Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 8 L 205/17.A

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 778/17.A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2017 wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass eine Abschiebung frühestens drei Tage nach der Bekanntgabe einer Befristungsentscheidung zur gesetzlichen Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG erfolgen darf.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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