Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 Nc 3/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Pharmazie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfängerin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2015 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2015 (ZulassungszahlenVO) vom 15. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015, 2) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Bewerber für den Studiengang Pharmazie auf 73 festgesetzt.
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 5. Mai 2015, Bl. 35 GA) sind im 1. Fachsemester des Studiengangs Pharmazie zum SS 2015 (Stand: 27. April 2015) tatsächlich 79 Studienanfänger eingeschrieben.
6Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Studienjahr 2014/15 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
7II.
8Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
9Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Pharmazie zum SS 2015 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienanfängerplatz zur Verfügung steht, der ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
10Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des verfahrensbetroffenen Studiengangs entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2015 besetzt sind. Durch diese tatsächliche Besetzungszahl von 79 (Stand: 27. April 2015) wird die im ministeriellen Kapazitätsfestsetzungsverfahren abschließend bestimmte Zulassungszahl von 73, die der in der ZulassungszahlenVO in dieser Höhe festgesetzten Zulassungszahl für das SS 2015 entspricht, nicht nur abgedeckt, sondern sogar um 6 Zulassungen überschritten.
11Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen.
12Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung des in das zentrale Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengangs Pharmazie ist für das Studienjahr 2014/2015 und damit für das SS 2015 die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223).
13Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2014/2015 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2014 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2014, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
141. Lehrangebot:
15Die Antragsgegnerin (Berichte vom 29. April 2014 – zum Berechnungsstichtag 1. März 2014 - und zuletzt vom 26. September 2014 – zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September 2014 -, die sich das Ministerium nach Prüfung zu eigen gemacht hat) ist bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Pharmazie der WWU Münster, der der Studiengang Pharmazie zugeordnet ist (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 KapVO), zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2014/2015 insgesamt 42,83 Personalstellen zur Verfügung stehen.
16Das Gericht geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin in ihren Kapazitätsberichten und im gerichtlichen Verfahren davon aus, dass mit diesen Stellen und deren Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen das der Lehreinheit für das Studienjahr 2014/2015 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist.
17Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren vom Ministerium entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenbesetzungsplan der Lehreinheit Pharmazie hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere - oder anders zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden.
18Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zunächst nachvollziehbar erläutert (Bl. 47 GA), dass die zwei Juniorprofessoren W1, denen jeweils 4 Deputatstunden zugeordnet worden sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Lehrverpflichtungsverordnung – LVV -), sich tatsächlich in der ersten Anstellungsphase befinden bzw. die Bezeichnung „W1 JUNIOR. PROF. 5 DEP.“ im Stellenbesetzungsplan auf einem nachzupflegenden Übernahmefehler beruht. Auch besteht kein Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet beschäftigt eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Die Antragsgegnerin hat solches auch auf entsprechende Nachfrage des Gerichts ausdrücklich verneint. Ebenso wenig ist etwas für die Annahme hervorgetreten, für einzelne Stelleninhaber sei aufgrund individuell abweichender Lehrverpflichtung bzw. aus sonstigen Gründen über das in die Kapazitätsberechnung bereits angesetzte Maß hinaus eine höhere Lehrleistungsverpflichtung, als dies nach der LVV normativ bestimmt ist, vereinbart worden.
19Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus nachvollziehbar erläutert, dass das Ministerium für die Stellengruppe der „Lehrkräfte für besondere Aufgaben TV-L“ in der Sache letztlich – auf der vorgelegten Tabelle mittels Ansatzes von 9,32 zusätzlichen Deputatstunden dargestellt – nicht 12, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 4 Satz 4 LVV 16 DS angesetzt hat. Dieser Ansatz von (letztlich) 16 DS für die Stellengruppe der „Lehrkräfte für besondere Aufgaben TV-L“ unterliegt keinen rechtlichen Beanstandungen. In der nachfolgenden Darstellung der Berechnung der Aufnahmekapazität wurde er vom beschließenden Gericht zugrunde gelegt.
