Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 1028/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige innerkapazitäre Zulassung zum Studium der Lebensmittelchemie (Master) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster im 1. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2015/2016.
4Der Antragsteller, der am 07. Juli 2015 das Bachelorstudium der Lebensmittelchemie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit der Gesamtnote gut (2,4) abgeschlossen hatte, bewarb sich unter dem 10. Juli 2015 für das Masterstudium der Lebensmittelchemie zum WS 2015/2016 bei der Antragsgegnerin.
5Mit Bescheid vom 10. August 2015 lehnte die Antragsgegnerin die begehrte Zulassung ab. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, es hätten sich mehr geeignete Kandidaten beworben, als Plätze für diesen Studiengang zur Verfügung stehen. Aufgrund des im Auswahlverfahren ermittelten Rangplatzes könne dem Antragsteller kein Studienplatz zugewiesen werden.
6Der Antragsteller hat gegen diesen Ablehnungsbescheid bei dem beschließenden Gericht unter dem 08. September 2015 Klage erhoben (Az.: 9 K 1930/15).
7Bereits am 04. August 2015 hatte der Antragsteller aufgrund des ihm vorab online mitgeteilten Ergebnisses seiner Bewerbung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
8II.
9A. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat keinen Erfolg.
10Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
11Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Lebensmittelchemie (Master) im 1. FS zum WS 2015/2016 nicht glaubhaft gemacht.
12§ 49 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen – HG – bestimmt, dass Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Gemäß § 49 Abs. 6 Satz 3 HG können die Prüfungsordnungen bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist.
13Vgl. zur Vereinbarkeit des Erfordernisses eines vorangegangenen qualifizierten Abschlusses mit Art. 12 Abs. 1 GG etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 -, juris, Rn. 13 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 13 B 307/13 -, juris, Rn. 3 ff.
14Zu dem hier verfahrensbetroffenen Masterstudiengang der Lebensmittelchemie hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) für das WS 2015/2016 durch die – in § 4 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lebensmittelchemie an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 08. April 2014 in Bezug genommene - Neufassung der Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Lebensmittelchemie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 05. Mai 2014 in der Fassung der ersten Änderungsordnung vom 24. April 2015 (ZZO) den Zugang und die Zulassung zweistufig im Wesentlichen wie folgt normiert:
15§ 3 Zugangsvoraussetzungen
16(1) Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Lebensmittelchemie ist neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung die Absolvierung eines fachlich einschlägigen Studiums im Fach Lebensmittelchemie mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss (Diplom, Staatsexamen etc.) an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit einer Abschlussnote von mindestens 3,0 oder einer äquivalenten Qualifikation beendet worden ist…
17. . .
18§ 5 Zulassung ohne Auswahlverfahren
19Ist der Masterstudiengang Lebensmittelchemie zulassungsfrei oder übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, nicht die im Rahmen einer Zulassungsbeschränkung bestehende Anzahl an Studienplätzen, so werden die zugangsberechtigten Bewerberinnen/Bewerber ohne weitere Prüfung zugelassen.
20§ 6 Auswahlkommission
21(1) Besteht eine Zulassungsbeschränkung und übersteigt die Anzahl der zugangsberechtigten Bewerberinnen/Bewerber für den Masterstudiengang Lebensmittelchemie die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, so wird vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie und Pharmazie eine Auswahlkommission aus hauptamtlichen Mitgliedern des Fachbereichs für die Durchführung des Zulassungsverfahrens gebildet.
22. . .
23§ 7 Auswahlverfahren
24(1) Die Auswahl der Bewerberinnen/der Bewerber wird nach folgenden Kriterien getroffen:
251. Die im Zeugnis gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 ausgewiesene Note wird mit 50 % gewichtet. Dazu wird die Note gemäß Absatz 2 mit einem Punktwert zwischen 20 und 60 versehen und sodann mit dem Faktor 0,5 multipliziert.
