I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erhebung von Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Flurnummer 1732/3 (Gemarkung G* …*) sowie Miteigentümerin (10,7/1000) des Grundstücks mit der Flurnummer 1732 (ebenfalls Gemarkung G* …*). Mit Bescheiden des Antragsgegners vom 14. Juni 2018 wurde die Antragstellerin zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 41.143,58 € für das Grundstück 1732/3 und 1.229,51 € für das Grundstück 1732 herangezogen. In den Bescheiden heißt es, beitragsfähige Erschließungsanlage sei die K* …, mit deren Herstellung bereits begonnen worden sei. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand werde voraussichtlich 447.000,00 € betragen.
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2018 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen beide Bescheide und brachte zur Begründung vor, das Grundstück mit der Flurnummer 1732/3 sei bereits durch zwei weitere Straßen erschlossen. Ein zusätzlicher Erschließungsvorteil sei daher nicht erkennbar. Ferner sei die geforderte Summe innerhalb der genannten Zahlungsfrist nicht leistbar, sodass Stundung und gegebenenfalls Ratenzahlung beantragt werde. In weiteren Schriftsätzen ergänzte die Antragstellerin ihren Vortrag und führte aus, es handele sich bei der K* … um eine historische Straße, die bereits vor dem 30. Juni 1961 vollständig hergestellt gewesen sei. Des Weiteren könne das Grundstück 1732/3 nur zu Fuß erreicht werden, was für eine Bebaubarkeit des Grundstücks nicht ausreichend sei, zumal es sich um ein gewerbliches Gebäude handele.
Der Antragsgegner erwiderte hierzu im Widerspruchsverfahren, die nunmehr erstmalig herzustellende K* … verlaufe auf einer komplett anderen Trasse als der früher in diesem Bereich bestehende Gehweg, der überdies keine Erschließungsfunktion gehabt habe. Dieser habe zudem nur eine Deckschicht aus Kies, keinen ordnungsgemäßen Unterbau, Entwässerung und Beleuchtung aufgewiesen. Es bestehe überdies die Möglichkeit einer Zufahrt von der K* … Zwar seien auf Höhe des Grundstücks der Antragstellerin Absperrpfosten eingesetzt worden, um Durchgangsverkehr zu verhindern. Diese könnten von den Anliegern aber jederzeit umgelegt und überfahren werden. Auch sei auf dem Grundstück 1732/3 eine Zufahrt zur K* … angelegt worden. In den im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Bauplänen seien dort Räumlichkeiten für den Einzelhandel vorgesehen gewesen. Deshalb habe die K* … an dieser Stelle auch eine Aufweitung auf etwa 9 m erhalten.
Die Antragstellerin beantragt mit Schriftsatz vom 9. November 2018 sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Juli 2018 gegen die Vorauszahlungsbescheide des Antragsgegners vom 14. Juni 2018 über einen Vorausleistungsbescheid in Höhe von 41.143,58 € sowie über einen Vorausleistungsbescheid in Höhe von 1.229,51 € anzuordnen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Der Antragsgegner beantragt
mit Schriftsatz vom 4. August 2019, den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, da es die Antragstellerin versäumt habe, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Zwar sei ein solcher Antrag im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden. Da es sich jedoch um eine Zugangsvoraussetzung handele, könne das Fehlen eines Aussetzungsantrags nicht geheilt werden. Der Antrag sei ferner unbegründet. Es handele sich bei der K* … nicht um eine historische Straße. Sie habe bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nicht den damaligen Ausbaugepflogenheiten für eine erstmalig hergestellte Straße entsprochen. Ferner handele es sich bei der jetzigen K* … um ein aliud, da diese einen anderen Verlauf nehme. Die Antragstellerin habe auf dem Grundstück mit der Flurnummer 1732/3 eine Zufahrt zur K* … angelegt. Es sei in Richtung Norden eine Stützmauer gebaut und in südlicher Richtung eine Böschung angelegt worden, um ein ungehindertes Anfahren des tiefer gelegenen Untergeschosses zu ermöglichen. Auch sei auf einer Breite von etwa 3,30 m eine Zufahrt mit Kiesbelag hergestellt und an der Abzweigung zu Straße mit einer Wasserrinne versehen worden, um Wasserzulauf zu verhindern.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Akten der Antragsgegnerin verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Vorausleistungsbescheide des Antragsgegners ist unzulässig.
