Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 3521/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER
3IM NAMEN DES VOLKES
4URTEIL
5 6In dem Verwaltungsrechtsstreit
7w e g e n Weitergewährung einer Berufsunfähigkeitsrente
8hat Richterin am Verwaltungsgericht Runte
9als Einzelrichterin der 3. Kammer
10auf Grund der mündlichen Verhandlung
11vom 27. August 2014
12für Recht erkannt:
13Die Klage wird abgewiesen.
14Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
15Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
16Tatbestand
17Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Weitergewährung einer ihr seit ca. 10 Jahren gewährten Berufsunfähigkeitsrente.
18Die im November 0000 geborene Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Nachdem bei ihr im Juni 2000 ein Desmoidtumor im Bereich der Lendenwirbelsäule entdeckt und entfernt wurde, musste Anfang 2002 ein Rezidiv des Tumors entfernt werden. Noch im Jahr 2002 zeigte sich erneut ein Rezidiv, das aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft und sich anschließender Stillzeit erst im Mai 2003 entfernt wurde. Daran schloss sich eine Radiotherapie der erweiterten Tumorregion und eine vierwöchige stationäre Rehabilitation an. Ende Mai 2003 gab die Klägerin ihre Tätigkeit als angestellte Assistenzärztin im Bereich der Anästhesie auf.
19Durch Bescheid vom 00.00.0000 gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren im Februar 2004 gestellten Antrag hin ab 1. März 2004 eine Rente wegen voraussichtlich auf Dauer bestehender Berufsunfähigkeit in Höhe von 3.326,13 Euro.
20Seit 2005 war die Klägerin auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Sachbearbeiterin in der Verwaltung der Universitätsmedizin H. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden tätig. Durch eine erfolgreiche Entfristungsklage besteht das Arbeitsverhältnis jedenfalls seit Ende 2011 unbefristet.
21Die Beklagte überprüfte erstmals im Jahr 2007, ob die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Rente (noch) vorliegen, zunächst durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Herrn Dr. U. , Orthopädische Klinik L. , und sodann durch Einholung eines weiteren orthopädischen Gutachtens bei Prof. Dr. C. und Prof. Dr. X. , Medizinische Hochschule I. . Beide Gutachten kommen zu dem Ergebnis einer fortbestehenden Berufsunfähigkeit. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin im September 2008 formlos mit, dass die Voraussetzungen zum Bezug der Berufsunfähigkeitsrente weiterhin vorliegen und die Rente bis auf weiteres gezahlt werde.
22Im Dezember 2012 erfolgte auf Veranlassung der Beklagten eine erneute orthopädische Begutachtung der Klägerin durch Fachärzte der Gutachtenstelle des Universitätsklinikums N. . Prof. Dr. H1. und Dr. E. kommen in ihrem Gutachten vom 21. Dezember 2012 sowie in den ergänzenden Stellungnahmen vom 11. April 2013 und vom 19. September 2013 zu dem Ergebnis, dass der Klägerin eine tägliche Arbeitszeit von 4 Stunden möglich sei und sie daher nicht (mehr) berufsunfähig sei. Sie könne eine ärztliche Tätigkeit als Gutachterin oder als medizinische Controllerin aufnehmen.
23Nach Anhörung der Klägerin hob die Beklagte durch Bescheid vom 00.00.0000 den Bescheid vom 00.00.0000 auf und beendete die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente wegen Fortfalls der Berufsunfähigkeit mit Wirkung zum 31. Dezember 2013. Zur Begründung führte die Beklagte aus, Berufsunfähigkeit bestehe nicht mehr, weil eine gesundheitliche Verbesserung und Stabilisierung eingetreten sei. Nach der gutachterlichen Bewertung könne die Klägerin eine ärztliche Tätigkeit als Gutachterin oder im Medizincontrolling bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden ausüben.
24Die Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Berufsunfähigkeit bestehe nach wie vor. Ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit als Gutachterin oder Controllerin sei ihr nicht möglich, da ihr Einsatz nicht planbar sei und sie regelmäßige Ruhepausen benötige. Patientenkontakt sei somit ausgeschlossen. Die derzeitige nichtärztliche Tätigkeit sei ihr nur aufgrund des Entgegenkommens des Arbeitgebers möglich, der ihr eine flexible Arbeitszeitgestaltung ermögliche. Sie könne regelmäßig nicht mehr als 2 Stunden am Stück arbeiten.