262. Weitere für den Masterstudiengang Lebensmittelchemie an der Westfälischen Wilhelms-Universität einschlägige studentische Qualifikationen werden mit 40 % gewichtet. Dabei werden nach pflichtgemäßem Ermessen der Auswahlkommission für belegte lebensmittelchemische Qualifikationen, Erfahrungen, Kenntnisse, Tätigkeiten und Praktika im lebensmittelchemischen Bereich, insbesondere Studienleistungen bis zu 20 Punkte vergeben. Die Summe der vergebenen Punkte wird mit dem Faktor 0,4 multipliziert.
273. Weitere für den Masterstudiengang Lebensmittelchemie an der Westfälischen Wilhelms-Universität einschlägige Qualifikationen werden mit 10% gewichtet. Dabei werden nach pflichtgemäßem Ermessen der Auswahlkommission
28a) forschungsrelevante Praktika außerhalb des Curriculums mit bis zu 5 Punkten,
29b) einschlägige Berufserfahrungen mit bis zu 5 Punkten,
30c) eine besondere Motivation für das angestrebte Studium mit bis zu 5 Punkten und
31d) oder sonstige einschlägige Zusatzqualifikationen mit bis zu 5 Punkten
32versehen. Bei besonders herausragenden Leistungen können im Einzelfall für eines oder mehrere der oben genannten Kriterien bis zu 10 Punkte vergeben werden, wobei die Gesamtpunktzahl von 20 nicht überschritten werden darf. Die Summe der vergebenen Punkte wird mit dem Faktor 0,1 multipliziert.
33(2) Bei der Vergabe der Punkte nach Absatz 1 ist, soweit es um Noten geht, folgendes Schema zu verwenden:
34Note |
1,0 |
1,1 |
1,2 |
1,3 |
1,4 |
1,5 |
1,6 |
1,7 |
1,8 |
Punktwert |
60 |
58 |
56 |
54 |
52 |
50 |
48 |
46 |
44 |
Note |
1,9 |
2,0 |
2,1 |
2,2 |
2,3 |
2,4 |
2,5 |
2,6 |
2,7 |
Punktwert |
42 |
40 |
38 |
36 |
34 |
32 |
30 |
28 |
26 |
Note |
2,8 |
2,9 |
3,0 |
Punktwert |
24 |
22 |
20 |
(3) Die mit dem jeweiligen Faktor multiplizierten Punktzahlen gemäß Absatz 1 werden addiert. Aufgrund der so ermittelten Werte wird eine Rangliste erstellt.
38(4) Die Bewerberinnen/Bewerber werden beginnend mit dem Höchstwert zu den vorhandenen Studienplätzen zugelassen. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los über die Platzierung auf der Rangliste.
39. . .
40Der Antragsteller hat das Bachelorstudium der Lebensmittelchemie im SS 2015 mit der Gesamtnote 2,4 abgeschlossen und erfüllt damit – wie die Antragsgegnerin im Ablehnungsbescheid vom 10. August 2015 ebenfalls zugrunde gelegt hat - die Zugangsvoraussetzungen (1. Stufe), § 3 Abs. 1 Satz 1 ZZO.
41Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 10. August 2015 jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass dem Antragsteller aufgrund des im Auswahlverfahren ermittelten Rangplatzes (2. Stufe) kein Studienplatz zugewiesen werden kann:
42Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016 vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, 510) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. November 2015 (GV. NRW. 2015, 772) – ZulassungszahlenVO – die Zahl der von der WWU Münster im Masterstudiengang der Lebensmittelchemie aufzunehmenden Studienanfänger auf 25 festgesetzt. Da sich für das 1. FS des Masterstudiengangs Lebensmittelchemie zum WS 2015/2016 mehr als 25 Studienbewerber beworben hatten, die jeweils die Zugangsvoraussetzungen des § 3 ZZO erfüllen, war nach den §§ 6, 7 ZZO ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die normativen Regelungen der ZZO über das Auswahlverfahren sind mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu unter a)); der Antragsteller erreicht die maßgebliche Punktgrenze, die für die Zulassung des letzten erfolgreichen Bewerbers zum Masterstudiengang der Lebensmittelchemie im 1. FS zum WS 2015/2016 ausreichend war, nicht (dazu unter b)).
43a) Die in § 7 ZZO normierten Regelungen über das Auswahlverfahren sind nach summarischer Prüfung mit höherrangigem Recht vereinbar.
44aa) Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nach summarischer Prüfung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vor.
45Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass das Handeln des Staates für den Normunterworfenen voraussehbar und berechenbar ist; dazu müssen der Verwaltung hinreichend klare Handlungsmaßstäbe vorgegeben werden und eine hinreichende gerichtliche Kontrolle muss möglich sein. Rechtsvorschriften sind so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots sind dabei umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind zulässig, solange sie mit Hilfe der anerkannten Methoden ausgelegt werden können; das Bestimmtheitsgebot ist erst dann verletzt, wenn eine willkürliche Handhabung möglich wird. Folge eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot ist die Nichtigkeit der entsprechenden Vorschriften.
46Vgl. zum Vorstehenden etwa: Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band III, 49. Lfg. November 2006, Art. 20 GG Rn. 49 ff., m. w. N.; BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BvG 1/51 -, juris, Rn. 123 f.
47Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm nach den hierfür geltenden Grundsätzen steht der Annahme einer hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit nicht entgegen.
48Hiervon ausgehend ist nach Auffassung des Gerichts hinreichend bestimmt, wie auswahlrelevante Umstände, die unter § 7 Abs. 1 Nr. 2 ZZO fallen (und demzufolge mit 40 % gewichtet werden), von Umständen, die unter § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZZO fallen (und demzufolge mit 10 % gewichtet werden), in Anwendung des § 7 Abs. 1 ZZO untereinander abzugrenzen sind. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ZZO bezieht sich nach dem Wortlaut seines Satzes 1 auf „einschlägige studentische Qualifikationen“, § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZZO nach dem Wortlaut seines Satzes 1 auf „weitere einschlägige Qualifikationen“. Damit wird deutlich, dass § 7 Abs. 1 Nr. 2 ZZO Umstände erfasst, die sich auf das erste berufsqualifizierende Studium bzw. dessen Curriculum beziehen – mit Ausnahme der bereits von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZZO erfassten „im Zeugnis gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 ausgewiesenen Note“ [gemeint ist hier die im Zeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss, § 2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 ZZO, ausgewiesene Note] -, wohingegen § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZZO Umstände erfasst, die außerhalb des ersten berufsqualifizierenden Studiums bzw. dessen Curriculums liegen. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ZZO umgreift deshalb die Erststudienleistung und die hiermit im Zusammenhang stehenden Qualifikationen, § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZZO hingegen sämtliche außerhalb des Studiums erbrachten Leistungen, Qualifikationen, Befähigungen und Motivlagen. § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ZZO fächert dementsprechend die in dessen Satz 1 als Oberbegriff aufgeführten „einschlägigen studentischen Qualifikationen“ im Einzelnen auf (belegte lebensmittelchemische Qualifikationen, Erfahrungen, Kenntnisse, Tätigkeiten und Praktika im lebensmittelchemischen Bereich, wobei die Formulierung „insbesondere Studienleistungen“ die Herkunft gerade dieser Qualifikationen nochmals betont); gleichermaßen fächert § 7 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ZZO die in dessen Satz 1 als Oberbegriff aufgeführten „weiteren einschlägigen Qualifikationen“ im Einzelnen auf (forschungsrelevante Praktika außerhalb des Curriculums, einschlägige Berufserfahrungen, eine besondere Motivation für das angestrebte Studium und sonstige einschlägige Zusatzqualifikationen). Anders ausgedrückt sind die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ZZO aufgeführten einzelnen Umstände im Licht des in dessen Satz 1 aufgeführten Oberbegriffs verständlich eingegrenzt, wohingegen die in § 7 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ZZO aufgeführten einzelnen Umstände im Licht des in dessen Satz 1 aufgeführten Oberbegriffs den außerhalb des Erststudienbereichs liegenden Qualifikationsbereich benennen. So beziehen sich beispielsweise die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ZZO enthaltenen „Praktika im lebensmittelchemischen Bereich“ auf Praktika, die innerhalb des Curriculums des grundständigen Studiengangs absolviert worden sind, wohingegen § 7 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. a) ZZO forschungsrelevante Praktika erfasst, die gerade außerhalb des Curriculums des grundständigen Studiengangs absolviert worden sind. Die hier im Einzelnen dargelegte Abgrenzung zwischen Umständen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ZZO (Umstände, die sich auf das erste berufsqualifizierende Studium beziehen) und Umständen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZZO (Umstände außerhalb des ersten berufsqualifizierenden Studiums) entspricht nicht nur der von der Antragsgegnerin schriftsätzlich geschilderten generellen Verwaltungspraxis, sondern ist – wie dargelegt – in der Norm selbst angelegt und damit auch für einen Studienbewerber hinreichend erkennbar. Die dargestellte Abgrenzung wird im Ergebnis nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ZZO von „belegten lebensmittelchemischen Qualifikationen, Erfahrungen, Kenntnissen, Tätigkeiten und Praktika im lebensmittelchemischen Bereich, insbesondere Studienleistungen“ spricht – auch wenn es sich bei dieser Verwendung des Wortes „insbesondere“ ggf. um eine „unglückliche“ Formulierung handeln mag -. Es bleibt auch bei dieser Formulierung insgesamt hinreichend deutlich dabei, dass § 7 Abs. 1 Nr. 2 ZZO ausschließlich auf das erste berufsqualifizierende Studium entfallende Umstände erfasst und Umstände, die außerhalb dieses ersten berufsqualifizierenden Studiums liegen, ausschließlich unter § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZZO fallen. Von einer rechtlich nicht vorgegebenen Befugnis der Auswahlkommission, einzelne Qualifikationen in eigener Rechtsmacht dem einen oder dem anderen Wertungsbereich zuzuordnen, kann damit nicht die Rede sein.
49§ 7 Abs. 1 ZZO regelt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt und widerspruchsfrei, wie die einzelnen Kriterien nach § 7 Abs. 1 Nrn. 1-3 ZZO im Rahmen der Auswahlentscheidung gewichtet werden: Die Note aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss wird mit 50 % gewichtet (dementsprechend wird der erzielte Punktwert mit dem Faktor 0,5 multipliziert), § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZZO; weitere für den Masterstudiengang Lebensmittelchemie einschlägige studentische Qualifikationen werden mit 40 % gewichtet (dementsprechend wird die Summe der vergebenen Punkte mit dem Faktor 0,4 multipliziert), § 7 Abs. 1 Nr. 2 ZZO; weitere für den Masterstudiengang Lebensmittelchemie einschlägige Qualifikationen werden mit 10 % gewichtet (dementsprechend wird die Summe der vergebenen Punkte mit dem Faktor 0,1 multipliziert), § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZZO.
50bb) Dem Erfordernis, dass für Auswahl und Zulassung zu einem Masterstudiengang dem Grad der Qualifikation aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 6 Satz 1 Hochschulzulassungsgesetz - HZG – i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008),
51vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 13 B 1423/13 -, juris,
52ist dadurch, dass § 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ZZO regelt, dass die Note aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Rahmen des Auswahlverfahrens mit 50 % gewichtet wird, zweifelsfrei Genüge getan worden.
53b) Der Antragsteller erreicht die Auswahlgrenze nicht, die im Bewerberfeld zur Zulassung des letzten erfolgreichen Bewerbers zum Masterstudiengang der Lebensmittelchemie im 1. FS zum WS 2015/2016 geführt hat. Der Antragsteller hat nach den Angaben der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 05. Oktober 2015 und vom 05. Januar 2016 eine Gesamtpunktzahl von 24,6 erreicht. Im Schriftsatz vom 05. Oktober 2015 hat die Antragsgegnerin im Einzelnen aufgeschlüsselt, wie sich diese Gesamtpunktzahl im Einzelnen zusammensetzt. Der letzte zugelassene Bewerber hatte hingegen 25,5 Punkte erreicht (vgl. die Angabe im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 05. Januar 2016).
54Soweit der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 20. Oktober 2015 und vom 19. November 2015 vorträgt, seine „weiteren einschlägigen Qualifikationen“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ZZO) seien nicht zutreffend berücksichtigt worden, geht dieser Vortrag überwiegend fehl und führt im Ergebnis nicht dazu, dass der Antragsteller die zum WS 2015/2016 maßgebliche Punktgrenze von 25,5 Punkten erreicht:
55Soweit der Antragsteller rügt, dass sein zweimonatiges Praktikum an der Reichsuniversität (Rijksuniversiteit) Groningen nicht (über § 7 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. a) ZZO) berücksichtigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin gegenüber nicht nachgewiesen hat, dass er jenes Praktikum tatsächlich absolviert hat. In dem Bewerbungsvorgang und den hierzu innerhalb der Bewerbungsfrist vorgelegten Nachweisen findet sich lediglich eine englischsprachige Bestätigung der Reichsuniversität Groningen vom 20. Juni 2015, wonach ihr Laboratorium der analytischen Biochemie den Antragsteller (in der Zukunft) zwei Monate lang als Praktikanten aufnehmen wird. Ein Nachweis über die Durchführung dieses Praktikums ist nicht innerhalb der Bewerbungsfrist vorgelegt worden. Das Motivationsschreiben des Antragstellers spricht insoweit ebenfalls nur eine entsprechende Planung an.
56Soweit der Antragsteller moniert, dass seine Tätigkeit als studentische Hilfskraft in der Zweigbibliothek Chemie und Pharmazie der WWU Münster nicht (über § 7 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b) ZZO) berücksichtigt worden sei, ist gegen die im Schriftsatz vom 02. November 2015 erläuterte Vorgehensweise der Antragsgegnerin, Tätigkeiten als studentische Hilfskraft in der Zweigbibliothek generell nicht als „einschlägige Berufserfahrung“ im Sinne dieser Bestimmung zu werten (anders als etwa eine Ausbildung zum Chemielaboranten oder Chemisch-technischen Assistenten), von Rechts wegen ebenfalls nichts zu erinnern. Bei einer Tätigkeit als studentische Hilfskraft in einer universitären Zweigbibliothek handelt es sich bereits nach dem Wortlaut nicht um einschlägige Berufserfahrung im Sinne dieser Bestimmung.
57Soweit der Antragsteller die Bepunktung mit lediglich einem Punkt im Rahmen der „sonstigen einschlägigen Zusatzqualifikationen“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. d) ZZO) für nicht nachvollziehbar hält und darauf hinweist, dass er – wie sich auch aus dem in dem Bewerbungsvorgang befindlichen Zertifikat des Mentorenprogramms des Fachbereichs 12 der WWU Münster ergibt - ein Semester lang Tutor für Erstsemester gewesen sei, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass die Auswahlkommission eine Mentorentätigkeit in allen Fällen grds. nur mit einem Punkt bewertet habe. Dies ist vor dem Hintergrund, dass nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. d) ZZO für „sonstige einschlägige Zusatzqualifikationen“ bis zu 5 Punkten vergeben werden können, und dass einer einsemestrigen Mentorentätigkeit für Erstsemester im Vergleich zu anderen ggf. denkbaren Zusatzqualifikationen jedenfalls kein überdurchschnittliches Gewicht zukommt, beanstandungsfrei.
58Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, dass seine Teilnahme am Sonderprojekt „Bestimmung von Mono- und Disacchariden sowie Zuckeralkoholen mittels HPLC-ELSD“ des Instituts für Lebensmittelchemie der WWU Münster rechtlich fehlerhaft nicht im Rahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. a) berücksichtigt worden sei, hat die Antragsgegnerin bereits (Schriftsatz vom 05. Januar 2016) eingeräumt, dass die Auswahlkommission dieses außercurriculare Praktikum hätte berücksichtigen müssen, hat jedoch gleichzeitig zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch bei einer Berücksichtigung dieses Praktikums (sogar wenn man dafür die nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. a) ZZO mögliche Höchstzahl von 5 Punkten ansetzen würde) die maßgebliche Grenze von 25,5 Punkten nicht erreicht hätte. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der ca. einmonatigen Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen dieses Praktikums um eine „besonders herausragende Leistung“ i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ZZO handeln könnte, für die nach dieser Bestimmung bis zu 10 Punkte vergeben werden können, sind weder vorgetragen noch lassen sie sich der in den Bewerbungsunterlagen befindlichen Bescheinigung des Instituts für Lebensmittelchemie vom 06. Juli 2015 entnehmen.
59B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.
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