Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 1 L 438/06
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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Der Antrag des Antragstellers,
2den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die anlässlich der Fußball- Weltmeisterschaft angeordnete, seit dem 05.06.2006 durchgehend betriebene und bis voraussichtlich zum 09.07.2006 andauernde polizeiliche Observation des Antragstellers umgehend einzustellen,
3und der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Observation des Antragstellers ohne öffentliche Aufsehenserregung unauffällig und für unbeteiligte Dritte nicht erkennbar durchzuführen"
5haben keinen Erfolg.
6Die von dem Antragsteller begehrte Regelung ist im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht notwendig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Das folgt daraus, dass der Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens bei der im vorliegenden Anordnungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung wegen der Komplexität der dabei zu beantwortenden Tatsachenfragen offen ist und im Rahmen einer Beurteilung und Abwägung der je nach Ausgang dieses Verfahrens eintretenden Folgen das öffentliche Interesse an der Durchführung der angegriffenen Maßnahme das Interesse des Antragstellers an der begehrten Regelung überwiegt.
7Der Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens ist offen, da sich die Ermittlungsergebnisse des Antragsgegners, die ihn zu der Einschätzung bewogen haben, der Antragsteller sei Unterstützer der islamistischen Terrororganisation B. U. , in Anbetracht der Komplexität des in Rede stehenden Geflechts von Personen und der den einzelnen Personen zur Last gelegten Unterstützungshandlungen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung entziehen. Im Widerstreit der Darlegungen des Antragsgegners zum Werdegang des Antragstellers in den letzten Jahren und dessen Schilderung zu seinem Tun und Lassen in der Bundesrepublik Deutschland ist die auf § 16 PolG NRW gestützte Maßnahme des Antragsgegners jedenfalls weder als offensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig zu qualifizieren. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil der gegen den Antragsteller gerichtete Anfangsverdacht einer Beteiligung an vergangenen terroristischen Umtrieben bisher nicht entkräftet ist. Die demnach vorzunehmende Beurteilung und Abwägung der Folgen für die im Widerstreit stehenden Interessen ergibt, dass die erstrebte einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht nötig ist.
8Würde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Observation des Antragstellers einzustellen und träfe die Einschätzung des Antragsgegners hinsichtlich der Zugehörigkeit des Antragstellers zu der Terrororganisation B. U. zu, bestünde die Gefahr, dass mit Hilfe des Antragstellers - auch wenn dieser nur eine Randbedeutung zukäme - ein Terroranschlag auf die Veranstaltungen der Fußballweltmeisterschaft oder im Zusammenhang mit dieser verübt würde.
9Erwiese sich hingegen die Observation als rechtswidrig, hätte der Antragsteller ungerechtfertigt einen Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mit einer wegen der Kenntnis vom Eingriff daran hängenden persönlichen Belastung und Nachteile im wirtschaftlichen Erfolg seines Gewerbebetriebes erlitten. Dass diese angesichts der zeitlichen Befristung der Observation bis zum Ende der Fußballweltmeisterschaft nur in einem kurzen Zeitraum möglicherweise eintretenden Folgen deutlich geringer wiegen als die bei der umgekehrten Konstellation zu befürchtenden Folgen, bedarf keiner weiteren Begründung.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
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