPunkte im Zeugnis seien damit zu erklären, dass der Prüfungsausschuss mit Beschluss vom 24. April 2013 der Ersetzung eines zu erbringenden Seminars im Umfang von 2 Leistungspunkten durch die Leistung „Geothermie“ zugestimmt habe. Am 2. Juli 2013 sei dem Kläger durch den damaligen, mittlerweile verstorbenen Prüfungsausschussvorsitzenden Herrn Prof. F. mitgeteilt worden, dass auf die Erbringung der Seminarleistung verzichtet werden könne. Für den Kläger seien für den Bachelor-Abschluss damit lediglich 185 ECTS-Punkte relevant gewesen; dementsprechend seien die Abschlussdokumente ausgestellt worden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Attestierung nicht von ihm erbrachter Leistungen; diese seien daher in den Abschlussdokumenten nicht bestätigt.

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 nimmt die Klägerseite zum Vortrag der Beklagten vom 3. August 2017 Stellung. Im Zeugnis vom 30. September 2013 fehle in rechtswidriger Weise die Veranstaltung „Seminar“ im Umfang von 2 ECTS Punkten, welche gemäß Beschluss des Prüfungsausschusses vom 24. April 2013 durch die Leistung „Geothermie – 2 ECTS Punkte“ ersetzt worden sei. Zudem wird der Hintergrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses dargestellt. Es bleibe bei dem Antrag, die Punktzahl des Zeugnisses auf 187 Punkte zu erhöhen. Des Weiteren ginge aus den vom Prüfungsausschussvorsitzenden an den Kläger erteilten Leistungsnachweisen hervor, dass erbrachte Leistungspunkte des Klägers in der endgültigen Leistungsübersicht vergessen worden seien. Die von der Beklagten vorgelegten Blätter 272 – 300 der Verwaltungsakte, entsprächen nicht den Unterlagen, über die der Kläger verfüge. Die Blätter seien nachträglich weiter beschriftet und mit Anmerkungen versehen worden, so beispielsweise Blatt 300 der Verwaltungsakte. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Blätter dem Kläger am 14. August 2013 übergeben worden seien, da zu dieser Zeit die Bachelorarbeit des Klägers zu großen Teilen bereits erstellt gewesen sei. Bei den Blättern handele es sich nicht um die Arbeit des Klägers, auch das Literaturverzeichnis auf Blatt 294 VV sei ein völlig anderes als das der Bachelorarbeit des Klägers. Auch seien die in rosa angefügten Textstellen an den Kläger (Blätter 272-300 VV) nicht in der dem Kläger übergebenen Version enthalten gewesen. Auf diesen habe die Betreuerin vielmehr handschriftliche Anweisungen vermerkt. Des Weiteren wird auf verschiedene, für den Prozess relevante Aktenbestandteile aufmerksam gemacht, um deren Übersendung durch die Beklagte gebeten wird.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2017 übermittelt die Beklagte einen Ausdruck von E-Mails, die sich auf dem privaten Laptop des verstorbenen Prüfungsausschussvorsitzenden befanden, sowie einen Ausdruck von Dokumenten, die sich auf dessen PC im Institut befanden, auf die das Fach am 10. November 2017 Zugriff erhalten habe. Viele E-Mails seien mehrfach vorhanden oder übermittelt und befänden sich bereits in der Akte. Auch handele es sich zum weitaus größten Teil um Kommunikation mit dem Kläger selbst, die dieser ohnehin schon habe.

Am 1. Dezember 2017 ging im Bayerischen Verwaltungsgericht München eine 6-seitige Zeugenaussage der Mutter des Klägers ein, in der sie sich zu Falschdarstellungen seitens der Beklagten äußert. Unter anderem wird dargestellt, dass der Kläger regelmäßig beim Prüfungsausschussvorsitzenden die geforderten Arbeitsblätter zum Fortschritt der Arbeit abgegeben hätte und seine Betreuer daher den Arbeitsfortschritt genau gekannt hätten.