Der - unvollständig formulierte - Antrag der Antragstellerin ist zunächst dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowohl gegen den im Antrag ausdrücklich benannten Vorausleistungsbescheid vom 14. Juni 2018 hinsichtlich des Grundstücks mit der FlNr. 1732/3 in Höhe von 41.143,58 € als auch gegen den - im Antrag nur unvollständig und hinsichtlich des Datums überdies fehlerhaft benannten - Bescheid hinsichtlich der Flurnummer 1732 in Höhe von 1.229,51 € begehrt werde. Dass der Antrag auf Blatt 1 des Schriftsatzes vom 9. November 2018 unvollständig ist, zeigt sich bereits darin, dass der zweite Teil des Antrags zu 1.) („und um einen Vorausleistungsbescheid vom 05.06.2018 AZ: 60.1-BG/ti“) ohne ein vervollständigendes Verb abbricht. Aus der Begründung des Antrags folgt indes, dass die Antragstellerin sich gegen beide Bescheide zu Wehr zu setzen beabsichtigt. Ferner hat die Antragstellerin dem Antrag eine Kopie des Bescheides hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 1732 - nicht aber der FlNr. 1732/3 - beigefügt.
Der so auszulegende Antrag ist indes nicht zulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Die Antragstellerin hat bereits keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Ein solcher kann der vorgerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten auch nicht entnommen werden (hierzu unter 1.). Die Nachholung des Aussetzungsantrags im gerichtlichen Verfahren heilt den Zulässigkeitsmangel nicht (hierzu unter 2.) Schließlich war die Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch den Antragsgegner vorliegend auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO entbehrlich (hierzu unter 3.)
1. Zwar hat die Antragstellerin gegen die im Streit stehenden Vorausleistungsbescheide Widerspruch erhoben und im Widerspruchsverfahren auch zum Ausdruck gebracht, dass sie zum einen eine Beitragserhebung als rechtswidrig erachtet und zum anderen aus wirtschaftlichen Gründen auch derzeit nicht in der Lage ist, einer Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Dem hierauf gerichteten Vorbringen der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren ist nach Auffassung der erkennenden Kammer ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht zu entnehmen. Der bloße Widerspruch gegen den Abgabenbescheid enthält einen solchen Aussetzungsantrag nicht (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 181; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 80 Rn. 508). Auch ein mit einem Widerspruch verbundenes Gesuch um eine Billigkeitsmaßnahme wie Stundung oder Erlass der Forderung genügt hierfür nicht, denn die Behörde ist aufgrund eines solchen Begehrens ausschließlich gehalten, nach Maßgabe der gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a KAG im Kommunalabgabenrecht entsprechend anzuwendenden §§ 222, 227 AO zu entscheiden (OVG Saarlouis, B. v. 22.5.1992 - 1 W 29/92, NVwZ 1993, 490).
Dass die Antragstellerin infolge rechtlicher Unkenntnis einen gewollten Aussetzungsantrag irrtümlich als Antrag auf Stundung bzw. Einstellung der Zwangsvollstreckung bezeichnet hat, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Der für die Antragstellerin handelnde geschäftsführende Gesellschafter ist selbst Rechtsanwalt. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die Unterschiede zwischen einer Stundung und einer Aussetzung der Vollziehung wohlbekannt sind.
2. Der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 nachgeholte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung heilt den Mangel an der Zulässigkeit ihre Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht. Nach ganz herrschender Rechtsprechung normiert die Sonderregelung des § 80 Abs. 6 VwGO nicht nur eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung‚ die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte‚ sondern eine Zugangsvoraussetzung‚ die nicht nachgeholt werden kann (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 5.3.2015 - 6 CS 15.369 - juris).
3. Schließlich war das Abwarten einer ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners vorliegend auch nicht entbehrlich. Insbesondere drohte der Antragstellerin - jedenfalls im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens am 12. November 2018 - keine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO (mehr). Zwar hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 5. November 2018, bei der Antragstellerin eingegangen am 7. November 2018, die Zwangsvollstreckung angekündigt, wenn nicht binnen sieben Tagen der Gesamtrückstand beglichen sein sollte. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 8. November 2018, bei der Antragstellerin eingegangen am 10. November 2018, wurde die Forderung des Antragsgegners aber gestundet, sodass bei Eingang der Antragsschrift bei Gericht am 12. November 2018 jedenfalls keine Zwangsvollstreckung mehr drohte und - nach Sinn und Zweck des § 80 Abs. 6 VwGO - das behördliche Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung wieder vorrangig durchzuführen war.
Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als unzulässig abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.