Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 10 L 139/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt
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Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 10 K 406/14 gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und gegen die Androhung von Zwangsgeld anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dessen Interesse daran, die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen und den Nichtvollzug der Zwangsmittelandrohung so lange nicht gegen sich gelten lassen zu müssen, wie noch nicht rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen entschieden ist, muss zurücktreten gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass der Antragsteller während dieser Zeit nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf und der Antragsgegner zur Durchsetzung dieser Maßnahmen Zwangsmittel androhen kann.
6Das gilt zunächst für den Entzug der Fahrerlaubnis.
7Es spricht bei Anwendung der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel alles dafür, dass das Hauptsacheverfahren, die Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis, zu Lasten des Antragstellers ausgehen wird. Denn bei auch nur summarischer Überprüfung wird hinreichend deutlich, dass der Antragsteller ein Drogenproblem hat, das seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat.
8Der Antragsgegner hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen der Ziff. 9.2 der Anlage 4 FeV, Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, erfüllt sind. Denn nach eigenem Bekunden „benötigt“ der Antragsteller die von ihm (seinerzeit) angebauten Betäubungsmittel für den Eigenbedarf, und zwar ca. 1 Gramm pro Tag. Dass er sie heute nicht mehr benötigen sollte, ist nicht erkennbar. Gründe dafür hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Der Antragsteller hätte dies beweisen (oder zumindest glaubhaft machen) müssen, das hat er nicht getan. Deshalb ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht erfolgt.
9Aus dem Vorstehenden folgt zugleich ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsmittelandrohung.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 80 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)