Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 3 E 21.1869

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin studiert seit dem Wintersemester 2011/2012 bei der Hochschule für angewandte Wissenschaften M. (im Folgenden: die Hochschule) im Bachelorstudiengang Technische Redaktion und Kommunikation. Vom Sommersemester 2012 bis zum Wintersemester 2016/17 war sie beurlaubt.

1. Die Antragstellerin bestand das Teilmodul „Psychologie - schriftliche Prüfung“ des Moduls „Psychologie“ im Wintersemester 2012/13 in der zweiten Wiederholungsprüfung.

Im Teilmodul „Sprachwissenschaft - schriftliche Prüfung“ des Moduls „Sprachwissenschaft“ legte die Antragstellerin im Sommersemester 2014 die erste Wiederholungsprüfung erfolglos ab. Im Wintersemester 2016/17 legte sie die zweite Wiederholungsprüfung ohne Erfolg ab.

Mit Bescheid der Hochschule vom 20. Februar 2017 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, sie habe im Wintersemester 2016/17 bei der zweiten Wiederholung in dem Modul „Sprachwissenschaft - schriftliche Prüfung“ die Note „nicht ausreichend“ (= Note 5) erzielt. Nach Maßgabe der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule sei eine dritte Wiederholung der Prüfungsleistung nicht mehr zulässig. Die Antragstellerin habe die Prüfung in dem Modul somit endgültig nicht bestanden. Da somit auch die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden sei, müsse die Antragstellerin mit Ablauf des 14. März 2017 aus der Hochschule entlassen werden.

Den dagegen von der Antragstellerin mit Schreiben vom 3. März 2017 erhobenen Widerspruch wies die Hochschule mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 zurück. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht München (M 3 K 17.2559). Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 26. Oktober 2020 hob das Gericht den Bescheid der Hochschule vom 20. Februar 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 auf und verpflichtete die Hochschule, die schriftliche Prüfung im Modul „Sprachwissenschaft“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und zu bescheiden.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 teilte die Hochschule den Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die Antragstellerin aufgrund der Neubewertung der zweiten Wiederholungsprüfung im Teilmodul „Sprachwissenschaft - schriftliche Prüfung“ die Note 4,0 und somit im Modul „Sprachwissenschaft“ die Note 3,8 erzielt habe.

Im Teilmodul „Mechanik und Konstruktion - 1. Teilprüfung“ des Moduls „Mechanik und Konstruktion“ legte die Antragstellerin im Wintersemester 2017/18 den Erstversuch und im Sommersemester 2018 die erste Wiederholungsprüfung ohne Erfolg ab. Rechtsbehelfe hiergegen wurden nicht erhoben.

2. Im Wintersemester 2018/19 nahm die Antragstellerin in den Modulen „Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Professionelle Textproduktion“ und „Wissenschaftskommunikation und Public Relations“ ohne Erfolg an der jeweils ersten Wiederholungsprüfung teil.

Mit Bescheid der Hochschule vom 28. Februar 2019 wurde die Antragstellerin mit Ablauf des Wintersemesters 2018/19 aus der Hochschule entlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Prüfungsbescheid vom selben Tag sei festgestellt worden, dass eine nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung und damit auch die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden sei.

Über die hiergegen gerichtete Klage der Antragstellerin zum Verwaltungsgericht München vom 25. März 2019 (M 3 K 19.1443) ist noch nicht entschieden.

Mit weiterem Bescheid der Hochschule vom 28. Februar 2019 wurde festgestellt, dass die Antragstellerin zum 13. Februar 2019 die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden habe, da sie in den Modulen „Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Professionelle Textproduktion“ und „Wissenschaftskommunikation und Public Relations“ die Note „nicht ausreichend“ (Note 5) erzielt habe. Eine zweite Wiederholungsprüfung in den genannten Modulen sei ausgeschlossen, da eine zweite Wiederholung in höchstens fünf Prüfungen möglich sei. Dabei seien früher bereits benötigte zweite Wiederholungsprüfungen berücksichtigt.

Der hiergegen von der Antragstellerin am 25. Februar 2019 erhobene Widerspruch wurde von der Hochschule mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2019 zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 27. Dezember 2019 Klage zum Verwaltungsgericht München (M 3 K 19.6439), über die noch nicht entschieden ist.