25Die Klägerin beantragt,
26den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie trägt vor, die Klägerin sei nicht berufsunfähig und verweist dazu auf das Gutachten von Prof. Dr. H1. und Dr. E1. vom 21. Dezember 2012 sowie die ergänzenden Stellungnahmen dazu. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin zwar eine nichtärztliche Tätigkeit ausüben könne, aber eine ärztliche Tätigkeit im gleichen Umfang nicht.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
33Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 10 Abs. 7 Nr. 1 c) i.V.m. § 10 Abs. 8 Nr. 1, § 10 Abs. 2 der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (im Folgenden: Satzung) in der Fassung vom 3. Juli 2010 (MBl. NW 2010, S. 699 ff.). Danach endet die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des Monats des Fortfalls der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 der Satzung. Die Feststellung über den Fortfall der Berufsunfähigkeit obliegt dem Verwaltungsausschuss.
34Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist in § 10 Abs. 2 der Satzung definiert. Danach ist ein Mitglied berufsunfähig, wenn seine Fähigkeit zur Ausübung jedweder ärztlicher Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Aus- oder Weiterbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann (Berufsfähigkeit), infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vollständig entfallen ist. Dabei ist nicht zu berücksichtigen, ob die Berufsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt umgesetzt werden kann.
35Zum Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente berechtigt nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzung nur die vollständige Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt erst dann vor, wenn dem Mitglied jedwede ärztliche Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Soweit das Mitglied noch in der Lage ist, berufsspezifische Aufgaben auszuüben, muss es sich darauf verweisen lassen. Auch die Möglichkeit des Verweises auf eine Teilzeitbeschäftigung schließt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente aus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Mitglied auf dem Arbeitsmarkt noch vermittelbar ist. Denn das sogenannte Arbeitsmarktrisiko wird von der Berufsunfähigkeitsrente der Beklagten nicht abgedeckt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung).
36Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 A 189/91 - und OVG NRW, Urteil vom 1. April 1992 - 5 A 2311/90 -.
37Unter Beachtung dieser Vorgaben ist die Klägerin jedenfalls seit Dezember 2012 (Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung) nicht mehr berufsunfähig im Sinne des § 10 Abs. 2 der Satzung, weil ihre Fähigkeit zur Ausübung jedweder ärztlicher Tätigkeit zur Einkommenserzielung infolge ihrer Erkrankung nicht mehr vollständig entfallen ist. Nach gründlicher Auswertung sämtlicher in den Akten enthaltener Gutachten und ärztlicher Stellungnahmen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es der Klägerin unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit möglich ist, eine ärztliche Tätigkeit in Form einer Teilzeitbeschäftigung auszuüben.
38Dies ergibt sich zunächst aus den Feststellungen des Herrn Prof. Dr. H1. und des Herrn Dr. E2. im Gutachten vom 21. Dezember 2012 sowie in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 11. April 2013 und vom 19. September 2013. Im fachorthopädischen Gutachten stellen diese fest, dass die Klägerin aufgrund der vorangegangenen Desmoid-Tumorerkrankung und den dadurch erforderlichen Tumor-Resektionen sowie der anschließenden Bestrahlung unter einem erheblichen Muskelverlust sowie einer deutlichen Atrophie der Muskulatur im Bereich des Rückens leide. Es bestehe eine Einschränkung im Bereich der Beweglichkeit des Rückens und vor allem in der Möglichkeit, diesen über einen längeren Zeitraum zu stabilisieren. Ferner habe sich eine postoperative Skoliose ausgebildet. Die von der Klägerin angegebenen Verspannungen und Muskelschmerzen, die zu einer eingeschränkten Belastbarkeit führten, seien glaubhaft. Dennoch sei es der Klägerin möglich, vier Stunden täglich ärztlich tätig zu sein. Die Klägerin könne mit ausgiebigen Arbeitsunterbrechungen eine Schreibtischtätigkeit verrichten. Die Klägerin könne zwar ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr vollschichtig ausüben, sie könne aber als Gutachterin oder im Medizincontrolling tätig sein.
