Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 1 L 906/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagungsverfügung der Bezirksregierung Münster vom 3. Juli 2015 wieder herzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die in der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Untersagung der Sonn- und Feiertagsarbeit begehrt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu beurteilen und in der Sache unbegründet.
6Der Antragsgegner hat den sofortigen Vollzug seiner Untersagungsverfügung mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügenden Begründung versehen. In der nach diesen Vorschriften geforderten schriftlichen Begründung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Diesen Anforderungen wird die Begründung des Antragsgegners gerecht, das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Verstößen gegen die Sonntagsruhe durch Beschäftigung von Arbeitnehmern überwiege angesichts der gefährdeten Rechtsgüter das private und nicht ausreichend dargelegte Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. In diesen Ausführungen kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst gewesen ist.
7Die im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Maßgeblich hierfür ist, dass nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage zumindest einiges im Ergebnis für die Rechtmäßigkeit der Untersagung der Sonn- und Feiertagsarbeit spricht und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Fortführung der Sonntagsarbeit überwiegt.
8Nach § 17 Abs. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. Dabei ist die Aufsichtsbehörde auch berechtigt, präventiv zu agieren und ist nicht auf die nachträgliche Überprüfung beschränkt, ob der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob eine bestimmte Tätigkeit anzeige- oder genehmigungspflichtig ist. Nur so ist eine effektive Durchsetzung der den Arbeitgeber treffenden Pflichten gewährleistet. Eine dieser Pflichten ist, das Verbot der Arbeitnehmerbeschäftigung nach § 9 ArbZG zu achten. Danach dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr nicht beschäftigt werden.
9§ 9 Abs. 1 ArbZG verwirklicht einen der in § 1 ArbZG ausdrücklich niedergelegten Zwecke des ArbZG, nämlich den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen (§ 1 Nr. 2 ArbZG) und normiert ein umfassendes Beschäftigungsverbot. Hinter dem Beschäftigungsverbot des § 9 Abs. 1 ArbZG steht der aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) folgende verfassungsrechtliche Schutzauftrag an den Gesetzgeber, dass grundsätzlich die typische „werktätige Geschäftigkeit“ an Sonn- und Feiertagen zu ruhen hat. Wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, ist dieser Schutz nicht auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt der Sonn- und Feiertage beschränkt. Umfasst ist zwar die Möglichkeit der Religionsausübung an Sonn- und Feiertagen. Die Regelung des Art. 139 WRV zielt in der säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung aber auch auf die Verfolgung profaner Ziele wie die der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung. An den Sonn- und Feiertagen soll grundsätzlich die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Diese von Art. 139 WRV ebenfalls erfasste Möglichkeit seelischer Erhebung soll allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung zuteilwerden.
10Vgl. BVerfG, Urteil vom 01. Dezember 2009 – 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 –, BVerfGE 125, 39-103, juris, VG Berlin, Urteil vom 30. November 2011 – 35 K 388.09 -, juris
11Es spricht einiges dafür, dass sich die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht auf die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG berufen kann, wonach in Verkehrsbetrieben – die Antragstellerin ist ein Verkehrsvertrieb im Sinne dieser Vorschrift – ausnahmsweise Sonntagsarbeit zulässig ist. Der Katalog des § 10 Abs. 1 Satz 1 ArbZG enthält Ausnahmen kraft Gesetzes vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen. Die in § 10 Abs. 1 ArbZG aufgelisteten Ausnahmetatbestände stehen allesamt unter dem Vorbehalt, dass die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Die Sonn- und Feiertagsarbeit muss daher zur Zweckerreichung nicht nur nützlich, sondern "erforderlich" sein. Denn Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist nach der Grundregelung des § 9 Abs. 1 ArbZG verboten. Die Voraussetzung, dass die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, ist aber nicht nur dann erfüllt, wenn die Arbeiten aus rein technischen Gründen nicht auf Werktage verlagert werden können, sondern auch dann, wenn die Vornahme dieser Arbeiten an Werktagen für den Betrieb unverhältnismäßige wirtschaftliche oder soziale Nachteile zur Folge hätte bzw. die Sonntagsarbeit den Bürgern eine individuelle Gestaltung ihres arbeitsfreien Tages ermöglicht. Unzulässig sind dagegen Arbeiten, die ohne Gefährdung des Betriebszwecks mit zumutbaren Gestaltungsmitteln auf einen Werktag verschoben werden können. Für die Frage, ob zumutbare Gestaltungsmittel zur Vermeidung der Sonn- oder Feiertagsarbeit vorhanden sind, ist auf die Art der Arbeit und die konkreten betrieblichen Verhältnisse abzustellen. Liegt einer der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 1 ArbZG vor, so sind die Arbeiten jedoch dem Umfang nach auf die Arbeiten zu beschränken, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Auch dürfen nur so viele Arbeitnehmer mit den nicht verschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden, wie für die Verrichtung der Arbeiten unbedingt erforderlich sind.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 17/99 –, BVerwGE 112, 51-63, juris; Wank, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2015, ArbZG § 10 Rn. 1-3.
13Nach vorläufiger Einschätzung der Kammer hat die Antragstellerin das Vorliegen dieser Voraussetzungen bisher nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Diese Darlegung im Einzelnen obliegt jedoch der Antragstellerin, da nur diese hinreichende Kenntnis von den betrieblichen Abläufen hat und für sich eine Ausnahmeregelung beansprucht. Unstreitig sind durch den jüngsten Streik erhebliche Rückstände bei der Antragstellerin vorhanden. Allerdings fehlt es an substantiiertem Vorbringen, warum es auch unter Ausschöpfung aller zumutbaren Gestaltungsmittel nicht möglich sein soll, die Rückstände ohne Sonntagsarbeit zeitnah abzubauen. Die Antragstellerin trägt zudem selbst vor, dass durch die beabsichtigte Sonntagsarbeit nur ein kleiner Teil der Rückstände abgebaut werden könnte, bei den Paketen gut 7 Prozent und bei den Briefen weniger als zwei Prozent. Da Sendungen mit leichtverderblichen Waren nicht gesondert gekennzeichnet sind, können diese nicht vorrangig bearbeitet werden. Offen bleibt auch, wie sehr sich der Abbau der Rückstände ohne die Sonntagsarbeit verzögern würde und in welchem Umfange sonstige Maßnahmen zum Abbau der Rückstände ergriffen wurden. Es ist zudem weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es nun gerade durch das Untersagen der Sonntagsarbeit zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen und sozialen Schäden bei der Antragstellerin kommen könnte.
Spricht nach diesen Ausführungen einiges für die Rechtmäßigkeit der Untersagung der Sonntagsarbeit, überwiegt in Anbetracht der durch das Verbot der Sonntagsarbeit geschützten Rechtsgüter das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin daran, vorläufig ihre Beschäftigten am Sonntag arbeiten zu lassen.
15Gäbe die Kammer dem Aussetzungsantrag statt und stellte sich im Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung heraus, wäre es in erheblichem Umfange – die Antragstellerin beabsichtigt allein am 12. Juli den Einsatz von 200 Arbeitnehmern - zu einem nicht mehr rückgängig zu machenden Rechtsverstoß gegen die verfassungsrechtlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe gekommen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschäftigung nur auf freiwilliger Basis erfolgen soll. Erwiese sich die Untersagungsverfügung bei Ablehnung des Aussetzungsantrags im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, wäre der dann eingetretene wirtschaftliche Nachteil der Antragstellerin und die Beeinträchtigung des Interesses der Allgemeinheit angesichts des – soweit eine Substantiierung überhaupt erfolgt ist - eher geringen Beitrags des sonntäglichen Einsatzes am Abbau der Rückstände weniger schwer. Hierbei kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass sich die Antragstellerin gerade nicht in der Lage sieht, die als besonders sensibel und deshalb dringlich zu befördernden Postsendungen herauszufiltern. Es ist daher lediglich in nicht näher feststellbarem Umfang mit einer Verzögerung der Postauslieferung zu rechnen, die auch unter Berücksichtigung der durch Art. 87 f Abs. 1 GG garantierten flächendeckenden Versorgung mit Dienstleistungen im Bereich des Postwesens angesichts der durch den wochenlangen Streik ohnehin eingetretenen Verzögerungen hier kein ausschlaggebendes Gewicht mehr haben dürfte.
16Soweit sich der Rechtsschutzantrag der Antragstellerin auf die Zwangsgeldandrohung in der angefochtenen Verfügung bezieht, ist er als ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 112 JustG NRW auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beurteilen. Dieser Antrag hat ebenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Zwangsgeldandrohung entspricht nach summarischer Prüfung den §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57, 58 Abs. 1 und Abs. 2, 63 und 60 Abs. 1 VwVG NRW. Die Bemessung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hat die Antragstellerin nicht beanstandet. Sie hält sich mit 1000 Euro innerhalb des durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmens.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
- 1 BvR 2857/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 112 JustG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 5x
- §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ArbZG § 17 Aufsichtsbehörde 1x
- 1 C 17/99 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57, 58 Abs. 1 und Abs. 2, 63 und 60 Abs. 1 VwVG 6x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ArbZG § 9 Sonn- und Feiertagsruhe 4x
- ArbZG § 1 Zweck des Gesetzes 2x
- § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2858/07 1x (nicht zugeordnet)
- ArbZG § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung 4x