3. Im Sommersemester 2019 nahm die Antragstellerin ohne Erfolg an der zweiten Wiederholungsprüfung im Teilmodul „Mechanik und Konstruktion - 1. Teilprüfung“ des Moduls „Mechanik und Konstruktion“ teil.

Mit Bescheid der Hochschule vom 16. August 2019 wurde die Antragstellerin mit Ablauf des Sommersemesters 2019 aus der Hochschule entlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Prüfungsbescheid vom selben Tag sei festgestellt worden, dass eine nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung und damit auch die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden sei.

Mit Schriftsatz vom 16. September 2019 wurde der Bescheid in die Klage vom 25. März 2019 (M 3 K 19.1443) einbezogen.

Mit weiterem Bescheid der Hochschule vom 16. August 2019 wurde festgestellt, dass die Antragstellerin zum 30. Juli 2019 die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden habe. Eine dritte Wiederholungsprüfung sei nicht zulässig. Die Prüfung in diesem Modul und damit auch die Bachelorprüfung seien somit endgültig nicht bestanden.

Der Widerspruch der Antragstellerin vom 12. September 2019 hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2020 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2020 wurde der Bescheid in die Klage vom 25. März 2019 (M 3 K 19.1443) einbezogen.

4. Im Wintersemester 2019/20 nahm die Antragstellerin im Modul „Naturwissenschaftliche Grundlagen“ an der zweiten Wiederholungsprüfung erfolglos teil.

Mit Bescheid der Hochschule vom 19. Februar 2020 wurde festgestellt, dass die Antragstellerin die Bachelorprüfung zum 13. Februar 2020 endgültig nicht bestanden habe. Eine dritte Wiederholung der Prüfungsleistung sei nicht mehr zulässig. Die Prüfung in diesem Modul und damit auch die Bachelorprüfung seien somit endgültig nicht bestanden.

Mit weiterem Bescheid vom 19. Februar 2020 wurde die Antragstellerin mit Ablauf des Wintersemesters 2019/20 aus der Hochschule entlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Prüfungsbescheid vom selben Tag sei festgestellt worden, dass eine nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung und damit auch die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden sei.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2020 wurden die Bescheide vom 19. Februar 2020 in die Klage vom 25. März 2019 (M 3 K 19.6439) einbezogen.

5. Mit Bescheid der Hochschule vom 4. März 2020 wurde festgestellt, dass die Antragstellerin zum 13. Februar 2020 die Bachelorprüfung wegen Nichtantritts der zweiten Wiederholungsprüfung in den Modulen „Professionelle Textproduktion“ und „Wissenschaftskommunikation und Public Relations“ endgültig nicht bestanden habe. Mit Bescheid der Hochschule vom gleichen Tag wurde die Antragstellerin mit Ablauf des Wintersemesters 2019/2020 aus der Hochschule entlassen. Mit Schriftsatz vom 5. März 2020 wurden die Bescheide in die Klage vom 25. März 2019 (M 3 K 19.1443) einbezogen.

Mit E-Mail vom 18. März 2020 teilte der Vorsitzende der Prüfungskommission der Antragstellerin mit, ihr Antrag auf Vorrücken in das fünfte Semester werde abgelehnt.

Mit Bescheid der Hochschule vom 7. April 2020 wurden die Bescheide vom 4. März 2020 aufgehoben. Der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 20. März 2020 eine Nachfrist zur Ablegung der zweiten Wiederholungsprüfungen in den Modulen „Professionelle Textproduktion“ und „Wissenschaftskommunikation und Public Relations“ bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 gewährt.

Am 23. Oktober und 5. November 2020 meldete sich die Antragstellerin unter anderem für die Prüfungen in den (Teil-) Modulen „Mechanik und Konstruktion - 1. Teilprüfung“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Professionelle Textproduktion“ und „Wissenschaftskommunikation und Public Relations“ an.