Zu der Aussage der Mutter des Klägers legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. April 2018 eine Stellungnahme des Fachs Geowissenschaften vor. Des Weiteren wird der Ausdruck von E-Mails, die sich auf dem privaten Laptop des verstorbenen Prüfungsausschussvorsitzenden befanden, nach einem Sortierversuch übermittelt.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 nahm der Kläger zum Schreiben der Beklagten vom 25. April 2018 Stellung. Unter anderem ginge es nicht allein um die Bewertung der Bachelorarbeit, sondern um die an den Kläger ausgehändigten Bachelorabschlussdokumente. Hier würden zusätzliche weitere 26 ECTS-Punkte fehlen. Aufgrund der ungültigen Abschlussdokumente könne der Kläger seit etwa fünf Jahren keinen Berufseinstieg schaffen, sodass ihm ein Leben in Hartz IV und später in Altersarmut zugemutet würde.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2018 macht die Beklagte darauf aufmerksam, dass für den Kläger die Prüfungsordnung vom 26. Januar 2004 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 24.9.2007 und die Studienordnung vom 26. November 2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24. September 2007 zugrunde zu legen sei. Danach gebe es nur eine Prüfende oder nur einen Prüfenden; die beiden weiteren Gutachten hätten mithin nur der Meinungsbildung des Prüfungsausschusses gedient.

Der Kläger beantragt zuletzt,

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2014 verpflichtet, dem Kläger anstelle der erfolgten Benotung der Bachelorarbeit mit Note 4 eine neue Benotung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen, das Prüfungsverfahren fortzusetzen und das Bachelorzeugnis zu korrigieren.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Das Verfahren betreffend den weiteren gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, das Bachelorzeugnis einschließlich des Diploma Supplements um mindestens 2 ECTS-Punkte anzuheben und diesbezüglich zu berichtigen, wurde durch Beschluss vom 10. Juli 2018 vom streitgegenständlichen Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 3 K 18.3577 fortgeführt.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte. die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet. Die vorgelegte Behördenakte enthält keinen Zustellnachweis des Widerspruchsbescheids. Der Kläger hat auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der streitgegenständlichen Neubewertung. Die im Einzelnen angefochtene Bewertung der Bachelorarbeit hat Einfluss auf die Gesamtnote, mit der das Studium abgeschlossen wurde und ist somit von Bedeutung für das weitere Fortkommen des Klägers in Studium und Beruf; sie ist daher einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bewertung der streitgegenständlichen Bachelorarbeit mit der Gesamtnote 4,0 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO); der Kläger hat daher auch keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Bachelorarbeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen und jedenfalls teilweise auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden fachlichen Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit auch grundsätzlich nicht mit Hilfe von Sachverständigen vom Gericht ersetzt werden. Eine uneingeschränkte Ersetzung der Prüferbewertung durch das Gericht würde zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen. Deshalb verbleibt den Prüfern bei ihren Wertungen ein Entscheidungsspielraum, durch den die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. – BVerfGE 84, 34 ff.; BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – BVerwGE 92, 132 ff.).

Diese Grundsätze gelten insbesondere bei der Festsetzung der Note einer Prüfungsleistung. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil gerade insoweit von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung ein Bewertungsspielraum zu. Prüfungsnoten können nicht isoliert gesehen werden, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und fachlichen Vorstellungen der Prüfer bestimmt wird. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, insoweit eigene Bewertungskriterien aufzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991, a.a.O.).

Andererseits hat der Prüfling Anspruch auf eine so weit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verlangen bei berufsbezogenen Prüfungen eine gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.4.1982 – 2 BvL 26/81 – BVerfGE 60, 253 ff.). Eine Prüferbewertung und Prüfungsentscheidung ist daher gerichtlich daraufhin zu kontrollieren, ob die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden, mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbaren Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 91, 262 ff.; Kopp, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 114 Rn. 28 ff.). Insbesondere muss das Gericht in diesem Rahmen Einwänden gegen die der Bewertung der Prüfer zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nachgehen.

Geht es bei einer Prüfungsleistung - wie hier - nicht um Fachfragen, deren zutreffende oder wenigstens vertretbare Beantwortung ggf. mit sachverständiger Hilfe nachprüfbar ist, besteht zwar einerseits für den Prüfling eine größere Freiheit der Gestaltung, diese korrespondiert jedoch andererseits mit der entsprechend größeren Freiheit der Bewertung seitens der Prüfer (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 - 6 C 5/93 - NVwZ-RR 1994, 582, zu den Anforderungen an die Bewertung und Rüge fehlerhafter Bewertung bei einer Themenklausur).