39Die Ausführungen der Gutachter sind für das Gericht plausibel und gut nachvollziehbar. Die von Herrn Prof. Dr. H1. und Herrn Dr. E2. genannten Diagnosen (vgl. Seite 13 des Gutachtens: Zustand nach Resektion eines Desmoidtumors, ED 2000; Zustand nach zweimaligem Rezidiv und weiterer Resektion, zuletzt Mai 2003; Lumbale Skoliose) stimmen im Wesentlichen mit den Diagnosen der Vorgutachter Prof. Dr. C. und Prof. Dr. X. in deren Gutachten aus dem Jahre 2008 überein. Auch die aus der Erkrankung resultierenden Funktionseinschränkungen in Form einer Einschränkung der Beweglichkeit des Rückens und eine Minderbelastbarkeit der reduzierten Rückenmuskulatur stimmen mit dem Vorgutachten überein. Lediglich die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin schätzen Herr Prof. Dr. H1. und Herr Dr. E2. in Abweichung zum Vorgutachten anders ein. Sie stellen nunmehr ein berufliches Leistungsvermögen von 4 Stunden täglich für eine ärztliche Tätigkeit, etwa als Gutachterin oder im Medizincontrolling, fest. Im Vergleich zu den Vorgutachten sei eine Verbesserung eingetreten, weil jetzt eine 4-stündige Tätigkeit ausgeübt werden könne. Diese Beurteilung ist für das Gericht ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend begründet. Die Gutachter stellen dabei maßgeblich darauf ab, dass die Klägerin an ihrem derzeitigen Arbeitsplatz bei der Universitätsmedizin H. 4 Stunden am Tag (mit Unterbrechung durch Pausen und zwischenzeitliche Ruhephasen) nichtärztlich tätig ist. Auch die von den Gutachtern genannten Verweistätigkeiten als Gutachterin oder im Medizincontrolling sind für das Gericht plausibel. Bei beiden genannten Tätigkeiten handelt es sich um Schreibtischtätigkeiten, die sich insbesondere hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht wesentlich von der derzeit ausgeübten nichtärztlichen Tätigkeit unterscheiden. Insbesondere bei der Gutachtertätigkeit ist auch eine flexible Arbeitszeitgestaltung gewährleistet. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für eine ärztliche Gutachtertätigkeit nicht zwingend ein Patientenkontakt erforderlich, da vielfach Gutachten auch nach Aktenlage erstellt werden. Die Klägerin könnte somit als angestellte oder freiberufliche Aktengutachterin etwa bei Versicherungs- oder Versorgungsträgern tätig sein.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2007 – 4 E 997/06 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1992 -5 A 189/91 -, S. 10 d. UA; VG N. , Urteil vom 21. November 2012 -3 K 1445/11 -; juris, Rn. 19.
41Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Tätigkeit als medizinische Controllerin eine taugliche Verweistätigkeit, da es sich um eine Tätigkeit handelt, bei der die ärztliche Tätigkeit zumindest teilweise verwandt werden kann, und die damit (noch) als arzttypisch zu beurteilen ist. Im Übrigen arbeiten nach den Recherchen des Gerichts in diesem Bereich sehr oft Ärzte mit einer entsprechenden betriebswirtschaftlichen Weiterbildung.
42Die Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten von Herrn Prof. Dr. H1. und Herrn Dr. E2. greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Gutachten nicht widersprüchlich. Zwar ist im Gutachten vom 21. Dezember 2012 insofern etwas missverständlich formuliert, dass einerseits ausgeführt wird, die Klägerin sei seit Mai 2003 berufsunfähig im Sinne der Satzung, andererseits wird dargelegt, sie könne Verweistätigkeiten als Gutachterin oder Medizincontrollerin im Umfang von 4 Stunden täglich ausüben. Den Begriff der „Berufsunfähigkeit“ beziehen die Gutachter hier offensichtlich nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angestellte Anästhesistin. In den ergänzenden Stellungnahmen und insbesondere in der Stellungnahme vom 19. September 2013 haben Prof. Dr. H1. und Dr. E2. jedoch unzweifelhaft klargestellt, dass sie die Klägerin nicht mehr für berufsunfähig im Sinne der Satzung der Beklagten halten, weil sie 4 Stunden täglich ärztlich tätig sein könne. Die Gutachter stellen ebenfalls nachvollziehbar dar, dass es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin gekommen sei, da jetzt eine 4-stündige Tätigkeit ausgeübt werden könne. In der ergänzenden Stellungnahme vom 19. September 2013 stellen sie klar, dass sich die im Gutachten angesprochene Verschlechterung auf einen Vergleich zur dortigen Vorstellung im Jahr 2003 (vor der 2. Rezidiv-Operation) bezogen habe.