Mit Schreiben vom 18. November 2020 teilte die Hochschule der Antragstellerin mit, dass sie Prüfungen, die sie endgültig nicht bestanden habe (Modul/Teilmodul „Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Mechanik und Konstruktion - 1. Teilprüfung“, „Sprachwissenschaft - schriftliche Prüfung“, „Professionelle Textproduktion“, „Wissenschaftskommunikation und Public Relations“), erst dann wiederholen dürfe, wenn sie mit allen Klagen vor dem Verwaltungsgericht München obsiegt habe. Da sie gemäß § 9 Abs. 3 der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung nicht berechtigt sei, in das fünfte und weitere Studiensemester vorzurücken, dürfe sie keine Prüfungen aus dem sechsten und siebten Studiensemester ablegen.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragt die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten,

die Antragsgegnerin zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin in den Fächern der Hauptprüfung des Bachelorstudiengangs technische Redaktion und Kommunikation - Bachelorprüfung/Studiengruppe 4 „Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Mechanik und Konstruktion“ 1. Teilprüfung, „Professionelle Textproduktion“ und „Wissenschaftskommunikation und Public Relations“ im Sommersemester 2021 zur Ablegung von Prüfungen zuzulassen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Antragstellerin habe der Notenblattinformation vom 25. Februar 2021 entnommen, dass sie in den Fächern der Hauptprüfung „Naturwissenschaftliche Grundlagen“ und „Mechanik und Konstruktion“, 1. Teilprüfung, nicht mehr zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen zugelassen worden sei und für die Fächer „Professionelle Textproduktion“ und „Wissenschaftskommunikation und Public Relations“ eine Frist zum Sommersemester 2021 erhalten habe. Trotz der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts im Verfahren M 3 K 17.2559 und weiterer anhängiger Verfahren werde die Antragstellerin weder zu Prüfungen zugelassen noch dürfe sie weiter vorrücken. Mit E-Mail vom 18. März 2020 sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass ihr Antrag auf Vorrücken in das fünfte Semester abgelehnt worden sei. Mit E-Mail vom 19. und 20. Oktober 2020 sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass sie sich nicht erneut für die Prüfung für das Modul „Professionelle Textproduktion“ anmelden könne bzw. sich hierzu mit dem Prüfungsamt in Verbindung setzen müsse. Weiter sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass sie zwar an Lehrveranstaltungen und Projekten, nicht aber an Prüfungen im Wintersemester 2020/21 teilnehmen dürfe. Nach dem Urteil des Gerichts vom 26. November 2020 (M 3 K 17.2559) stehe fest, dass alles von der Neubewertung der schriftlichen Prüfung im Modul Sprachwissenschaft abhänge. Darüber hinaus sei gemäß der aktuell gültigen allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule M. in der Fassung vom 5. Februar 2021 möglich, dass Studierende im Sommersemester 2021 Prüfungsleistungen erbringen dürften, aber nicht könnten. Dies führe dazu, dass die Antragstellerin zu Unrecht im Verhältnis zu anderen beurteilt werde, weil sie aktuell von Prüfungen ausgeschlossen worden sei. Die Antragstellerin habe daher einen Anspruch auf Zulassung zu den im Antrag genannten Prüfungen. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass nicht damit zu rechnen sei, dass über die Klagen der Antragstellerin noch im Sommersemester 2021 entschieden werde.

Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, unter Berücksichtigung der Urteilsbegründung im Verfahren M 3 K 17.2559 erkläre sich die Hochschule damit einverstanden, die Antragstellerin zu den Prüfungen in den Modulen „Professionelle Textproduktion“ sowie „Wissenschaftskommunikation und Public Relations“ zuzulassen. Eine Zulassung zur dritten Wiederholung der Prüfung in den (Teil-)Modulen „Mechanik und Konstruktion - 1. Teilprüfung“ und „Naturwissenschaftliche Grundlagen“ sei dagegen ausgeschlossen. Eine Wiederholung dieser Prüfungen sei zweimal möglich. Sofern das Gericht nicht den erhobenen Bewertungsrügen folge, habe die Antragstellerin ihre durch das Prüfungsrecht gebotenen Chancen ausgeschöpft. § 12 Abs. 1 Satz 6 APO sehe lediglich „eine“ dritte Wiederholungsmöglichkeit vor; die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 7 APO lägen bei der Antragstellerin zudem nicht vor. Ein Vorrücken der Antragstellerin in ein höheres Semester sei gemäß § 9 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung nicht möglich, da der Eintritt in das fünfte Studiensemester vom Bestehen aller im ersten und zweiten Studiensemester geforderten Prüfungen abhänge. § 20b Abs. 2 APO ermögliche Studierenden, sofern sie die Voraussetzungen zum Eintritt in das nächsthöhere Studiensemester nicht erfüllen, trotzdem Prüfungsleistungen aus diesem Semester zu erbringen. Die Antragstellerin habe daher seit dem Sommersemester 2020 die Möglichkeit gehabt, die geforderte praktische Ausbildung zu absolvieren.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2021 führen die Bevollmächtigten der Antragstellerin hierzu im Wesentlichen aus, die Antragstellerin sei mit Schreiben der Hochschule vom 28. April 2021 für das Sommersemester 2021 in den Modulen „Professionelle Textproduktion“ und „Wissenschaftskommunikation und Public Relations“ zur Prüfung zugelassen worden. Aufgrund dieses Schreibens kurz vor Schluss der Prüfungsanmeldung entstünden der Antragstellerin nur Nachteile. Im Modul „Professionelle Textproduktion“ sei eine Projektarbeit in Projektgruppen zu erbringen; dies laufe bereits seit 15. März 2021. Mit der nachträglichen Zulassung zu der Prüfung habe die Antragstellerin die Projektarbeit automatisch im Drittversuch nicht bestanden. Der Antragstellerin sei mit E-Mail vom 3. Mai 2021 durch Prof. L. mitgeteilt worden, dass sie an dem Projekt als eigene Gruppe teilnehmen könne, allerdings sei der erste Teil, die PT-Analyse, gemäß Projektankündigung vom Semesterbeginn, bereits fällig gewesen, so dass sie auf diesen Teil 0 Punkte erhalten werde. Die Antragstellerin hätte sich somit bereits vor Kenntnis des Schreibens vom 28. April 2021 an die Arbeit im Rahmen des Projekts machen müssen. Weiter habe sich die Antragstellerin für die Teilmodule „Mechanik und Konstruktion“ sowie „Naturwissenschaftliche Grundlagen“ und „Professionelle Textproduktion“ gar nicht angemeldet. Sie habe sich nur für „Wissenschaftskommunikation und Public Relations“ angemeldet. Von der Neubewertung ihrer Prüfungsarbeit in „Sprachwissenschaft - schriftliche Prüfung“ habe die Antragstellerin erst aus dem Schreiben vom 28. April 2021 erfahren. Die Antragstellerin werde durch die Auffassung der Hochschule, sie könne auch in den Modulen, zu denen noch Verwaltungsstreitsachen offen seien, keine bzw. nur eine einzige Wiederholungsprüfung ablegen, benachteiligt. Sie habe sich mit einer Vielzahl von Bewerbungen um Praktikumsstellen bemüht, aber pandemiebedingt nur Absagen erhalten.

Auf Anfrage des Gerichts teilt die Hochschule per E-Mail vom 12. Juli 2021 mit, im Modul „Professionelle Textproduktion“ werde eine Modularbeit als Prüfungsleistung gefordert, die sich aus drei Arbeitsteilen zusammensetze. Den ersten Teil könne die Antragstellerin aufgrund ihrer verspäteten Zulassung zum 28. April 2021 nicht erbringen. Die anderen Teile würden davon aber nicht beeinträchtigt. Um ihr die Ablegung des Moduls im Sommersemester 2021 zu ermöglichen, habe Prof. L. mitgeteilt, dass die Antragstellerin für diesen ersten Teil null Punkte erhalten werde. Dieser Arbeitsteil werde in der Bewertung bei ihr auch nicht gezählt, sondern es gingen nur die beiden noch möglichen statt aller drei Arbeitsteile in die Bewertung ein.