Nach diesen Grundsätzen ist die Bewertung der vom Kläger in der streitgegenständlichen Bachelorarbeit erbrachten Prüfungsleistung nicht fehlerhaft zustande gekommen und daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Als rechtliche Grundlage für die Bewertung der Arbeit ist die Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelorstudiengang Geowissenschaften der …-Universität … und der … Universität … - Prüfungsordnung - vom 26. Januar 2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. November 2004 und der Änderungssatzung vom 24. September 2007 (KWMBl II S. 1280) und die Studienordnung für den gemeinsamen Bachelorstudiengang Geowissenschaften der …-Universität … und der … Universität … vom 26. November 2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24. September 2007 zugrunde zu legen. Im maßgebenden Bewertungszeitpunkt der Bachelorarbeit am 18. Oktober 2013 greift nämlich, gemäß der Übergangsvorschrift des § 35 Abs. 2 der am 1. Oktober 2013 in Kraft getretenen Prüfungs- und Studienordnung vom 1. Juli 2013, für Studierende, die wie der Kläger im Wintersemester 2006/2007, also vor dem 1. Oktober 2013 ihr Bachelorstudium begonnen haben, noch die bis dahin geltende Prüfungsordnung vom 26. Januar 2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. November 2004 und der Änderungssatzung vom 24. September 2007.

Die Bewertung der streitgegenständlichen Bachelorarbeit erfolgte durch den zuständigen Prüfer Herrn Prof. Dr. S.. Gemäß § 16 Abs. 7 Satz 1 Prüfungsordnung, ist die Bachelorarbeit durch den Anbieter der Bachelorarbeit zu bewerten. Angeboten werden können die Themen für die Bachelorarbeit von jeder im Studiengang Geowissenschaften prüfungsberechtigten Person (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Prüfungsordnung). Vorliegend handelt es sich bei dem erstkorrigierenden Professor unzweifelhaft um eine im Sinne des § 5 Abs. 3 Prüfungsordnung prüfungsberechtigte Person, die auch vom Vorsitzenden des Prüfungsausschuss ordnungsgemäß zum Prüfer bestellt wurde (§ 5 Abs. 2 Prüfungsordnung). Im Anmeldungsformular zur Bachelorarbeit wird Herr Prof. Dr. S. als „Betreuer/1. Prüfer“ benannt; der Prüfungsausschussvorsitzende unterzeichnete diese Festlegung.

Darüber hinaus, erfolgte die Bewertung der Arbeit durch zwei weitere Professoren, deren Begutachtung nach der vorliegend maßgebenden Fassung der Prüfungsordnung, entbehrlich gewesen wäre. § 14 Abs. 2 der Prüfungsordnung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. November 2004, wonach schriftliche Prüfungsleistungen in der Regel durch eine Korrektur und einer Nachkorrektur zu bewerten sind, wurde durch § 1 Nr. 9 der hier maßgebenden 2. Änderungssatzung vom 24. September 2007 ersetzt, wonach schriftliche Prüfungsleistungen durch den Prüfer unter Beachtung des § 5 zu bewerten sind. Da die dennoch erfolgten Zweit- und Drittkorrekturen jedoch zu keiner schlechteren Bewertung als die Erstkorrektur führten, wirken sie sich nicht zu Lasten des Klägers aus und sind somit nicht entscheidungserheblich, werden jedoch hilfsweise, da von beiden Parteien auch im Verfahren thematisiert, in die folgende Prüfung miteinbezogen.

Die Bewertung der Arbeit wurde von allen drei begutachtenden Professoren ausreichend begründet. Der Prüfer hat grundsätzlich die maßgeblichen Gründe, die ihn zur Bewertung der Prüfungsleistung veranlasst haben, zumindest in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten darzulegen; die Begründung muss inhaltlich so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer (z.B. BayVGH, B.v. 14.12.2010 – 7 ZB 10.2108 – juris unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92; U. 6.9.1995 – 6 C 18/93 - juris); eine fehlende oder unvollständige Begründung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt oder nachgebessert werden (BayVGH, B.v. 14.12.2010 a.a.O.). An Inhalt und Umfang einer Begründung dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden; eine kurze, aber verständliche Begründung ist daher nicht zu beanstanden, was insbesondere für den Umfang der Begründungspflicht des Zweit- und Drittgutachters gilt, der lediglich ein Abweichen vom Votum* … des Erstgutachters nachvollziehbar begründen muss (BVerwG U.v. 9.12.1992 a.a.O. Rn. 30). Diesen Anforderungen genügen die von den begutachtenden Professoren abgegebenen Voten. Sie lassen die Gründe für die Bewertung der Arbeit mit der Note 4 „ausreichend“ nachvollziehbar erkennen. Darüber hinaus ergänzt der Erstkorrektor sein Gutachten mit seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 zu dem Beschwerdeschreiben des Klägers vom 12. November 2013.

Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.

Der Kläger trägt vor, das Thema seiner Bachelorarbeit, das am 1. April 2013 mit dem Titel „Nano- und Mikrostruktur von biologischen Aragoniten“ angemeldet wurde, unterscheide sich von dem Thema seiner abgegebenen Bachelorarbeit, die den Titel „Mikro- und Nanostruktur biologischer Karbonate am Beispiel der Schneckengattung Haliotis“ trage. Vorliegend ist von keiner Themenveränderung auszugehen. Der im Formblatt „Anmeldung zur Bachelor-Arbeit“ beschriebene „Titel“ umschreibt (nur) in Kurzfassung das Thema, stellt aber keine abschließende Formulierung dar. Während das Mineral Aragonit der Gruppe der Karbonate angehört, der Übertitel der abgegebenen Arbeit (Karbonate) somit eher eine Erweiterung des Titels der angemeldeten Arbeit (Aragoniten) darstellt, wird mit dem Zusatz des Titels der abgegebenen Arbeit, „am Beispiel der Schneckengattung Haliotis“ wiederum eine Einschränkung auf die Aragoniten vorgenommen, denn die Schneckengattung Haliotis stellt einen biologischen Aragonit dar. Die Erklärung der Beklagten, dass mit der unterschiedlichen Formulierung des Themas auf der Anmeldung der abgegebenen Arbeit zwar eine Konkretisierung, aber keine Änderung des Themas verbunden ist, ist daher nachvollziehbar. Im Übrigen trägt der Kläger selbst vor, dass er von dem angemeldeten Thema erst eine klarere Vorstellung bekommen habe, als die Beklagte die Konkretisierung auf die Schneckengattung Haliotis vorgenommen habe; hieraus ist zu folgern, dass der Kläger von der Umbenennung des Themas im Sinne einer Konkretisierung eher profitierte, als dass sie ihm geschadet hätte.

Auch wenn man mit dem Vortrag des Klägers davon ausgeht, dass die englische Bezeichnung des Themas auf der Anmeldung zur Bachelor-Arbeit nicht vom Kläger unterzeichnet wurde, sondern von der Betreuerin ergänzt wurde, ändert dies nichts an der Verbindlichkeit des angemeldeten, auf dem Formblatt umschriebenen Themas. Außerdem weicht die englische Bezeichnung der Arbeit „The investigation of the nanoand microstructure of biological aragonites“ von der deutschen Themenbezeichnung „Nano- und Mikrostruktrur von biologischen Aragoniten“ nur insoweit ab, als das Wort „investigation“, also die Untersuchung des Arbeitsgegenstands vorausgestellt wurde. Eine themenverändernde Abweichung ist somit auch hierin nicht zu erkennen.

Verfahrensfehler sind auch nicht aus dem Vortrag des Klägers bezüglich einer unzureichenden Betreuung abzuleiten. Es kann weder eine mangelhafte Betreuung festgestellt werden, noch eine Betreuung durch eine hierzu nicht berufene Lehrperson. Vorab ist festzuhalten, dass eine Betreuung der Bachelorarbeit, ebenso wie ein Korrekturlesen vor Abgabe der Arbeit, in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen ist. Dennoch soll die durch die Beklagte erfolgte Betreuung an dem Maßstab gemessen werden, den sie sich selbst für ihren angebotenen, gemeinsamen Studiengang Bachelor Geowissenschaften auferlegt hat; nach Beklagtenvortrag in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2018, lässt sich der Ablauf einer Bachelorarbeit im Studiengang Geowissenschaften regelmäßig in die Arbeitsschritte: Einlesen in das Thema, Präparieren der Proben, Messen der Proben, Auswertung der Messergebnisse und Darstellen der Ergebnisse aufteilen, wobei die Beklagte den Studierenden insbesondere bei den ersten Schritten – vor allem dem Messen der Proben - behilflich ist, da diese eine Arbeit an institutseigenen, hochwertigen Geräten voraussetzen.

