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BAföG § 17 Förderungsarten

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 in den Fällen des § 15 Absatz 5.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b. Satz 1 Nummer 2 gilt auch nicht für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 oder 4 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

Referenzen

Zitiert von

Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 1251/23
29. Januar 2026
26 K 1251/23 29. Januar 2026
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 675/23
28. Januar 2026
26 K 675/23 28. Januar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 6493/21
1. Dezember 2025
26 K 6493/21 1. Dezember 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 5 C 8.23
27. März 2025
5 C 8.23 27. März 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 A 178/23
10. Januar 2025
1 A 178/23 10. Januar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 2231/20
9. Oktober 2024
26 K 2231/20 9. Oktober 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 4882/20
9. Oktober 2024
26 K 4882/20 9. Oktober 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 6360/20
9. Oktober 2024
26 K 6360/20 9. Oktober 2024
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 9/21
23. September 2024
1 BvL 9/21 23. September 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 381/22
24. Juli 2024
12 A 381/22 24. Juli 2024