Innerhalb der vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist bis 19. Juli 2021 lässt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2021 hierzu mitteilen, sie habe erst am 28. April 2021 von ihrer nachträglichen Zulassung erfahren. Da Semesterbeginn der 15. März 2021 sei, habe sie den ersten Arbeitsteil nicht erbringen können. Den zweiten Arbeitsteil „konzeptionelle Ausarbeitung“ und den dritten Arbeitsteil „Bedingungsanleitung“ (gemeint wohl: Bedienungsanleitung) habe die Antragstellerin erbracht. Am 30. Juli 2021 sei Notenbekanntgabe, danach werde dem Gericht gegenüber weiter vorgetragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte in den Verfahren M 3 K 19.1443 und M 3 K 19.6439 sowie die hierzu vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unzulässig, soweit die vorläufige Zulassung zum Modul „Wissenschaftskommunikation und Public Relations“ und zum Modul „Professionelle Textproduktion“ beantragt wird, im Übrigen unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 - 10 C 9/12 - juris Rn. 22).

1. Der Antrag auf vorläufige Zulassung zur Prüfung im Modul „Wissenschaftskommunikation und Public Relations“ ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden, da für eine vorläufige Zulassung kein Raum mehr ist, nachdem die Hochschule mit Schreiben vom 28. April 2021 die Antragstellerin im Sommersemester 2021 zur Ablegung dieser Prüfung zugelassen hat.

Der Antrag auf vorläufige Zulassung zur Prüfung im Modul „Professionelle Textproduktion“ im Sommersemester 2021 ist ebenfalls unzulässig geworden. Für dieses Modul hat die Hochschule mit Schreiben vom 28. April 2021 die Antragstellerin nachträglich zum Sommersemester 2021 zur Prüfung zugelassen. Die Aussage von Prof. L. in dessen E-Mail vom 3. Mai 2021 an die Antragstellerin erläuterte die Hochschule mit E-Mail vom 12. Juli 2021 dahingehend, dass aufgrund des Zeitablaufs nur noch die Ablegung von zwei Teilen der Prüfung möglich sei, und bei der Antragstellerin daher lediglich diese beiden Teile gewertet würden. Danach ist davon auszugehen, dass wegen der verspäteten Zulassung der Antragstellerin ein Prüfungsantritt zum Sommersemester 2021 nur noch unter den geschilderten geänderten Prüfungsbedingungen möglich ist und die Ablegung der Prüfung unter regulären Bedingungen erst wieder im Wintersemester 2021/22 erfolgen kann. Nachdem die Antragstellerin unter den abgeänderten Prüfungsbedingungen zur Prüfung angetreten ist, besteht für einen auf vorläufige Prüfungszulassung im Sommersemester 2021 gerichteten Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Soweit die Antragstellerin weiteren Vortrag nach dem Zeitpunkt der Notenbekanntgabe am 30. Juli 2021 ankündigt, hat die Frage des Bestehens der Prüfung keinen Einfluss auf den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach erfolgten Antritt zur Prüfung in Kenntnis abweichender Prüfungsbedingungen und ohne Äußerung eines entsprechenden Vorbehalts.

2. Der Antrag hat im Übrigen in der Sache keinen Erfolg.

a) Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2) ist wegen fehlender Passivlegitimation (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) unbegründet, da die Zulassung zu Hochschulprüfungen Körperschaftsangelegenheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1, 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2021 (GVBl. S. 182), ist.

b) Der Antrag auf vorläufige Zulassung zur Prüfung im Modul „Naturwissenschaftliche Grundlagen“ und zu „Mechanik und Konstruktion“ 1. Teilprüfung, ist unbegründet, da der Antragstellerin voraussichtlich kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für diese beiden Module zusteht.

Bei den im Antrag bezeichneten Modulprüfungen handelt es sich jeweils um Wiederholungsprüfungen.

Zur Zulässigkeit von Wiederholungen sieht § 10 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl. S. 686, BayRS 2210-4-1-4-1-WK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2021 (GVBl. S. 305), vor, dass eine erfolglos abgelegte Modul- oder Modulteilprüfung einmal wiederholt werden kann. Weitere Wiederholungsprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung möglich (§ 10 Abs. 1 Satz 2 RaPO).