43Bestätigt wird die Richtigkeit der Feststellungen der Gutachter durch die Tatsache, dass die Klägerin seit Jahren eine nichtärztliche Tätigkeit in Teilzeit bei der Universitätsmedizin H. ausübt. Nach dem Arbeitsvertrag hat die Klägerin eine wöchentliche Arbeitszeit von 19,25 Stunden zu erbringen, was einer täglichen Arbeitszeit von fast 4 Stunden entspricht. Nach eigener Darstellung der Klägerin absolviert sie diese 4 Stunden nicht am Stück, sondern ihre Arbeit ist durch ausgiebige Pausen unterbrochen, die sie für Ruhephasen oder krankengymnastische Behandlungen nutzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist unerheblich, wann die Arbeitszeiten geleistet werden und dass die Arbeitsleistung nicht „am Stück“ erbracht wird. Entscheidend ist allein, dass die Klägerin in der Lage ist, in der Regel 4 Stunden täglich zu arbeiten. Einzelne Phasen von Arbeitsunfähigkeit (Tage, an den es der Klägerin aufgrund ihrer Rückenschmerzen nicht möglich ist, zu arbeiten) stehen der Annahme der Berufsfähigkeit nicht entgegen. Die Klägerin kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, ihr Einsatz sei nicht planbar. Denn bei den von den Gutachtern genannten Verweistätigkeiten kann die Klägerin ihre Arbeitszeit ebenso flexibel gestalten wie in der derzeit ausgeübten Tätigkeit. Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass die Arbeitsleistung von der Klägerin auch tatsächlich erbracht wird. Denn ansonsten wäre es nicht mindestens zweimal zu einer Fortführung der befristeten Arbeitsverträge gekommen. Dahinstehen kann hierbei, dass die Klägerin ihren derzeitigen unbefristeten Arbeitsvertrag im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses erstritten hat. Denn die Umstände der Begründung des Arbeitsverhältnisses sind im Rahmen der Beurteilung der Berufsfähigkeit der Klägerin nicht relevant.
44Die Einschätzung, dass die Klägerin nicht mehr berufsunfähig ist, wird schließlich durch das von ihr selbst vorgelegte Attest der Frau Dr. X1. vom 28. November 2013 bestätigt. In dem genannten Attest führt die behandelnde Ärztin der Klägerin aus, die Klägerin könne ihre Arbeitszeit nicht an einem Stück erbringen, sondern splitte diese, so dass sie morgens 2 Stunden und nachmittags 2 Stunden arbeite. Auch daraus ergibt sich, dass die Klägerin offensichtlich regelmäßig vier Stunden täglich arbeitet.
45Vor diesem Hintergrund war der Entzug der Berufsunfähigkeitsrente wegen Fortfalls der Berufsunfähigkeit jedenfalls zum 31. Dezember 2013 rechtmäßig und es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente über den genannten Zeitpunkt hinaus. Die Berufsunfähigkeitsrente dient als solidarische Absicherung nämlich allein dem Zweck der Existenzsicherung des Mitglieds des Versorgungswerks, das wegen Berufsunfähigkeit an einer auskömmlichen Tätigkeit gehindert ist. Dieser Zweck wird zu Lasten der Solidargemeinschaft verfehlt, wenn die Versorgungsleistung auch dann noch erbracht wird, wenn das Mitglied nach Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit selbst wieder für seine Existenzsicherung sorgen kann.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2010 – 17 A 2827/ 07 -, juris, Rn. 34.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
48Rechtsmittelbelehrung
49Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
50Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
51Runte
52Beschluss
53Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1 i.Vm. 42 Abs. 2 GKG auf 120.240,00 Euro festgesetzt. Dies entspricht dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Berufsunfähigkeitsrente, ausgehend von einem monatlichen Betrag von 3.340,00 Euro.
54Rechtsmittelbelehrung
55Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.
56Runte
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