Von der Beklagten wurde in nicht zu beanstandender Weise vorgetragen und durch den Verwaltungsvorgang dokumentiert, dass sie den Kläger bei seiner Bachelorarbeit in gleicher Weise unterstützt hat wie die anderen Studierenden, die in diesem Fachgebiet eine Bachelorarbeit angefertigt haben.

Den Einwänden des Klägers, dass ihm zu spät Literatur zur Vorbereitung seiner Arbeit zur Verfügung gestellt worden sei, er die Bilder seiner Proben zu spät, nämlich erst Ende Juli/ Anfang August 2013 bekommen habe und er daher zu wenig Zeit für die Thesis zur Verfügung gehabt habe und ihm außerdem von der Beklagten nicht oder zu spät die technischen Daten zum Messgerät mitgeteilt worden seien, kann nicht gefolgt werden. Aus den zwei vorgelegten Ordnern der Beklagten geht ein intensiver Austausch der Betreuerin mit dem Kläger per Mail hervor, indem die Betreuerin dem Kläger immer wieder Terminvorschläge und Unterstützungsangebote machte. Auch wurden seitens der Beklagten alle zur Forschung erforderlichen Materialien zur Verfügung gestellt und darüber hinaus Hilfestellung bei den Arbeiten gewährt.

Allein der seit dem 19. November 2012 geführte Schriftwechsel zur Themenwahl füllt 11 Seiten, aus denen ersichtlich wird, dass der Kläger von Beginn an in das zur Verfügung stehende Themenspektrum eingebunden war (Bl. 211 – 222 des Verwaltungsvorgangs, Ordner Teil 1 - VV). Den Vortrag der Beklagten, dass für den Kläger bereits im Januar 2013 Literatur zum Einlesen in die Thematik der Bachelorarbeit zur Verfügung gestellt wurde, belegt die E-Mail vom 21. Januar 2013 der Betreuerin an den Kläger (Bl. 223 VV), in der es unter anderem heißt: „Ich habe Ihnen Literatur zusammengestellt über biologische Proben, EBSD als Methode, diagenetische Überprägung und biologische Aragonite. Diese Sachen sind in einem Umschlag, das mit Ihrem Namen beschriftet ist. Der Umschlag ist im Sekretariat […] hinterlegt.“ Im Anschluss an die Themenvergabe wurde dem Kläger sodann von der Beklagten weitere Literatur und der Beginn der Präparation einiger Proben angeboten (E-Mail vom 29. April 2013, Bl. 226 VV). Die Phase des Einlesens in das Thema wurde dem Kläger damit ermöglicht, ebenso wie die darauffolgende Phase der Präparation der Proben. Nach weiterem Schriftverkehr hinsichtlich der Probenpräparation und mehrfacher Angebote der Betreuerin an den Kläger, diesen zu Messterminen an einem im Großhadern an der Fakultät für anorganische Chemie stehenden speziellen Messgerät mitzunehmen (z.B. Bl. 230, 231 VV), teilte die Betreuerin dem Kläger am 25. Juni 2013 seinen nächsten Termin zur Messung der Proben an einem in Großhadern an der Fakultät für anorganische Chemie stehenden speziellen Messgerät am 10. Juli 2013 mit (Bl. 229 VV). Hiermit wurde die Phase des Messens der Proben abgedeckt.

Der Einwand des Klägers, ihm habe bis Ende Juli 2013 das Material zum Schreiben der Arbeit gefehlt, kann nicht gefolgt werden. Der insoweit erfolgte Vortrag der Beklagten, dem Kläger hätten bereits die in der Bachelorarbeit auf den Seiten 19 – 29 zu sehenden Bilder an den Messterminen im Juli 2013 vorgelegen, außerdem könnten die Studierenden bereits vor dem Erhalt der Messergebnisse der Proben auf der Grundlage des Literaturstudiums mit dem Schreiben des allgemeinen Teils der Arbeit beginnen, was etwa ein Drittel der Arbeit ausmache, ist nachvollziehbar und ist vom Kläger nicht widerlegt worden. Aus dem Studium der Literatur und bereits abgeschlossener Bachelorarbeiten, die den Studenten ebenfalls zur Verfügung stehen, sind beispielsweise die technischen Daten für das zur Messung der Präparate verwendeten Geräts enthalten, sodass der Einwand des Klägers, er hätte zwingend Angaben zum Gerät benötigt, um mit dem Schreiben beginnen zu können, nicht begründet ist.

Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte in der Phase der Auswertung der Messergebnisse und der Darstellung der Ergebnisse ihren sich selbst auferlegten Betreuungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Vielmehr sind der Akte zahlreiche, von der Betreuerin an den Kläger übermittelte Hinweise zum Verfassen der Arbeit und Verbesserungsvorschläge zu entnehmen. So kommentiert die Betreuerin mit E-Mail vom 8. August 2013 (Bl. 237 VV), ihre auf den bereits vom Kläger vorab vorgelegten Arbeitsblättern vorgenommenen Korrekturen. Schließlich übergab die Betreuerin dem Kläger am 14. August 2013 sogar ein 23- seitiges, als „Vorlage“ bezeichnetes Dokument, mit der ausdrücklichen Bitte, diese Seiten nur als Vorlage zu sehen und es nicht komplett zu übernehmen (Bl. 272 ff. VV). Am 19. August 2013 fand bei einem Treffen des Klägers, der Betreuerin und des Prüfungsausschussvorsitzenden, eine weitere Durchsicht der vorhandenen Kopie der Bachelorarbeit durch die Betreuerin statt. Es kann offen bleiben, ob diese Durchsicht als Korrektur oder nur, wie es der Kläger dargestellt hat Durchblättern der Arbeit anzusehen ist, denn in jedem Fall handelte es sich um eine Betreuung, die über das geforderte Maß, wonach keinerlei Vorkorrektur vorgesehen ist, hinaus ging. Eine Vorabkorrektur der Endfassung der Arbeit ist bereits deshalb nicht möglich, weil sonst die Eigenleistung des Absolventen nicht mehr erkennbar wäre.

Auch dem Einwand des Klägers, die Arbeit hätte nicht von Frau Dr. G., sondern seinem Erstkorrektor betreut werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Bereits aus dem Fehlen von Vorgaben in der Studien- und Prüfungsordnung zu einer Betreuung an sich ist zu folgern, dass es keinen Anspruch auf eine bestimmte Person für die Betreuung geben kann. Die Verteilung der Betreuung auf verschiedene Personen im Lehrstuhl je nach den entsprechenden Themenbereichen, ist darüber vollkommen üblich und entspricht den praktischen Erfordernissen des wissenschaftlichen Universitätsbetriebs.

Ebenso liegt kein Verstoß gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte „Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung“ nicht. Schließlich wird das Prüfungsverfahren auch dann eingehalten, wenn sich ein Erstkorrektor der Hilfe anderer Personen bei der Korrektur der Arbeit bedient. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen normativen Ermächtigung; auch eine etwa „höchstpersönliche“ Bewertung“ wird durch die Prüfungsordnung nicht vorgeschrieben. Hinweise darauf, dass der Erstkorrektor sich nicht unabhängig von anderen, ein eigenes Urteil über den Inhalt der Arbeit gemacht hätte, liegen nicht vor und wurden darüber hinaus auch nicht vorgetragen.

Abgesehen davon hätte eine fehlende oder unzureichende Betreuung als Verfahrensmangel unverzüglich gerügt werden müssen, sodass noch eine rechtzeitige Abhilfe, beispielsweise durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit, hätte geschaffen werden können. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Bewertung der Arbeit dagegen kann dieser Aspekt keine Rolle mehr spielen.

Auch für die Vermutung des Klägers, der Zweitkorrektor hätte seiner Beurteilung die Wertungen des Erstgutachters und der Betreuerin zugrunde gelegt, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Aussage im Zweitgutachten, dass es ohne Kenntnis des Erstgutachtens oder der Kommentare der Betreuerin erstellt worden sei, zeigt lediglich, dass dem Zweitkorrektor bekannt war, dass es bereits ein Erstgutachten und Anmerkungen der Betreuerin gab, deren Inhalte aber gerade nicht.

Der Einwand, dass der Drittkorrektor davon ausging, der Kläger gehöre der Vertiefungsrichtung Mineralogie an und nicht, wie es in der Anmeldung zur Bachelorarbeit angegeben ist, der Vertiefungsrichtung Geologie, begründet deshalb keinen Bewertungsfehler, weil – wie Prof. Dr. G. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - seine diesbezüglichen Anmerkungen allein das Basiswissen für alle Absolventen des Studiengangs Geowissenschaften betrafen und Gegenstand einer allgemeinen Lehrveranstaltung waren, an der der Kläger teilgenommen und die er bestanden hat. Der Drittkorrektor setzte somit kein Vertiefungswissen der Fachrichtung Mineralogie voraus, auf das der Kläger gar nicht spezialisiert war, sondern allein das Grundwissen in Mineralogie, das für alle Studierenden des Studiengangs Geowissenschaften obligatorisch ist. Von einem Beurteilungsfehler, etwa in der Form, dass der Prüfer seine Beurteilung auf eine falsche Grundlage gestellt hat, ist somit nicht auszugehen.

Die vorgenommenen Bewertungen der Arbeit des Klägers sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Bezüglich des klägerischen Vortrags zu inhaltlichen Beanstandungen, wird auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 25. Oktober 2016, S. 10 des Ausdrucks verwiesen. Darüber hinaus sind Beurteilungsfehler nicht erkennbar. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Prüfungsordnung dient die Arbeit dem Nachweis der Befähigung zur praktischen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Projekts. Alle vom Erstprüfer aufgestellten Beurteilungskriterien (s.o.) entsprechen dieser gesetzlichen Grundlage, sind somit sachgerecht und wurden vom Erstprüfer auch zutreffend angewendet. Diese Kriterien sind geeignet, das in der Prüfungsordnung nur grob gezeichnete Ziel der Bachelorprüfung, die Befähigung zur selbstständigen, wissenschaftlichen Bearbeitung eines Projekts näher zu konkretisieren. Sie tragen gerade zu einer transparenteren und nachvollziehbareren Beurteilung der Prüfungsleistung des Klägers bei. Der vorgetragenen Rüge des Klägers, der Erstkorrektor habe für die Benotung der Bachelorarbeit Umstände herangezogen, die nichts mit dem Inhalt der schriftlichen Arbeit zu tun gehabt hätten, kann nicht gefolgt werden; auch die Arbeitsweise im Labor ist Teil der vom Prüfling zu erbringenden wissenschaftlichen Leistung. Vielmehr werden die sechs verschiedenen Kriterien, die überwiegend auf die praktischen Tätigkeiten (Probeentnahme, Laborarbeiten, Messungsauswertung) abstellen, gerade dem durch die Prüfungsordnung gesetzten Schwerpunkt auf die „Befähigung zur praktischen Bearbeitung“ gerecht. Dem entspricht auch die vorgenommene Einordnung, dass dem Bewertungsteil der schriftlichen Ausfertigung der Arbeit nur einer der sechs Kriterienpunkte zugeteilt wird; eine Verletzung des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums liegt nicht vor.

Daher kann auch die Rüge, dass der Erstkorrektor, obwohl er sich über die Darstellung der schriftlichen Arbeit in positiver Weise äußerte („überraschend umfangreich an Worten und Bildern, eloquent formuliert“), im Gesamtergebnis nur zu der Note 4 gekommen ist, nicht durchgreifen. Die Verfassung der schriftlichen „Bachelorarbeit“ (Thesis) stellt entsprechend der Intention der Prüfungsordnung nur einen Teilaspekt der Gesamtbewertung dar. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass der Erstkorrektor positive Aspekte der Thesis aufführt, dennoch im Gesamtergebnis zu der Note ausreichend kommt. So wurde etwa das fünfte Beurteilungskriterium (wissenschaftlicher Vergleich der Ergebnisse) mit mangelhaft bewertet, sodass es für das Bestehen der Arbeit erforderlich war, dass andere Kriterien bessere Teilergebnisse erzielten.

Ebenso kann der im Erstgutachten genannte “Mangel an Interesse während der praktischen Ausbildung des Projekts“ nicht als sachfremdes Bewertungskriterium gesehen werden. Es handelt sich um eine während der Bearbeitung des gestellten Themas beobachtete Verhaltensweise, die insbesondere im Rahmen des 1. Kriteriums (Vorbereitung des Projekts) berücksichtigt werden darf. So führt der Erstkorrektor aus, belegt durch den zwischen der Betreuerin und dem Kläger geführten Schriftverkehr, dass die Beklagte große Anstrengungen unternommen hatte, zum Gelingen der Bachelorarbeit des Klägers beizutragen, insbesondere durch ein starkes Mitwirken an der Themensuche.

Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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