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) der Hochschule für angewandte Wissenschaften M. vom 29. Januar 2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2021, können in Bachelor- und Masterstudiengängen höchstens fünf Prüfungen zweimal wiederholt werden. Hierbei zählt, unabhängig von der Prüfungsform, jede in der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung ausgewiesene Prüfungsleistung als eine Prüfung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 APO). Nach § 12 Abs. 1 Satz 6 APO kann eine Prüfung ein drittes Mal wiederholt werden, soweit nicht die Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Bachelorstudiengangs eine dritte Wiederholungsprüfung ausschließt. Eine dritte Wiederholungsprüfung ist allerdings nur dann zulässig, wenn bereits alle Module des Studiengangs mit Ausnahme der Bachelorarbeit und höchstens dreier weiterer Module bestanden sind (§ 12 Abs. 1 Satz 7 APO). Die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Technische Redaktion und Kommunikation (Technical Writing/Technical Communication) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften M. vom 3. August 2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Februar 2015 (im Folgenden: SPO) trifft keine weiteren Regelungen zur Zulässigkeit von Wiederholungsprüfungen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten bestehen nicht. Es ist nicht ohne Aussagewert, nach wie vielen vergeblichen Versuchen erstmals das erforderliche Mindestwissen nachgewiesen werden kann. Allerdings kann der Einfluss individueller Unwägbarkeiten und der Schwankungen des Schwierigkeitsgrads einer Prüfung bei der Frage der Wiederholbarkeit nicht völlig außer Betracht bleiben (BVerfG, B.v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. - juris Rn. 95 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte schränkt § 12 Abs. 1 APO, der für alle Prüfungen eine Wiederholungsmöglichkeit, für fünf Prüfungen zwei Wiederholungsmöglichkeiten und unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 6, 7 APO eine vierte Wiederholungsmöglichkeit einräumt, den Berufszugang nicht unverhältnismäßig ein.

aa) Im Modul „Naturwissenschaftliche Grundlagen“ hat die Antragstellerin voraussichtlich keinen Anspruch auf Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch.

(1) Die Antragstellerin hat nach § 10 Abs. 1 Satz 2 RaPO i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 7 APO keinen Anspruch auf Zulassung zu einem vierten Prüfungsversuch, da die dort vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.

(2) Ein Anspruch auf Zulassung zu einem erneuten Prüfungsversuch ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Klagen gegen den Prüfungsbescheid vom 28. Februar 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2019 (die Bewertung der ersten Wiederholungsprüfung vom 25. Januar 2019 betreffend) sowie den Prüfungsbescheid vom 19. Februar 2020 (die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung vom 24. Januar 2020 betreffend).

Hinsichtlich der ersten Wiederholungsprüfung vom 25. Januar 2019 und der zweiten Wiederholungsprüfung vom 24. Januar 2020 hat die Antragstellerin weder gegenüber der Hochschule noch im Klageverfahren substantiierte Rügen vorgetragen. Da Fehler bei der Leistungsermittlung weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, ist ein Anordnungsanspruch auf Wiederholung des Zweit- oder Drittversuchs nicht glaubhaft gemacht.

Offensichtliche Bewertungsfehler liegen bei beiden Prüfungsversuchen nicht vor. Die Erhebung von Bewertungsrügen ist zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich; auch im Erfolgsfall könnte die Antragstellerin damit jedoch nur eine Neubewertung, nicht aber einen erneuten Prüfungsversuch erreichen.

bb) Die Antragstellerin kann nicht die Zulassung zur Prüfung im Teilmodul „Mechanik und Konstruktion“ 1. Teilprüfung, verlangen.

(1) Ein Anspruch auf Zulassung zu einem vierten Prüfungsversuch besteht nicht, da die in § 10 Abs. 1 Satz 2 RaPO i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 7 APO geregelten Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

(2) Die Antragstellerin kann auch nicht im Hinblick auf ihre Klage gegen den Bescheid vom 16. August 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2020 (die zweite Wiederholungsprüfung „Mechanik und Konstruktion“ 1. Teilprüfung betreffend) die Zulassung zu einem erneuten Prüfungsversuch verlangen.

Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen und jedenfalls teilweise auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden fachlichen Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit auch grundsätzlich nicht mit Hilfe von Sachverständigen vom Gericht ersetzt werden. Eine uneingeschränkte Ersetzung der Prüferbewertung durch das Gericht würde zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen (vgl. BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34/51 ff.; BVerwG, U. v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - BVerwGE 91, 262/265; U. v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 92, 132/137).

Soweit die Bewertung nicht rein fachliche Fragen betrifft, unterliegt daher die Benotung einer erbrachten Leistung dem Bewertungsspielraum der Prüfer und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34/51 ff; BVerwG, U. v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262/265; BVerwG, U. v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - BVerwGE 92, 132/137). Zu den nur eingeschränkt überprüfbaren Fragen zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BVerwG, B.v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris Rn. 3 f.; B.v. 16.8.2011 - 6 B 18/11 - juris Rn. 16; B.v. 8.3.2012 - 6 B 36/11 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 7 ZB 13.2221 - juris Rn. 8). Bei diesen prüfungsspezifischen Wertungen ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden, mit ihrem Prüfungsauftrag nicht zu vereinbarenden Erwägungen leiten lassen und ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist (ständige Rechtsprechung im Anschluss an BVerwG. U. v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 92, 132/137; vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2009 - 7 ZB 09.160 - juris Rn. 9).

Die Rügen der Antragstellerin bleiben voraussichtlich ohne Erfolg.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, im Sommersemester 2019 habe die Gesamtpunktzahl für die Prüfung 150 Punkte betragen, was 50% mehr sei als in den Semestern davor und damit gegen die Chancengleichheit verstoße, führt diese Rüge voraussichtlich nicht zum Erfolg. Nach der Anlage zur SPO, Nr. 2, lfd. Nr. 201.T, sind für das Modul „Mechanik und Konstruktion“ zwei schriftliche Prüfungen von jeweils 60 bis 120 Minuten vorgesehen; die erste Teilprüfung geht mit einer Gewichtung von 0,6 in die Gesamtnote ein. Weitere Vorgaben zu Umfang und Inhalt der Prüfung enthält die SPO nicht. Die Festlegung einer Maximalpunktzahl von 150 Punkten ist danach nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Chancengleichheit ist durch den alleinigen Verweis auf eine höhere Maximalpunktzahl gegenüber früheren Prüfungsterminen nicht substantiiert dargetan; ob ein Prüfer bei hoher Maximalpunktzahl einzelne Antwortbestandteile eigens bepunktet oder - bei einer geringeren Maximalpunktzahl - für Einzelfragen erwartete Antwortbestandteile zusammengefasst bepunktet, hat für sich genommen keine Auswirkung auf Bestehensgrenze und Benotung. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen letztlich eine zu hohe Schwierigkeit bzw. einen zu großen Prüfungsumfang geltend machen möchte, ist ihr Vortrag unsubstantiiert.

Der Vortrag der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 13. September 2019, Prof. G. habe den Bewertungsspielraum überschritten, das Fairnessgebot verletzt und sie diskriminiert, als er, auf einen Korrekturfehler angesprochen, gemeint habe, sie habe die Antwort nur geraten und er habe ihre Arbeit großzügig bewertet, ist unsubstantiiert. Die Würdigung, ob sich aus den zitierten Äußerungen von Prof. G. schließen lässt, dass er sich von vornherein auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hat oder er sich bei Rüge eines Korrekturfehlers einer besseren Erkenntnis verschließt, ist nicht ohne Kenntnis der näheren Umstände, insbesondere der jeweiligen Prüfungsaufgabe, der Antwort der Antragstellerin und Korrektur von Prof. G. möglich. Vorliegend ist bereits nicht dargetan, um welchen Teil der Prüfungsarbeit es überhaupt geht. Die Frage, unter welchem Aspekt der mit diesem Vortrag gerügte Prüfungsmangel überhaupt geeignet wäre, zu einer Prüfungswiederholung zu führen, kann daher dahinstehen.

Was die Bewertungsrügen im Schreiben vom 20. November 2019 betrifft, hat der Prüfer Prof. G. hierzu mit Stellungnahme vom 25. November 2019 die Bewertung auf 46,5 Punkte angehoben und seine Bewertung im Übrigen nachvollziehbar erläutert. Im Übrigen aber könnten Bewertungsrügen auch im Erfolgsfall nur zu einer Neubewertung, nicht jedoch zu einer Prüfungswiederholung führen.

2. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.1, 1.5 Satz 1, Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs.

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