Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 1383/75

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 30. Januar 1975 und 27. März 1975 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbil- dungsförderung Nordrhein-Westfalen in Aachen vom 15. Oktober 1975 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab 1. Oktober 1974 Ausbildungsförderung als Zuschuß zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.


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