20Das beschließende Gericht lässt offen, ob der Umstand, dass das Ministerium im vorliegenden Fall für die zwei Stellen „Studienrat im Hochschuldienst A 15-13“ jeweils lediglich 13 Deputatstunden festgesetzt hat, keiner rechtlichen Beanstandung unterliegt, oder ob hierfür – die Antragsgegnerin hat sich trotz entsprechender gerichtlicher Nachfrage nicht dazu geäußert, ob ein Aktenvermerk i. S. v. § 3 Abs. 3 LVV vorliegt, sie hat jedoch schriftsätzlich (Bl. 47 GA) zu den von den beiden Stelleninhabern wahrzunehmenden weiteren Dienstaufgaben vorgetragen - jeweils 17 Deputatstunden hätten festgesetzt werden müssen, § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV. Nach dieser Norm beträgt das Regellehrdeputat für Studienräte, Oberstudienräte und Studiendirektoren – im Hochschuldienst - sowie sonstige Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten gemäß § 42 Abs. 1 HG je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben „13 bis 17“ DS. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV NRW i. V. m. § 42 Abs. 1 S. 3 HG sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten auch an die Hochschule abgeordnete Beamte, Richter und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes; sie haben eine Lehrverpflichtung mit einer Bandbreite von 13 – 17 DS.
21Vgl. zu den unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben im Zusammenhang der in § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV normierten Bandbreite einerseits OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 13 B 1537/11 -, juris, Rn. 17, (Anerkennung eines „pädagogisch-wissenschaftlichen Dispositionsfrei-raums“); andererseits OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 – 13 C 8/14 -, juris, Rn. 2 ff., (Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite nur bei Wahrnehmung weiterer Dienstaufgaben anerkennungsfähig); VG Münster, Beschluss vom 16. Mai 2014 – 9 L 159/14 -, n.v., m. w. N.; vgl. zu den Grenzen der diesbezüglich möglichen Aufklärung im vorläufigen Rechtsschutz-verfahren ferner VG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 9 L 571/13 -, n.v., m. w. N.
22Setzte man – wie vorliegend vom beschließenden Gericht in der Darstellung der nachfolgenden Berechnung durchgängig durchgeführt - zugunsten der Antragstellerin kapazitätsgünstig jeweils 17 Deputatstunden für die zwei Stellen „Studienrat im Hochschuldienst A 15-13“ an, so führte dies nämlich ebenfalls nicht dazu, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Pharmazie zum SS 2015 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 79 Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienanfängerplatz zur Verfügung steht (siehe dazu weiter unten).
23Nach alledem ist für den Berechnungszeitraum 2014/2015 von folgendem Stellenbestand der Lehreinheit Pharmazie und dem nachstehend bezifferten (unbereinigten) Lehrdeputat entsprechend den nicht zu beanstandenden Regelungen der LVV auszugehen:
24Stellengruppe |
Deputat je Stelle in DS |
Anzahl Stellen 2014/15 |
Summe DS 2014/15 |
W3 Universitäts-professor |
9 |
4 |
36 |
W2 Universitäts-professor |
9 |
4 |
36 |
W1 Junior-Professor |
4 |
2 |
8 |
A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
5 |
45 |
A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
3 |
15 |
A15 – 13 Studienrat im Hochschuldienst |
17 |
2 |
34 |
A 13 Akad. Rat auf Zeit |
4 |
2 |
8 |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) |
4 |
15,5 |
62 |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) |
8 |
3 |
24 |
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben |
16 |
2,33 |
37,28 |
Summe der Stellen und das hieraus folgende Lehrangebot in DS: |
42,83 |
305,28 |
|
Dieses Gesamtlehrdeputat von (unbereinigt) 305,28 DS ist gemäß § 10 KapVO wegen anzusetzender Lehrauftragsstunden im Umfang von 4,74 DS erhöht worden. Das Gericht geht nach dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen davon aus, dass damit die im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2013 und WS 2013/2014) im Durchschnitt in der Lehreinheit Pharmazie angefallenen ‑ der Pflichtlehre zugehörigen ‑ Lehrauftragsstunden erfasst sind. Anhaltspunkte, die Zweifel an dem Ansatz der berücksichtigten – und von der Antragsgegnerin im Einzelnen schriftsätzlich bezeichneten (Bl. 37 GA) - Lehrauftragsstunden wecken könnten, bestehen nicht.
26Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Pharmazie für sechs nicht zugeordnete und im Einzelnen in den Kapazitätsberichten benannte Studiengänge erbringt. Die insoweit zum Berechnungsstichtag angesetzten Einsatzwerte (Curricularanteile und die Zulassungszahlen), die zu einem Dienstleistungsexport von (1,68 DS + 0,86 DS + 5,46 DS + 0,17 DS + 2,00 DS + 0,60 DS =) 10,77 DS führen, sind nach summarischer Prüfung bedenkenfrei.
27Unter Berücksichtigung der Lehrauftragsstunden und des Dienstleistungsexports ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (305,28 DS + 4,74 DS – 10,77 DS =) 299,25 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2014/2015 von (2 x Sb = 2 x 299,25 DS =) 598,50 DS folgt.
282. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität:
29Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist zur Berücksichtigung der Lehrnachfrage aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge unter Anwendung von Anteilquoten (§ 12 KapVO) und der auf die Lehreinheit vom Curricularnormwert (CNW) entfallenden Curricularanteile (CAp) der zugeordneten Studiengänge (§ 13 Abs. 4 KapVO) ein gewichteter Curricularanteil (CA) anzusetzen. Zugeordnet sind der Lehreinheit Pharmazie zwei Studiengänge, nämlich der Studiengang Pharmazie und der Masterstudiengang Arzneimittelwissenschaften. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium haben zur Feststellung der Anteilquote für den Studiengang Pharmazie einen CNW von 4,50, einen Eigenanteil von 4,18 sowie eine vorjährige Bewerberzahl von 315 in ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt. Für den – voll eingerichteten - Masterstudiengang Arzneimittelwissenschaften haben sie ebenfalls die entsprechenden Parameter zugrunde gelegt (CNW 2,30, Eigenanteil 2,30, vorjährige Bewerberzahl 33). Diese Zahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den Studiengang Pharmazie eine Anteilquote von 0,905 (315 : (315 + 33) = 315 : 348) und für den Studiengang Arzneimittelwissenschaften eine Anteilquote von 0,095 (33 : (315 + 33) = 33 : 348). Der gewichtete Curricularanteil eines Studiengangs wird berechnet durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote (vgl. die Formel (4) der Anlage 1 zu § 6 KapVO). Der gewichtete, auf die Lehreinheit Pharmazie entfallende Curricularanteil aller ihr zugeordneten Studiengänge beträgt insgesamt 4,00 (gewichteter Curricularanteil Pharmazie 3,78; gewichteter Curricularanteil Arzneimittelwissenschaften 0,22). Einen Grund zu Beanstandungen dieser Eingabeparameter und der hierauf aufbauenden mathematischen Berechnungen der Hochschule und der Wissenschaftsverwaltung kann das Gericht in diesem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht feststellen.
30Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 598,50 DS und dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ergibt sich ein Studienplatzangebot in Höhe von (598,50 : 4,00 =) 149,63 Studienplätzen.
31Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ermittelt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität Ap von (149,63 x 0,905 =) 135,42, gerundet 135 Studienplätzen im Studiengang Pharmazie.
32Die auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO errechnete jährliche Aufnahmekapazität von 135 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nach dem so genannten Hamburger Modell
33vgl. zum Hamburger Modell etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 -, juris, Rn. 3 ff.,
34ohne erkennbare Fehler angesetzten Schwundausgleichsfaktors von 0,86 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (135 : 0,86 =) 156,98, gerundet 157 Studienanfängerplätzen im Studiengang Pharmazie.
