I.
Mit ihrem am … Oktober 2025 gestellten Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen von der Antragsgegnerin betriebene Vollstreckungsmaßnahmen.
Die Antragsgegnerin kündigte gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom … Mai 2025 die Vollstreckung einer Forderung der Bundesagentur für Arbeit an.
Die Antragstellerin stellte mit Schreiben vom … August 2025, beim … Verwaltungsgericht … eingegangen am selben Tag, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung … … * …*) und beantragte, die Grundlage der Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin aufzuheben, zu annullieren, einzustellen und die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom … Mai 2025 selbst aufzuheben, zu annullieren, einzustellen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass sie bereits im Jahr 2023 eine Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin erhalten habe, woraufhin sie mitgeteilt habe, dass nichts mehr offen sei. Jetzt werde seitens der Antragsgegnerin das Ganze erneut angestrengt und sie habe erneut eine Vollstreckungsankündigung erhalten.
Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzulehnen. Es liege bereits kein Anordnungsanspruch und -grund vor.
Im Schreiben vom … August 2025 teilte die Antragstellerin unter anderem mit, dass sie den Antrag vorerst zurückziehe. Daraufhin wurde das Verfahren mit Beschluss vom … September 2025 eingestellt.
Durch Schreiben vom … Oktober 2025 kündigte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin erneut die Vollstreckung der Forderung der Bundesagentur für Arbeit an.
Mit Schreiben vom … Oktober 2025, beim … Verwaltungsgericht … eingegangen am selben Tag, stellte die Antragstellerin erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und beantragte,
die neuerliche Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom … Oktober 2025, erhalten am … Oktober 2025, aufzuheben, zu annullieren, einzustellen.
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die erneute Vollstreckungsankündigung zur selben Forderung bei ihr eingegangen sei und sie deshalb erneut handeln müsse. Zudem habe sie Klage beim Sozialgericht eingereicht. Bevor die Angelegenheit nicht endgültig mit der Antragsgegnerin geklärt sei, könne sie nicht fortwährend den Existenzbedrohungen durch die Antragsgegnerin ausgesetzt sein.
Mit gerichtlichem Schreiben vom … Oktober 2025 wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu einer Verweisung an das zuständige Sozialgericht Stellung zu nehmen.
Die Antragsgegnerin nahm mit Schriftsatz vom … November 2025 Stellung und führte unter anderem aus, dass die streitbefangenen Forderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens * … * … gewesen seien und dass einer Verweisung an das zuständige Sozialgericht nichts entgegenstehe. Die Antragstellerin äußerte sich nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren * … * … Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist nicht als unzulässig abzuweisen. Es ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
1. Der Antrag ist nicht deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin bereits unter dem Aktenzeichen * … * … den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hatte und sie weiterhin angibt, auch beim Sozialgericht Klage erhoben zu haben.
1.1 Nach § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit – im verwaltungsgerichtlichen Prozess ab Stellung des Eilantrags, § 90 Satz 1 VwGO (zur Geltung dieser Vorschrift für Klageverfahren auch bei gerichtlichen Eilverfahren siehe u.a. VG München, B.v. 18.10.2013 – M 2 S 13.31017 – juris Rn. 2 m.w.N.) – die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Anstelle ihrer Verweisung ist eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn ihr der Einwand einer anderweitigen Rechtshängigkeit entgegensteht (vgl. BSG, B.v. 24. Juli 2024 – B 7 AS 91/24 AR – juris Rn. 4; BGH, B.v. 3.7.1997 – IX ZB 116/96 – juris Rn. 6; OVG Greifswald, B.v. 22.07.2025 – 1 M 171/25 OVG – juris Rn. 33; VGH Mannheim, U.v. 28.9.1994 – 8 S 1763/94 – juris Rn. 17; VG Trier, B.v. 26.11.2021 – 6 L 3163/21.TR – juris Rn. 6; Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., Anh § 41 Rn. 9). Das Verbot der Verweisung bei anderweitiger Rechtshängigkeit der Sache folgt insoweit unmittelbar aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG (OVG Greifswald, B.v. 22.07.2025 – 1 M 171/25 OVG – juris Rn. 33).
Streitgegenstand ist im Verwaltungsprozess der prozessuale Anspruch, der einerseits durch den Klageantrag, d.h. durch die erstrebte Rechtsfolge (Klageanspruch) und andererseits durch den konkreten Sachverhalt, auf dem der Streit beruht (Klagegrund) gebildet wird (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff, vgl. BVerwG, U.v. 10.5.1994 – 9 C 501.93 – BVerwGE 96, 24; Wolff in BeckOK VwGO, 56. Edition, § 90 Rn. 11). Eine wirksame Klage-/ Antragsrücknahme beseitigt die Rechtshängigkeit ex tunc (§ 173 i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 Zivilprozessordnung – ZPO). Die Rücknahme ist kein Klageverzicht. Der Kläger/Antragsteller kann die Sache erneut – auch vor einem anderen Gericht – anhängig machen (vgl. dazu a. Wöckel in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 92 Rn. 22).
1.2 Unabhängig davon, dass im vorherigen Verfahren (* … * …*) zumindest teilweise ein anderer Streitgegenstand vorgelegen haben dürfte (dort war die Vollstreckungsankündigung vom … Mai 2025 und nicht wie hier vom … Oktober 2025 streitgegenständlich), weshalb zumindest diesbezüglich schon nicht dieselbe Sache i.S.d. § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG vorgelegen hat, wurde der damalige Antrag jedenfalls am … August 2025 zurückgenommen, was eine erneute Stellung desselben Eilantrags möglich macht. Dem Vortrag der Antragstellerin, sie habe (auch) beim Sozialgericht Klage erhoben, lässt sich kein identischer Streitgegenstand, mithin keine entgegenstehende Rechtshängigkeit entnehmen, da das Rechtsschutzziel in Form des gestellten Antrags sich beim Eilantrag von der Klage unterscheidet.
2. Es ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlichrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Dies gilt auch für einen Rechtstreit über die Zwangsvollstreckung, die sich gemäß § 66 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes richtet. Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet, wenn die rechtsschutzsuchende Person sich nicht gegen die Art und Weise der Vollstreckung wendet, sondern – indem sie Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte selbst bzw. eine Vollstreckung hieraus erhebt – eine Unterlassung bzw. Einstellung der Vollstreckung begehrt (vgl. Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand: 03.06.2025, § 51 SGG, Rn. 390; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 51 Rn. 39). Dies gilt auch, wenn Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit der Forderung erhoben werden (vgl. Gräber/Herbert, 9. Aufl. 2019, FGO, § 33 Rn. 31; Klein/Rätke, 18. Aufl. 2024, AO, § 347 Rn. 6).
So liegt der Fall hier. Die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung betrifft Arbeitslosengeld II und entsprechende Nebenleistungen, also die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Antragstellerin wendet sich weiterhin nicht gegen die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung, sondern begehrt die Unterlassung der Zwangsvollstreckung durch die Geltendmachung von Einwendungen gegen die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Forderung, sodass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.
Das Verfahren war deshalb nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Sozialgericht zu verweisen.
Örtlich zuständig ist gemäß § 57 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern (AGSGG) das Sozialgericht M* …, da die Antragstellerin in dessen Gerichtsbezirk ihren Wohnsitz hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht M* … vorbehalten (§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).