Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 292/08

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zu 3. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1., zu 2., zu 4., zu 5., zu 6., zu 7. und zu 8. jeweils zu einem Achtel, der Kläger zu 3. und der Beklagte zu jeweils einem Sechzehntel. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1., zu 2., zu 4., zu 5., zu 6., zu 7. und zu 8. tragen diese selbst, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. trägt dieser zur Hälfte, die andere Hälfte trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt dieser zu einem Sechzehntel, die Kläger zu 1., zu 2., zu 4., zu 5., zu 6., zu 7. und zu 8. jeweils zu einem Achtel und der Kläger zu 3. zu einem Sechzehntel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen