Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 1 L 615/14

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1713/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom   00.00.0000wird hinsichtlich Ziffer 3 der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung angeordnet; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt 2/3 und der Antragsgegner 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt.


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