Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 1 L 637/06
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, aus dem Text des von ihr unmittelbar gegenüber der G. Mühle aufgestellten Schildes die Überschrift Wasserkraftnutzung ... ... Müllers Freud - der Fische Leid!" und den Textabschnitt zu entfernen, der mit den Worten beginnt Eine Form der regenerativen Energiegewinnung," und mit den Worten endet nicht mehr durchgängig.".
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
2Soweit er darauf gerichtet ist, das am 18. August 2006 unmittelbar gegenüber der G. Mühle aufgestellte Schild zu entfernen und zu vernichten, ist er teilweise zulässig und begründet.
3Der Antragsteller kann gegenüber der Antragsgegnerin verlangen, dass sie vorläufig aus dem Text des Schildes folgende Textpassagen entfernt - d. h. überdeckt oder sonstwie unkenntlich macht:
4Die Überschrift
5Wasserkraftnutzung ... ... Müllers Freud - der Fische Leid!"
6und im Zusammenhang damit die Textpassage
7Eine Form der regenerativen Energiegewinnung, die aber den Lebensraum T. erheblich belastet. So können beispielsweise Fische und im Wasser lebende Kleintiere auf der für die notwendigen Wanderung im Fluss die G. Mühle nicht mehr passieren. Der Fluss ist durch das Bauwerk nicht mehr durchgängig."
8Das darauf gerichtete Begehren ist als ein Weniger" im Antrag auf Anordnung zur Entfernung des Schildes enthalten, da es dem Antragsteller ausschließlich um den Inhalt der textlichen und bildlichen Darstellung auf dem Schild geht.
9Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch folgt summarischer Prüfung zufolge aus dem durch Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da die Antragsgegnerin durch die wiedergegebenen Textpassagen die ihr bei der Öffentlichkeitsarbeit auch durch dieses Recht des Antragstellers gezogenen Grenzen in nicht gerechtfertigter Weise überschreitet.
10In dieses Recht kann nicht nur durch hoheitliche Maßnahmen mit unmittelbarer und rechtsverbindlicher Wirkung eingegriffen werden, sondern darüber hinaus durch ein zu einer bloß tatsächlichen und mittelbaren Betroffenheit führendes schlicht-hoheitliches Handeln. Die Öffentlichkeitsarbeit einer Gemeinde, als die sich die Aussagen und Bilder auf dem Schild gegenüber der G. Mühle darstellen, sind ein solches schlicht-hoheitliches Handeln. Die Verwaltung ist zur Öffentlichkeitsarbeit auf ihren Tätigkeitsfeldern befugt und hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum. Die zu beachtenden Grenzen ergeben sich aus den Rechten anderer und der Neutralitätspflicht des Staates.
11Diese Grenzen erhalten ihre besondere Ausprägung im konkreten Fall dadurch, dass auf Antrag der Antragsgegnerin derzeit vom Landrat des Kreises Coesfeld ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird, dessen Gegenstand der vom Antragsteller mit Einwendungen angegriffene Plan der Antragsgegnerin zur Herstellung eines sogenannten Umgehungsgerinnes (Umflut) im Bereich der G. Mühle ist. Innerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens macht der Antragsteller als Eigentümer des Mühlengrundstücks eigenem Bekunden nach geltend, dass ein nennenswertes Fischvorkommen in dem Abschnitt der T. , in dem die G. Mühle errichtet ist, erst nach Renaturierung dieses Abschnitts heranwachsen werde, und er den Fischaufstieg durch eine Umgestaltungsmaßnahme unmittelbar an der Mühle ermöglichen werde.
12Angesichts dieses laufenden Planfeststellungsverfahrens erscheinen die Überschrift des Schildes unmittelbar vor der Mühle und im Zusammenhang mit der Überschrift der weitere zitierte Textabschnitt als eine den Rechtskreis des Antragstellers tangierende unzulässige Öffentlichkeitsarbeit zugunsten des Plans, dessen Feststellung die Antragsgegnerin erstrebt. Die Überschrift ist ein herabsetzendes Werturteil, mit dem nach objektivem Verständnis suggeriert wird, der Eigentümer der G. Mühle nehme aus wirtschaftlichem Eigeninteresse massenhaftes Leid von Tieren, d.h. hier von Fischen, in Kauf. Die suggestive Wirkung ist geeignet, über die mutmaßlichen Reaktionen der Leser dieses Textes starken Druck auf den Antragsteller auszuüben, seine als Eigentümer gegen den Plan der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwendungen fallen zu lassen. Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Überschrift steht die in ihrem Licht zu interpretierende weitere Textpassage, die oben wiedergegeben ist und überwiegend Tatsachenbehauptungen enthält. Ob und in welchem Umfang gegenwärtig die Fauna im Mühlenabschnitt beeinträchtigt wird, ist gerade umstritten und Gegenstand der Auseinandersetzung im Planfeststellungsverfahren. Bei dieser Sachlage gebietet es die in der Öffentlichkeitsarbeit zu wahrende Neutralitätspflicht, das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens abzuwarten.
13Der Antragsteller hat, soweit ein Anordnungsanspruch hiernach summarischer Prüfung zufolge besteht, auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die vorläufige Regelung erscheint, wie § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) es für die hier einschlägige Regelungsanordnung verlangt, nötig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Ohne Unkenntlichmachung der zitierten Textpassagen besteht die aktuelle und naheliegende Gefahr, dass der Antragsteller durch Besucher des Areals um die G. Mühle der Tierquälerei bezichtigt und damit einem Druck zur Änderung seiner Haltung im Planfeststellungsverfahren ausgesetzt wird.
14Über die Unkenntlichmachung dieser Textstellen hinaus kann der Antragsteller keine weitere Regelung hinsichtlich des Schildes gegenüber der G. Mühle verlangen. Bis auf diese Textstellen hält sich die Darstellung auf dem Schild nach überschlägiger Prüfung im gesetzlichen Gestaltungsrahmen für Öffentlichkeitsarbeit durch eine Behörde. Der Verwaltung ist es erlaubt, sachlich über eigene Vorhaben, etwa über einen Plan, dessen Planfeststellung erstrebt wird, zu informieren. Soweit der Antragsteller geltend macht, auf dem Schild enthaltene Angaben zur Geschichte der G. Mühle und zur ökonomischen Auswirkung der geplanten Umflut auf den Eigentümer der G. Mühle seien unzutreffend, werden Rechte des Antragstellers nicht oder nicht in einer Intensität tangiert, die ein sofortiges gerichtliches Einschreiten rechtfertigte.
15Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ferner unbegründet, soweit der Antragsteller eine Verpflichtung zur Entfernung der anderen aufgestellten Schilder und zur Einziehung und Vernichtung der von der Antragsgegnerin herausgegebenen Druckschriften verlangt, in denen die G. Mühle erwähnt wird. Hierfür besteht schon kein Anordnungsgrund. Der Antragsteller beanstandet im Kern lediglich, dass die Antragsgegnerin entgegen seinem Wissen und Wollen und ohne Abstimmung mit ihm auf die G. Mühle eingeht. Da er gegen den Inhalt dieser Schilder und Druckschriften keine inhaltlichen Beanstandungen von Gewicht vorbringt, sind keine Nachteile dargelegt, die ein sofortiges gerichtliches Einschreiten rechtfertigen könnten.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.
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