35Die – ausgehend vom für die Antragstellerin kapazitätsgünstigen Ansatz von jeweils 17 DS für die zwei Stellen „Studienrat im Hochschuldienst A 15-13“ - so errechnete Zahl von 157 Studienanfängerplätzen im Studiengang Pharmazie im Studienjahr 2014/2015 liegt zwar um 4 Studienanfängerplätze über der vom Ministerium – den entsprechenden Berechnungen der Hochschulverwaltung der Antragsgegnerin folgend – errechneten Zahl von 153 Studienanfängerplätzen im Studiengang Pharmazie. Dieser Umstand führt den Antrag der Antragstellerin jedoch nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin hat nämlich angegeben (Bl. 35 GA), dass zum 27. April 2015 tatsächlich 79 Studierende im 1. Fachsemester des Studiengangs Pharmazie eingeschrieben sind. Anlass, an dieser Angabe der Antragsgegnerin zu zweifeln, besteht nicht. Diese Einschreibungen haben kapazitätsverzehrende Wirkung. Verteilte man nun die hier errechneten 157 Studienanfängerplätze (soweit wie möglich im Verhältnis 50 Prozent zu 50 Prozent) in einem Verhältnis von 79 Studienanfängerplätzen für das WS 2014/2015 und 78 Studienanfängerplätzen für das SS 2015, so steht der Antragsgegnerin im hier verfahrensbetroffenen SS 2015 über die Zahl der tatsächlich durch entsprechende Einschreibungen ausgenutzten 79 Studienanfängerplätze hinaus kein freier Studienanfängerplatz zur Verfügung. Auch kommt deshalb, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht.
36Verteilte man hingegen die vom Ministerium errechnete Zahl von 153 Studienanfängerplätzen im Studiengang Pharmazie im Studienjahr 2014/2015 – wie vom Ministerium entsprechend dem Vorschlag der Hochschulverwaltung der Antragsgegnerin – in einem Verhältnis von 80 Studienanfängerplätzen für das WS 2014/2015 und 73 Studienanfängerplätzen für das SS 2015 und fügte die nun vom beschließenden Gericht zusätzlichen errechneten 4 Studienanfängerplätze jeweils hälftig den vom Ministerium zugrunde gelegten Zahlen für das WS 2014/2015 und das SS 2015 hinzu, so gelangte man auf 82 Studienanfängerplätze für das WS 2014/2015 und 75 Studienanfängerplätze für das SS 2015, so dass auch in diesem Falle kein freier Studienanfängerplatz im hier verfahrensbetroffenen SS 2015 zur Verfügung stünde. Das Gleiche würde im Übrigen sogar dann gelten, wenn man die zusätzlich errechneten 4 Studienanfängerplätze sämtlich der vom Ministerium zugrunde gelegten Zahl von 73 Studienanfängerplätzen für das SS 2015 hinzufügte; in diesem Fall gelangte man für das SS 2015 auf 77 Studienanfängerplätze.
37Aus diesem Grund kann nicht nur – wie bereits ausgeführt – dahinstehen, ob das Ministerium für die zwei Stellen „Studienrat im Hochschuldienst A 15-13“ beanstandungsfrei jeweils lediglich 13 Deputatstunden festgesetzt hat oder ob hierfür jeweils 17 Deputatstunden hätten festgesetzt werden müssen, § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV, sondern es kann darüber hinaus auch dahinstehen, ob der von der Antragsgegnerin auf entsprechende Nachfrage des Gerichts schriftsätzlich angeführte Grund (Bl. 48 GA) für die leichte Abweichung von einer (annähernd) gleichmäßigen Verteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf das WS 2014/2015 und das SS 2015 nachvollziehbar bzw. die vom Ministerium vorgenommene Verteilung beanstandungsfrei ist.
38Vgl. zur Frage der Verteilung der Jahreskapazität auf die Vergabetermine des WS und des SS etwa: BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 – 7 B 82/89 -, juris, Rn. 2 f.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der ständigen Praxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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